{"id":1659,"date":"2010-09-24T08:06:16","date_gmt":"2010-09-24T06:06:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=1659"},"modified":"2010-09-24T08:06:16","modified_gmt":"2010-09-24T06:06:16","slug":"entscheidet-der-europaische-gerichtshof-fur-menschenrechte-in-sachen-spickmichde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/entscheidet-der-europaische-gerichtshof-fur-menschenrechte-in-sachen-spickmichde\/","title":{"rendered":"Entscheidet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte in Sachen spickmich.de?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Vorgestern hatten wir <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2010\/09\/verfassungsbeschwerde-gegen-spickmichde-entscheidung-vom-bverfg-nicht-angenommen\/\">darauf hingewiesen<\/a>, dass das vielbeachtete Thema &#8220;spickmich.de&#8221; mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, die Beschwerde der Lehrerin nicht zur Entscheidung anzunehmen, mit Nichten, wie vielerorts, zum Beispiel <a href=\"http:\/\/www.telemedicus.info\/article\/1854-BVerfG-nimmt-Spickmich-Fall-nicht-zur-Entscheidung-an.html\" target=\"_blank\">hier<\/a> und <a href=\"http:\/\/www.feldblog.de\/?p=545\" target=\"_blank\">hier<\/a> verbreitet wird, zu Ende sein muss. Denn der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) k\u00f6nnte noch angerufen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Wie ein Wink des Schicksals las sich daher die bei den Kollegen <a href=\"http:\/\/www.reuter-arbeitsrecht.de\/grundsatzliches\/der-egmr-schiest-das-deutsche-kirchenarbeitsrecht-sturmreif-oder-menschenrechte-auch-fur-kirchenmitarbeiter.html\" target=\"_blank\">Reuters<\/a> aus dem Arbeitsrecht ver\u00f6ffentlichte Meldung, dass eben dieser EGMR das Bundesarbeitsgericht in einer arbeitsrechtlich gepr\u00e4gten Entscheidung aufgehoben und festgestellt hat, dass die bisherigen Gerichtsentscheidungen eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/8.html\" title=\"Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens\">Art. 8 EMRK<\/a>) des Kl\u00e4gers darstellen. Auch dort hatte das angerufene Bundesverfassungsgericht die Beschwerde, wie im &#8220;spickmich.de&#8221;-Fall gar nicht erst zur Entscheidung angenommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nicht, dass spickmich.de in tats\u00e4chlicher Hinsicht von besonderem Interesse w\u00e4re oder das Pers\u00f6nlichkeitsrecht von Lehrern dort ganz besonders &#8220;mit F\u00fc\u00dfen getreten&#8221; w\u00fcrde. Die <a href=\"http:\/\/www.telemedicus.info\/urteile\/Internetrecht\/Lehrerbewertung-im-Internet\/816-BGH-Az-VI-ZR-19608-Spickmich.de.html\" target=\"_blank\">&#8220;spickmich.de&#8221;-Entscheidung<\/a> eignet sich jedoch dazu, die bisherige deutsche Rechtsprechung zu den neuen Medien einer \u00dcberpr\u00fcfung zu unterziehen. Es scheint sich n\u00e4mlich die Auffassung durchgesetzt zu haben, dass alles was wahr oder &#8220;Meinung&#8221; ist, auch immer im Internet ver\u00f6ffentlicht werden darf. Und nicht nur das. Sogar kommerzielle Anbieter sollen das d\u00fcrfen und noch nicht einmal Pr\u00fcfungspflichten unterliegen, weil sonst das Gesch\u00e4ftsmodell (mit dem Unternehmen wie Google, facebook, eBay, Youtube, etc. unter Verwendung fast ausschlie\u00dflich fremder Daten und Inhalte Milliarden verdienen;\u00a0 die Idee von spickmich.de ist mit Sicherheit auch nicht von blo\u00dfem Altruismus getragen) in Frage stehe.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Mich st\u00f6rt &#8211; und das k\u00f6nnte der EGMR auch so sehen -,\u00a0 dass hier Interessen eines kommerziellen Anbieters zu Unrecht \u00fcber die Interessen einer &#8220;Privat&#8221;-Person, mag diese auch in ihrer Sozialsph\u00e4re in Erscheinung getreten sein, gestellt werden. Noch mehr st\u00f6rt mich, dass diese Art Entscheidungen so\u00a0 zahlreich <a href=\"http:\/\/www.lawblog.de\/index.php\/archives\/2009\/06\/23\/spickmich-de-auch-anonyme-meinungen-sind-geschutzt\/\" target=\"_blank\">beklatscht<\/a> werden, w\u00e4hrend man zum Beispiel beim Stichwort Vorratsdatenspeicherung den Untergang der Demokratie <a href=\"http:\/\/www.lawblog.de\/index.php\/archives\/2010\/03\/02\/vorratsdatenspeicherung-grundgesetzwidrig\/\" target=\"_blank\">bef\u00fcrchtet<\/a>. Den Ma\u00dfnahmen bzw. Entscheidungen in beiden Bereichen liegt mE der gleiche Irrtum zugrunde. N\u00e4mlich, dass das, was technisch geht, auch erlaubt sein muss.