{"id":17073,"date":"2013-03-15T18:38:05","date_gmt":"2013-03-15T17:38:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=17073"},"modified":"2017-04-07T11:24:22","modified_gmt":"2017-04-07T10:24:22","slug":"fotolia-und-die-fehlende-urhebernennung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/fotolia-und-die-fehlende-urhebernennung\/","title":{"rendered":"Fotolia und die fehlende Urhebernennung"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-17074  alignleft\" title=\"1 EUR Nutzungslizenz, 300 EUR Nichtnennung Urheber\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/03\/Baum.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" \/><\/p>\n<p>Uns liegen zurzeit einige urheberrechtliche Abmahnungen in einer interessanten neuen Spielart vor. Es geht um die unberechtigte Nichtnennung des Urhebers bei &#8220;Fotolia-Bildern&#8221;.<\/p>\n<p>Der Fall sieht wie folgt aus: Ein Fotograf stellt seine Bilder bei Fotolia ein und l\u00e4sst diese durch Fotolia an diverse Dritte lizenzieren. Ein Dritter nutzt die Bilder gem\u00e4\u00df Lizenzbestimmungen&#8230;fast zumindest. Er vergisst n\u00e4mlich, den Fotografen als Urheber der Bilder zu nennen. Das missf\u00e4llt dem Fotografen &#8211; aus gutem Grund. Er m\u00f6chte gerne genannt werden, und erhofft sich dadurch Werbung, weitere Nutzungen seiner Bilder und letztlich weitere Eink\u00fcnfte. Deshalb wendet er sich erbost an seinen Rechtsanwalt und bittet ihn um Rat.<\/p>\n<p><strong>Fotonutzung ohne Urhebernennung ist eine Urheberrechtsverletzung<\/strong><\/p>\n<p>Der Anwalt wei\u00df Rat. Bei der Nichtnennung des Urhebers handelt es sich um eine Rechtsverletzung, welche durch den Dritten zu unterlassen ist. Au\u00dferdem steht dem Fotografen Schadenersatz zu. Der Anwalt setzt ein entsprechendes Schreiben auf und macht sich an die Berechnung des Schadenersatzes&#8230;.<\/p>\n<p>&#8230;und muss entsetzt folgendes feststellen: Der Schadenersatz wird regelm\u00e4\u00dfig im Rahmen der Lizenzanalogie ermittelt. Das Recht zur Nichtnennung des Urhebers lassen sich die Urheber gem\u00e4\u00df den einschl\u00e4gigen Lizenztabellen mit 100% Zuschlag auf das Grundhonorar verg\u00fcten.\u00a0 Das Grundhonorar ist bei Fotolia jedoch regelm\u00e4\u00dfig nur sehr gering &#8211; vielleicht 1-3 Euro. Auf dieser Grundlage h\u00e4tte der Fotograf auch nur einen Anspruch auf Zahlung von 1-3 Euro.<\/p>\n<p><strong>H\u00f6he des Schadensersatzes bei fehlender Urhebernennung<\/strong><\/p>\n<p>Mit diesem Ergebnis gab sich der Anwalt jedoch nicht zufrieden. Statt des tats\u00e4chlich angefallenen &#8220;Fotolia-Grundhonorars&#8221; zieht er einfach ein fiktives Grundhonorar aus einer Lizenztabelle als Berechnungsgrundlage heran und erh\u00e4lt auf diesem Weg ein fiktives Grundhonorar von 300 Euro. Diesen Betrag fordert er nun von dem Dritten.<\/p>\n<p><strong>Gerichtsentscheidungen existieren nicht<\/strong><\/p>\n<p>Meiner Meinung nach geht es so nicht. Zun\u00e4chst ist zu pr\u00fcfen, ob der Urheber im Rahmen der Fotolia-Lizenzierung auf die Nennung des Urhebers verzichtet hat und wenn nein, ob eine passende Lizenz angeboten wird, bei der der Urheber nicht genannt werden muss. Erst wenn festgestellt wird, dass eine konkrete Lizenzierung, die zur Nichtnennung des Urhebers berechtigt h\u00e4tte, nicht besteht, k\u00f6nnte ein Aufschlag auf das Grundhonorar vorgenommen werden. Streng genommen m\u00fcsste das Grundhonorar von Fotolia angesetzt werden. Ein Schadenersatz in H\u00f6he von 1-3 Euro ist jedoch nicht sachgerecht, da das Recht zur Nennung unter anderem auch dazu dient, dem Urheber au\u00dferhalb der konkreten Nutzungsberechtigung zu Bekanntheit und Folgeauftr\u00e4gen zu verhelfen. Kl\u00e4rende Rechtsprechung ist uns zu dieser Frage noch nicht bekannt. Ich gehe davon aus, dass die Gerichte einen Mittelweg finden werden.<\/p>\n<p>Sowohl Fotografen als auch Nutzer der Bilddatenbanken sollten die Probleme rund um die Urhebernennung im Auge behalten. Der Fotograf muss sich im Klaren sein, dass gerade \u00fcber Fotolia in einigen F\u00e4llen eine Nutzung der Bilder ohne Urhebernennung erlaubt wird. Der mit der Bildagentur geschlossene Vertrag wird entsprechende Klauseln enthalten.<\/p>\n<p>Die Verwender der Bilder sollten auch genauer hinschauen, unter welchen Bedingungen ihnen Nutzungsrechte einger\u00e4umt werden. Meist wird sehr detailliert beschrieben, ob und ggf. wie die Urhebernennung zu erfolgen hat. Der Verwender muss sich im Klaren sein, dass er im Zweifel zu beweisen hat, dass er die Bilder in der konkreten Art und Weise nutzen durfte. Er wird sich dann nicht auf Unwissenheit berufen k\u00f6nnen!<\/p>\n<p>Der Appell an alle Beteiligte: Augen auf bei Vertr\u00e4gen \u00fcber Nutzungsrechte! (ro)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Uns liegen zurzeit einige urheberrechtliche Abmahnungen in einer interessanten neuen Spielart vor. Es geht um die unberechtigte Nichtnennung des Urhebers bei &#8220;Fotolia-Bildern&#8221;. Der Fall sieht wie folgt aus: Ein Fotograf stellt seine Bilder bei Fotolia ein und l\u00e4sst diese durch Fotolia an diverse Dritte lizenzieren. Ein Dritter nutzt die Bilder gem\u00e4\u00df Lizenzbestimmungen&#8230;fast zumindest. 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