{"id":16749,"date":"2013-02-14T19:21:18","date_gmt":"2013-02-14T18:21:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=16749"},"modified":"2017-04-07T11:26:44","modified_gmt":"2017-04-07T10:26:44","slug":"aus-slogans-werden-marken-aber-nur-ausnahmsweise","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/aus-slogans-werden-marken-aber-nur-ausnahmsweise\/","title":{"rendered":"Aus Slogans werden Marken, aber nur ausnahmsweise"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/marken-und-domainrecht\/aus-slogans-werden-marken-aber-nur-ausnahmsweise\/attachment\/service\" rel=\"attachment wp-att-16754\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-16754\" title=\"Wohl nicht sch\u00fctzf\u00e4hig\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/02\/service.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/02\/service.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/02\/service-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/02\/service-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Das Bundespatengericht hatte k\u00fcrzlich die Gelegenheit, sich mit der Frage eingehend auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen ein Werbeslogan als Marke gesch\u00fctzt werden kann (Beschl. v. 05.07.2012 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=30%20W%20(pat)%2040\/11\" title=\"30 W (pat) 40\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">30 W (pat) 40\/11<\/a>). Konkret ging es dabei um die Wortfolge<\/p>\n<p><strong>\u201eAus Akten werden Fakten\u201c,<\/strong><\/p>\n<p>die f\u00fcr die folgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen werden sollte:<\/p>\n<p>Computersoftware (gespeichert), insbesondere f\u00fcr das Vertragsmanagement; Unternehmensberatung (Beratung bei Einf\u00fchrung, Konfiguration, Betrieb); EDV-Beratung (Beratung bei technischen Problemen rund um Einf\u00fchrung und Betrieb); Programmierung von Software f\u00fcr das Vertragsmanagement.<\/p>\n<p>Das im ersten Schritt mit der Sache befasste DPMA kam zum Schluss, dass der Eintragung die absoluten Schutzhindernisse nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/8.html\" title=\"&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse\">\u00a7 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG<\/a> entgegenstehen w\u00fcrden und wies die Anmeldung zur\u00fcck. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Anmelderin hatte keinen Erfolg. Dem fraglichen Zeichen fehle nach Auffassung des DPMA jegliche Unterscheidungskraft. Das Zeichen werde vom Publikum als blo\u00dfe Sachangabe in der Form eines Werbespruchs aufgefasst, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis.<\/p>\n<p>Gegen diese Beurteilung legte die Anmelderin eine Beschwerde beim Bundespatentgericht ein.<\/p>\n<p><strong>Auch aus Slogans werden Marken\u2026<\/strong><\/p>\n<p>Der Senat folgte zun\u00e4chst der Auffassung der Anmelderin und stellte fest, dass der Wortfolge \u201eAus Akten werden Fakten\u201c in Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht schon von Hause aus jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann.<\/p>\n<blockquote><p>\u201eUnterscheidungskraft im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/8.html\" title=\"&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse\">\u00a7 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG<\/a> ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen [\u2026] von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet [\u2026]. [\u2026] Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begr\u00fcndet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein gro\u00dfz\u00fcgiger Ma\u00dfstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft gen\u00fcgt, um das Schutzhindernis zu \u00fcberwinden [\u2026]. Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. [\u2026]\n<p>An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Ma\u00dfst\u00e4be anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen [\u2026]. Es w\u00e4re daher unzul\u00e4ssig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der\u00a0 Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen [\u2026], etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen \u00dcberraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen m\u00fcsse [\u2026]. Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion aus\u00fcben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gew\u00f6hnlich nicht auf die Herkunft der Waren schlie\u00dfen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands<br \/>\nentsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen [\u2026].\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen k\u00f6nne der streitgegenst\u00e4ndlichen Wortfolge nicht per se jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Diese sei zwar aus gebr\u00e4uchlichen W\u00f6rtern der deutschen Sprache gebildet, und ihr fehle auch nicht jeder Sinnbezug. Insbesondere liege die Annahme nahe, dass die angemeldete Marke die Vorstellung vermittelt, dass die mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen einer EDV-gest\u00fctzten Aktenverwaltung dienen. Dieser beschreibende Aussagekern stehe aber nicht im Vordergrund, sondern werde dem Publikum nach Art eines sprechenden Zeichens in eher vager und unterschwelliger Form nahegebracht.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser suggestiven Andeutungen k\u00f6nne dem Zeichen grunds\u00e4tzlich nicht die erforderliche Unterscheidungskraft genommen werden. Die angemeldete Marke erfordere einen gewissen Interpretationsaufwand, um zu ihrem beschreibenden Aussagegehalt vorzudringen und sei daher geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein entsprechendes Denkprozess auszul\u00f6sen. Wegen des verwendeten reimenden Schmuckelements besitze sie dar\u00fcber hinaus eine gewisse Originalit\u00e4t und Pr\u00e4gnanz.<\/p>\n<p><strong>\u2026es sei denn, sie ersch\u00f6pfen sich in einer branchen\u00fcblichen Werbeaussage<\/strong><\/p>\n<p>Dennoch musste der Senat die Beschwerde der Anmelderin zur\u00fcckweisen, da im Zuge des Verfahrens bekannt wurde, dass der Slogan \u201eAus Akten werden Fakten\u201c gerade in dem betroffenen Bereich des IT-gest\u00fctzten Vertragsmanagements gegenw\u00e4rtig bereits umfangreich als Werbespruch verwendet wird.<\/p>\n<blockquote><p>\u201eVor dem Hintergrund der gebr\u00e4uchlichen Verwendung ist die Wortfolge Aus Akten werden Fakten im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, die nach den beispielhaften Angaben im Verzeichnis\u00a0 Vertragsmanagement zum Gegenstand haben sollen und k\u00f6nnen, und bei den Dienstleistungen ausdr\u00fccklich darauf bezogen sind, nicht unterscheidungskr\u00e4ftig. Denn wenn das angesprochene Publikum &#8211; hier in erster Linie\u00a0 gesch\u00e4ftliche Abnehmer &#8211; mit dem beanspruchten Slogan seitens einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl von Anbietern von Vertragsmanagementprodukten konfrontiert ist, kann sich hieran keine individuelle betriebliche\u00a0 Herkunftsvorstellung mehr kn\u00fcpfen. Unerheblich ist dabei, ob &#8211; wie von der Anmelderin behauptet &#8211; jedenfalls teilweise Kooperationen mit der Anmelderin bestehen. Denn dies ist f\u00fcr den Verkehr nicht erkennbar.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>In Anbetracht dieser Umst\u00e4nde habe der Werbeslogan seine von Hause aus gegebene Unterscheidungskraft verloren. Es ersch\u00f6pfe sich in einer werbe\u00fcblichen Anpreisung und sei daher nicht geeignet als Herkunftshinweis zu dienen.<\/p>\n<p>Aufgrund des festgestellten absoluten Schutzhindernisses konnte das DPMA richtigerweise keine Eintragung bewirken. Gegen seine Entscheidung gerichtete Beschwerde war als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. (pu)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 JiSIGN &#8211; Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundespatengericht hatte k\u00fcrzlich die Gelegenheit, sich mit der Frage eingehend auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen ein Werbeslogan als Marke gesch\u00fctzt werden kann (Beschl. v. 05.07.2012 \u2013 30 W (pat) 40\/11). 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