{"id":16909,"date":"2013-02-26T18:19:39","date_gmt":"2013-02-26T17:19:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=16909"},"modified":"2017-04-07T11:25:50","modified_gmt":"2017-04-07T10:25:50","slug":"nintendo-vor-endgegner-eugh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/nintendo-vor-endgegner-eugh\/","title":{"rendered":"Nintendo vor Endgegner EuGH"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><strong><\/strong><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/nintendo-vor-endgegner-eugh\/attachment\/tetris\" rel=\"attachment wp-att-16916\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-16916\" title=\"Gerichts-Tetris\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/02\/tetris.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/02\/tetris.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/02\/tetris-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/02\/tetris-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Nachdem die Klage in der ersten und zweiten Instanz vor dem LG und OLG M\u00fcnchen (LG M\u00fcnchen I, Urteil v. 14.10.2009 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=21%20O%2022196\/08\" title=\"21 O 22196\/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">21 O 22196\/08<\/a> und OLG M\u00fcnchen, Urteil v. 9.6.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%205037\/09\" title=\"6 U 5037\/09 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 5037\/09<\/a>) noch erfolgreich war, setzt der BGH nun aus und gibt die Sache gleich zum EuGH.<\/p>\n<p>Aber so ist es immer bei Konsolenspielen, je weiter man im Spiel gelangt, desto schwerer wird das Gewinnen.<\/p>\n<p>Es geht um den Nachbau der Nintendo DS Card. Dies ist das Speichermedium f\u00fcr die Nintendo DS-Spiele, welche in die Nintendo DS Konsole (kurz: NDS) gesteckt werden. Die NDS Konsole ist eine tragbare Spielekonsole, die unterwegs mitgenommen werden kann. Die Kl\u00e4gerin hat diese NDS-Card so angefertigt, dass sie ausschlie\u00dflich f\u00fcr die NDS-Konsole verwendet werden kann. Die gilt sowohl hinsichtlich ihrer Abmessungen, als auch f\u00fcr ihr Dateiformat und die Belegung der Kontakte. Der geplante Vorteil sollte, nach Angaben des Spieleherstellers sein, dass es auf dem Markt keine alternative Karte geben sollte, mit Hilfe dieser man Spiele auf dem NDS abspielen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Falsch gedacht! Denn 2008 befand sich ein Nachbau dieser Karte in Form eines Adapters in den Onlineshops, welcher das spezielle Kartenformat wiedergab. Dieser nachgebildete Adapter erm\u00f6glichte es den Spielern, durch illegalen Download erlangte Spiele durch Anschluss an die NDS Konsole abzuspielen. Der Spielehersteller vertritt die Ansicht, dass dadurch gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/95a.html\" title=\"&sect; 95a UrhG: Schutz technischer Ma&szlig;nahmen\">\u00a7 95 a UrhG<\/a> versto\u00dfen w\u00fcrde. Hiernach werden die Urheberrechte durch technische Ma\u00dfnahmen derart gesch\u00fctzt, dass es Dritten untersagt wird, diese ohne Zustimmung des Urhebers zu umgehen. Weiter wird darauf abgestellt, ob es dem Dritten bekannt ist oder sein muss, dass eine Umgehung erfolgt, um den Zugang zu dem Werk als Schutzgegenstand oder der Nutzung an diesem zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p><strong>1. und 2. Level<\/strong><\/p>\n<p>Das LG und das OLG M\u00fcnchen bejahten, dass die NDS-Card eine technische Ma\u00dfnahme zum Schutz von Werken in Form von Videospielen sei. Das LG M\u00fcnchen ging von einer Auslegung des Begriffes der technischen Ma\u00dfnahmen \u201eim weitesten Sinne\u201c aus. Es bejahte auch, dass die Adapter haupts\u00e4chlich dazu hergestellt wurden, um die Umgehung wirksamer technischer Ma\u00dfnahmen zu erm\u00f6glichen. Zum einen wurde darauf abgestellt, dass das Bedienen der DS-Konsole nur m\u00f6glich ist, wenn eine NDS-Karte eingelegt wurde, ansonsten erscheine auf dem Bildschirm der Hinweis \u201eThere is no DS-Card inserted\u201c. Der Adapter erm\u00f6glicht das Abspielen, ohne das Vorhandensein einer NDS-Card. Zum anderen erg\u00e4be sich aus der Werbung des Beklagten, dass mit seinem Adapter, die Umgehung der technischen Schutzvorrichtung bezweckt sei, wohingegen die legalen Anwendungsm\u00f6glichkeiten, wie etwa das Aufspielen privater Fotos der Spieler mit dem Adapter nicht beworben wurden. Der Beklagte hatte unter anderem mit diesem Slogan geworben: \u201eF\u00fcr weniger als den Preis eines einzigen DS Spiels erm\u00f6glicht der R4 Revolution deiner Nintendo DS: Backup ROMS von Spielen zu spielen!\u201d<\/p>\n<p>Das OLG M\u00fcnchen pflichtete dem LG bei und bejahte ebenfalls den Versto\u00df nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/95a.html\" title=\"&sect; 95a UrhG: Schutz technischer Ma&szlig;nahmen\">\u00a7 95 a UrhG<\/a>. Der Beklagte vertrat in der zweiten Instanz verst\u00e4rkt die Ansicht, der Adapter eigne sich auch dazu, legale Software, wie etwa die Installation eines Terminkalenders oder speichern selbst produzierter Musik auf dem NDS zu erm\u00f6glichen. Das OLG fand, dass diese Nutzungsm\u00f6glichkeiten eher theoretischer Natur seien.<\/p>\n<p><strong>Frage an den EuGH: Sind Spiele &#8220;nur&#8221; Computerprogramme?<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Nachdem das LG und das OLG dem klagenden Spielehersteller den Unterlassungsanspruch und einen Verg\u00fctungsanspruch zugesprochen hatte, fragt sich nun der BGH, ob statt <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/95a.html\" title=\"&sect; 95a UrhG: Schutz technischer Ma&szlig;nahmen\">\u00a7 95 a UrhG<\/a>, nicht der weniger einschneidende <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/69f.html\" title=\"&sect; 69f UrhG: Rechtsverletzungen; erg&auml;nzende Schutzbestimmungen\">\u00a7 69 f Abs. 2 UrhG<\/a> Anwendung findet, nach dem eine Vernichtung der hergestellten Adapter in Betracht k\u00e4me.<\/p>\n<p>Ausschlaggebend kann es nach Meinung des BGH sein, ob durch die NDS-Card \u201enur\u201c Computerprogramme, statt Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken gesch\u00fctzt werden sollen. Im ersten Fall w\u00e4re <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/69f.html\" title=\"&sect; 69f UrhG: Rechtsverletzungen; erg&auml;nzende Schutzbestimmungen\">\u00a7 69 f Abs. 2 UrhG<\/a> einschl\u00e4gig. Da beide Normen des Urhebergesetzes eine Umsetzung von EU-Richtlinien darstellen, soll der EuGH die Frage beantworten. (jr)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 fotomek &#8211; Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachdem die Klage in der ersten und zweiten Instanz vor dem LG und OLG M\u00fcnchen (LG M\u00fcnchen I, Urteil v. 14.10.2009 21 O 22196\/08 und OLG M\u00fcnchen, Urteil v. 9.6.2011, Az. 6 U 5037\/09) noch erfolgreich war, setzt der BGH nun aus und gibt die Sache gleich zum EuGH. 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