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Diesem Irrtum unterliegt offenbar auch der BGH. Denn das Konzept von spickmich.de verst\u00f6\u00dft gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Dass dies gegen den Wortlaut des BDSG verst\u00f6\u00dft, r\u00e4umt dieser sogar ein. Er wendet aber die entsprechende Vorschrift einfach nicht an, da diese vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit verfassungskonform auszulegen sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Wertungswiderspruch zwischen Datenschutz und Kommunikationsfreiheit, den der BGH meint, beseitigen zu m\u00fcssen, exisitert jedoch bei n\u00e4herem Hinsehen gar nicht. Denn die Regelungen des auch in der Entscheidung &#8220;spickmich.de&#8221; relevanten <span class=\"zit\"><a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/29.html\" title=\"&sect; 29 BDSG: Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbeh&ouml;rdliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten\">\u00a7\u00a029<\/a><\/span> BDSG betreffen den Fall, in dem Daten den <span class=\"bold_on\"><span style=\"text-decoration: underline\">Gesch\u00e4fts<\/span>gegenstand<\/span> des Erhebenden bilden. Danach erlaubt der Gesetzgeber zwar, dass nicht der Betroffene, sondern andere mit \u201eseinen\u201c Daten Gesch\u00e4fte machen. Dies vor dem Hinergrund der kommerziellen Interessen aber eben auch nur unter den in <span class=\"zit\"><a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/29.html\" title=\"&sect; 29 BDSG: Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbeh&ouml;rdliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten\">\u00a7\u00a029<\/a><\/span> BDSG geregelten Bedingungen. Insoweit ist zu beachten, dass das BDSG von der Grundvorstellung ausgeht, dass durch die Erhebung, Speicherung oder jede sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten in das gem. <span class=\"zit\">\u00a7\u00a01 Abs.\u00a01<\/span> zu sch\u00fctzende Pers\u00f6nlichkeitsrecht eingegriffen wird. Nur hieraus ist das in <span class=\"zit\">\u00a7\u00a04 Abs.\u00a01<\/span> statuierte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Wertung des Gesetztgebers ist folglich, dass Gesch\u00e4ftsinteressen im Zweifel hinter dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Einzelnen zur\u00fcckzustehen haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Gem. \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 1 darf f\u00fcr die Erhebung der Daten kein Grund zu der Annahme bestehen, dass der Betroffene ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Ver\u00e4nderung hat. Die beiderseitigen Interessen sind in Anwendung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips abzuw\u00e4gen, wobei im Falle des <span class=\"zit\">Absatzes 1<\/span> Satz\u00a01 Nr.\u00a01 dem Interesse des Betroffenen bereits Rechnung zu tragen ist, wenn beide Interessen <span style=\"text-decoration: underline\">gleichrangig<\/span> sind. Das Pers\u00f6nlichkeitsrecht muss also nicht, wie sonst, \u00fcberwiegen, sondern nur gleichrangig sein, damit bereits die Daten<span style=\"text-decoration: underline\">erhebung<\/span> unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">An dieser Stelle nimmt der BGH in seiner Entscheidung eine umfangreiche Abw\u00e4gung vor, deren Ergebnis vielleicht noch so oder so ausfallen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Selbst, wenn der Speicherung der Daten noch kein schutzw\u00fcrdiges Interesse des Betroffenen entgegensteht, stellt sich aber immer noch die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der <span style=\"text-decoration: underline\">\u00dcbermittlung<\/span> der Daten. Deren Zul\u00e4ssigkeit bestimmt sich nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/29.html\" title=\"&sect; 29 BDSG: Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbeh&ouml;rdliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten\">\u00a7 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG<\/a> danach, ob der Dritte, dem die Daten \u00fcbermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat <span style=\"text-decoration: underline\">und<\/span> kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an dem Ausschluss der \u00dcbermittlung hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Mit der Forderung eines