{"id":17276,"date":"2013-04-15T09:16:01","date_gmt":"2013-04-15T08:16:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=17276"},"modified":"2017-04-07T11:21:35","modified_gmt":"2017-04-07T10:21:35","slug":"fernsehmoderator-wieder-im-gerichtssaal-und-taglich-grust-das-murmeltier","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/fernsehmoderator-wieder-im-gerichtssaal-und-taglich-grust-das-murmeltier\/","title":{"rendered":"Fernsehmoderator wieder im Gerichtssaal &#8211; und t\u00e4glich gr\u00fc\u00dft das Murmeltier"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/04\/groundhog-day.jpg\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-17477\" title=\"Fernsehmoderator sieht seinen Schatten\" alt=\"groundhog day\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/04\/groundhog-day.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/04\/groundhog-day.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/04\/groundhog-day-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/04\/groundhog-day-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Vielleicht erinnern sich einige von unseren Lesern noch an die Kom\u00f6die aus den 90ern, bei der ein Wettermoderator ein und denselben Tag immer wieder erleben muss. Das Murmeltier spielt in dem Film die Rolle eines Wetterboten, welcher traditionell am 02. Februar jeden Jahres aus seinem Bau gelockt werden soll. Sieht das Tier seinen Schatten, dann dauert der Winter noch sechs Wochen.<\/p>\n<p>Als ob man ein und denselben Tag immer wieder erleben muss, so \u00e4hnlich muss es einem gewissen Fernsehmoderator und Journalisten vorkommen, der in drei Instanzen vor Gericht stand. Es gab nur kein Murmeltier, welches den Ausgang des Prozesses h\u00e4tte vorhersagen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Das Gerichtsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst wurde gegen den Fernsehmoderator ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der schweren Vergewaltigung und der gef\u00e4hrlichen K\u00f6rperverletzung gef\u00fchrt, welches mit einem Freispruch endete. Danach wehrte sich der Fernsehmoderator in mehreren Gerichtsverfahren gegen die damalige Berichterstattung.<\/p>\n<p>Im hiesigen Verfahren klagte er auf Unterlassung einer ihn betreffenden Online-Berichterstattung auf dem von der Beklagten betriebenen Internetportal &#8220;www.bild.de&#8221;. Diese fand zu der Zeit statt, als das Strafverfahren gegen ihn gef\u00fchrt wurde. Der streitgegenst\u00e4ndliche Bericht war am 13.06.2010 auf der Internetseite der Beklagten abrufbar. Der Titel des Berichts lautete: &#8220;Magazin &#8220;Focus&#8221; ver\u00f6ffentlicht intime Details &#8211; Der K\u2026.-Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht&#8221;.<\/p>\n<p>Die Informationen f\u00fcr diesen Bericht ergaben sich aus dem haftrichterlichen Vernehmungsprotokoll, welches erst rund drei Monate nach der Berichterstattung in der \u00f6ffentlichen Hauptverhandlung verlesen wurde.<\/p>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln\u00a0 verurteilte die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df, es zu unterlassen die beanstandeten \u00c4u\u00dferungen, aus denen sich R\u00fcckschl\u00fcsse auf die sexuellen Neigungen des Kl\u00e4gers ergaben, zu ver\u00f6ffentlichen oder sonst zu verbreiten (LG K\u00f6ln, Urteil v. 22.06.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28%20O%20956\/10\" title=\"LG K&ouml;ln, 22.06.2011 - 28 O 956\/10: Berichterstattung &uuml;ber einen Vergewaltigungsprozess ist bei ...\">28 O 956\/10<\/a>). Die Berufung der Beklagten wurde vom Oberlandesgericht K\u00f6ln zur\u00fcckgewiesen (OLG K\u00f6ln, Urteil v. 14.02.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=15%20U%20123\/11\" title=\"OLG K&ouml;ln, 14.02.2012 - 15 U 123\/11: Berichterstattung aus &ouml;ffentlicher Gerichtsverhandlung ist ...