berechtigten Interesses an der \u00dcbermittlung der Daten hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass auch rechtm\u00e4\u00dfig gesammelte Daten nicht wahllos verbeitet werden d\u00fcrfen. Dies besonders nat\u00fcrlich dann, wenn diese im weltweit und allzeit erreichbaren Internet geschieht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Diese Voraussetzung wischt der BGH vereinfacht gesagt mit der Behauptung weg, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschriften im Jahr\u00a0 1991 noch nicht wissen konnte, dass ein durch Portalbetreiber organisierter Informationsaustausch im Internet technisch m\u00f6glich sein w\u00fcrde. Diese seien daher anzupassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Sp\u00e4testens hier geht der BGH zu weit, wenn er Vorschriften einfach den praktischen Gegebenheiten anpasst, ganz nach dem Motto: Was jeder macht, darf doch nicht verboten sein. Nur weil der Gesetzgeber damals evtl. nicht f\u00fcr m\u00f6glich hielt, dass heutzutage jeder, der einen Internetanschluss hat, jeden weltweit im Internet zur Schau stellen kann, hei\u00dft das noch lange nicht, dass er ein solches Verhalten f\u00fcr zul\u00e4ssig gehalten h\u00e4tte. Im Gegenteil. So hat der Gesetzgeber in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/29.html\" title=\"&sect; 29 BDSG: Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbeh&ouml;rdliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten\">\u00a7 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG<\/a>\u00a0 gerade mit der Forderung eines berechtigten Interesses des Empf\u00e4ngers an der Kenntnis der zu \u00fcbermittelnden Daten zum Ausdruck gebracht, dass personenbezogene Daten (wohlgemerkt durch Dritte und gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig) eben nicht &#8211; wie heutzutage \u00fcber das Internet &#8211; immer und allen zug\u00e4nglich sein sollen, sondern nur im Einzelfall und bei Vorliegen berechtigter Interessen des jeweiligen Empf\u00e4ngers \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Kommentar zum BDSG f\u00fchrt dazu aus:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>&#8220;Je nach der Zweckbestimmung eines Auskunftssystems ist der Empf\u00e4ngerkreis von vorneherein so festzulegen, dass hierzu nur solche geh\u00f6ren, bei denen ein solches Interesse vorliegen kann. So d\u00fcrfen aus einem Kreditinformationssystem keine Ausk\u00fcnfte an Arbeitgeber zwecks \u00dcberpr\u00fcfung der finanziellen Situation eines Bewerbers oder Arbeitnehmers erfolgen.&#8221; (Gola\/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 10. Auflage 2010,\u00a0 Rn. 25)<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Eine gesch\u00e4ftliche Ver\u00f6ffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet ist somit nach dem geltenden Datenschutzrecht (abgesehen vom Ver\u00f6ffentlichungen im Rahmen des Medienprivilegs, das aber vorliegend vom BGH als nicht einschl\u00e4gig beurteilt wurde) unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die L\u00f6sung des BGH widerspricht demnach schlicht und ergreifend der geltenden Rechtslage. Der Versuch des BGH, diesen Widerspruch zu rechtfertigen, scheitert schon im Ansatz.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Senat erw\u00e4gt n\u00e4mlich nur, ob\u00a0 eine Daten\u00fcbermittlung der vorliegenden Art nach dem Wortlaut des <span class=\"dejurelink\"><a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/29.html\" title=\"&sect; 29 BDSG: Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbeh&ouml;rdliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten\">\u00a7 29 BDSG<\/a><\/span> unzul\u00e4ssig k\u00f6nnte, weil sie <span style=\"text-decoration: underline\">anonymisiert<\/span> erfolgt und es deshalb an einer\u00a0 Darlegung des berechtigten Interesse fehlt. Problem der Verbreitung der Daten \u00fcber das Internet ist indes nicht (nur) dass die Datenempf\u00e4nger, also die Internetnutzer, anonym agieren und sie deshalb ihr berechtigtes Interesse nicht darlegen k\u00f6nnen, bzw. dass dies durch den Ver\u00f6ffentlichenden nicht gepr\u00fcft werden kann. Sondern die Art und Weise der Ver\u00f6ffentlichung, die diese \u00dcberpr\u00fcfung schlicht unm\u00f6glich macht, da sie sich unreflektiert an alle wendet. Dann aber darf die Art der Verr\u00f6ffentlichung eben nicht gew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Mit dem Argument des BGH k\u00f6nnte eine herk\u00f6mmliche Auksunftei alle Daten im Internet (oder auf das Jahr\u00a0 der Entstehung des BDSG 1991 gem\u00fcnzt: in der Tageszeitung) ver\u00f6ffentlichen und sich dann gegen den Vorwurf des Versto\u00dfes gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/29.html\" title=\"&sect; 29 BDSG: Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbeh&ouml;rdliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten\">\u00a7 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG<\/a> darauf zur\u00fcckziehen, dass aufgrund der Natur des Mediums gar nicht nachvollziehbar sei, wer die Daten zur Kenntnis nehme und daher auch die Kontrolle des berechtigten Interesses nicht m\u00f6glich sei. Daher m\u00fcsse auch die \u00dcbermittlung im Internet erlaubt sein, sonst w\u00e4re diese ja gar nicht durchf\u00fchrbar (weil illegal). Ein klassischer Zirkelschluss.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Wenn der Gesetzgeber meint, dass der technische Fortschritt sich auch in einer Lockerung der Gesetze niederschlagen soll, kann er die entsprechenden Vorschriften \u00e4ndern. Bis dahin m\u00fcssen sich alle daran halten. Auch der BGH.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Erschwerend hinzukommt, und das hat der BGH mE schlicht \u00fcbersehen, dass &#8220;spickmich.de&#8221; sich nicht in der blo\u00dfen Bereitstellung eines Meinungsforums ersch\u00f6pft, sondern die &#8220;gesammelten&#8221; Daten so aufbereitet und verkn\u00fcpft, dass jeder Lehrer ein eigenes Profil erh\u00e4lt und mit einer Gesamtnote bewertet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Datenschutzrechtlich stellt das Verkn\u00fcpfen von aus mehreren Quellen stammenden personenbezogenen Daten und die \u00dcbermittlung der so zusammengefassten Daten an Dritte eine Ver\u00e4nderung nach Ma\u00dfgabe der Definition des <span class=\"zit\"><a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/3.html\" title=\"&sect; 3 BDSG: Verarbeitung personenbezogener Daten durch &ouml;ffentliche Stellen\">\u00a7\u00a03 Abs. 4 Nr.\u00a02 BDSG<\/a> dar.<\/span> Ist Art und Umfang der zusammengef\u00fchrten Daten derart, dass ein Pers\u00f6nlichkeitsprofil des Betroffenen oder ein Teilabbild hiervon entsteht \u2013 kann die Verarbeitung sogar g\u00e4nzlich unzul\u00e4ssig sein.\u00a0 (Gola\/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 10. Auflage 2010,\u00a0 Rn. 18)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Es ist nicht einzusehen, weshalb unbeschr\u00e4nkte Bonit\u00e4tsausk\u00fcnfte im Internet unzul\u00e4ssig sind, bei denen es sich um Daten eines am wirtschaftsleben teilnehmenden Unternehmens handelt, es aber zul\u00e4ssig sein soll, ein ganzes Pers\u00f6nlichkeitsbild einer &#8220;Privatperson&#8221; in ihrem beruflichen Wirken zu zeigen. Denn, m\u00f6gen die einzelnen &#8220;Meinungen&#8221; bei spickmich.de auch zul\u00e4ssig sein, so ist das Portal als Ganzes doch darauf angelegt, aus der Zusammenstellung der einzelnen Meinungen eben ein Gesamtbild eines Lehrers mittels einer Gesamtnote herzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Mit welcher Bergr\u00fcndung muss sich jemand gefallen lassen, dass ein Dritter nicht nur mit der Sammlung von Daten \u00fcber sein Verhalten an seiner Arbeitsstelle, sondern sogar damit Gesch\u00e4fte macht, diese Daten im Internet zu ver\u00f6ffentlichen, wenn das Gleiche sogar in Bezug auf Wirtschaftsunternehmen unzul\u00e4ssig w\u00e4re?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">In <a href=\"http:\/\/www.heise.de\/newsticker\/meldung\/Franzoesische-Lehrer-gewinnen-vor-Gericht-gegen-Benotungs-Website-186227.html\" target=\"_blank\">Frankreich<\/a> ist man \u00fcbrgens bisher der Auffassung, dass ein \u00f6ffentliches Lehrerbewertungsportal mit Namensangabe rechtswidrig ist. (la)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vorgestern hatten wir darauf hingewiesen, dass das vielbeachtete Thema &#8220;spickmich.de&#8221; mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, die Beschwerde der Lehrerin nicht zur Entscheidung anzunehmen, mit Nichten, wie vielerorts, zum Beispiel hier und hier verbreitet wird, zu Ende sein muss. Denn der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) k\u00f6nnte noch angerufen werden. 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