\">15 U 123\/11<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Der Ausgang der Unterlassungsklage<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH wies nun die Unterlassungsklage ab (BGH, Urteil v. 19.03.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2093\/12\" title=\"VI ZR 93\/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">VI ZR 93\/12<\/a>).<\/p>\n<p>Klagt jemand auf Unterlassung der Verletzung seines Pers\u00f6nlichkeitsrechts, so ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7 1004 BGB<\/a> analog i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2<\/a> I, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">1<\/a> I GG. Der Anspruch setzt unter anderem die Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts voraus und die Wiederholungsgefahr hinsichtlich dieser Verletzung. Die Wiederholungsgefahr wird in vielen F\u00e4llen damit bejaht, dass das Pers\u00f6nlichkeitsrecht bereits einmal verletzt wurde.<\/p>\n<p>Der BGH urteilte, dass die Berichterstattung bis zur Verlesung des Vernehmungsprotokolls in der Hauptverhandlung unzul\u00e4ssig war. Unmittelbar nach der Verlesung sei die aktuelle Berichterstattung zul\u00e4ssig gewesen. Das hei\u00dft, die zun\u00e4chst unzul\u00e4ssige Berichterstattung wurde zul\u00e4ssig. Zu diesem Zeitpunkt lag dann weder die Rechtsverletzung noch die daraus ableitbare Wiederholungsgefahr vor.<\/p>\n<p>Nach der Ansicht des BGH w\u00e4re die Berichterstattung in dieser Form heutzutage aufgrund der Unschuldsvermutung, welche aus dem Rechtsstaatsprinzip (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/20.html\" title=\"Art. 20 GG\">Art. 20 Abs. 3<\/a> Grundgesetz) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention abgeleitet wird, rechtswidrig. Demnach w\u00fcrde der Kl\u00e4ger in seinem Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt, wenn sich die Berichterstattung heutzutage wiederholen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die zweite Voraussetzung, die Wiederholunggefahr sei nach Ansicht des BGH nicht nachtr\u00e4glich entstanden. Denn Umst\u00e4nde daf\u00fcr, dass die Beklagte eine erneute Ver\u00f6ffentlichung in dieser Form vornehmen k\u00f6nnte, seien nicht ersichtlich.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Betrachtet man den Umstand, dass der BGH in der dritten Instanz entschied und sich somit drei Gerichte mit der gleichen Frage der verletzenden Berichterstattung am 13.06.2010 befassen mussten, erkennt man die sich wiederholende Zeitschleife, in der sich der Kl\u00e4ger \u00e4hnlich wie der Wettermoderator im oben genannten Film befand.<\/p>\n<p>Andererseits ist es aber auch interessant zu sehen, wie der Zeitverlauf das Urteil des BGH beeinflusst hat. Die Berichterstattung am 13.06.2010 war zun\u00e4chst unzul\u00e4ssig, wurde aber kurz nach der Protokollverlesung zul\u00e4ssig. Die heutige Berichterstattung w\u00e4re wieder unzul\u00e4ssig. Die Wiederholungsgefahr ist fast drei Jahre nach der Berichterstattung nicht mehr gegeben. Vielleicht gab es einen Zeitpunkt, in dem der BGH das Vorliegen beider Voraussetzungen (Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung und Wiederholungsgefahr) bejaht h\u00e4tte. Ich m\u00f6chte mich an dieser Stelle mal in die Rolle des Murmeltiers begeben und prophezeien, dass dieser Zeitpunkt unmittelbar nach dem Freispruch h\u00e4tte liegen k\u00f6nnen. Denn sp\u00e4testens da bestand die Unschuldsvermutung und das Thema war in den Medien noch so brisant, dass sich ein Bericht in der Form h\u00e4tte wiederholen k\u00f6nnen. Im Presserecht scheint die Zeit manchmal gegen einen zu arbeiten.(jr)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 artspace \u2013 Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vielleicht erinnern sich einige von unseren Lesern noch an die Kom\u00f6die aus den 90ern, bei der ein Wettermoderator ein und denselben Tag immer wieder erleben muss. Das Murmeltier spielt in dem Film die Rolle eines Wetterboten, welcher traditionell am 02. 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