{"id":16576,"date":"2013-02-01T21:32:28","date_gmt":"2013-02-01T20:32:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=16576"},"modified":"2017-04-07T11:28:00","modified_gmt":"2017-04-07T10:28:00","slug":"einstweilige-verfugung-trotz-strafbewehrter-unterlassungserklarung-der-sommer-unseres-lebens-ist-schuld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/einstweilige-verfugung-trotz-strafbewehrter-unterlassungserklarung-der-sommer-unseres-lebens-ist-schuld\/","title":{"rendered":"Einstweilige Verf\u00fcgung trotz strafbewehrter Unterlassungserkl\u00e4rung &#8211; Der \u201cSommer unseres Lebens\u201d ist schuld"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/einstweilige-verfugung-trotz-strafbewehrter-unterlassungserklarung-der-sommer-unseres-lebens-ist-schuld\/attachment\/sommer\" rel=\"attachment wp-att-16583\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-16583\" title=\"Der Sommer hat auch seine Schattenseiten\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/02\/sommer.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/02\/sommer.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/02\/sommer-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/02\/sommer-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Die Kollegen Rechtsanw\u00e4lte <a href=\"http:\/\/www.raschlegal.de\/news\/lg-hamburg-modifizierte-unterlassungserklaerung-modue-beseitigt-nicht-in-jedem-fall-die-wiederholungsgefahr\/\" target=\"_blank\">Rasch<\/a> weisen auf einen Beschluss des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg, Beschluss v. 11.1.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=308%20O%20442\/12\" title=\"LG Hamburg, 11.01.2013 - 308 O 442\/12: Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Interne...\">308 O 442\/12<\/a>) hin, mit dem einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung entsprochen und die Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zur Unterlassung verpflichtet wurde, obwohl diese zuvor eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Antragstellerin abgegeben hat.<\/p>\n<p><strong>Nicht jede strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung beseitigt die Wiederholungsgefahr <\/strong><\/p>\n<p>In der dem Verfahren vorangegangenen au\u00dfergerichtlichen Auseinandersetzung verpflichtete sich die Antragsgegnerin strafbewehrt dazu, es zu unterlassen, urheberechtlich gesch\u00fctzte Werke der Antragstellerin \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen und\/oder \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen zu lassen. Gleichzeitig bestritt sie aber ausdr\u00fccklich, den vorgeworfenen Urheberrechtsversto\u00df selbst begangen zu haben.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser letzten Behauptung hielt die Antragstellerin die abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung f\u00fcr unzureichend. Da die Antragsgegnerin ihre T\u00e4tereigenschaft bestritten habe, treffe sie nur die sogenannte St\u00f6rerhaftung.<\/p>\n<p>Als St\u00f6rer kann grunds\u00e4tzlich haften, wer \u2013 ohne T\u00e4ter oder Teilnehmer zu sein \u2013 in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat kausal an der Herbeif\u00fchrung einer rechtswidrigen Beeintr\u00e4chtigung mitgewirkt hat, sofern er die rechtliche M\u00f6glichkeit zur Verhinderung der Verletzung gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die St\u00f6rerhaftung werde aber durch die gew\u00e4hlte Formulierung der Unterlassungserkl\u00e4rung nicht erfasst, so dass diese die konkrete Verletzungsform verfehle und damit nicht geeignet sei, die Gefahr einer wiederholten Rechtsverletzung wirksam auszur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Nachdem sich die Antragsgegnerin geweigert hatte, ihre Unterlassungserkl\u00e4rung entsprechend zu modifizieren, ging die Antragstellerin vor Gericht und leitete das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren gegen sie ein. Der beim LG Hamburg eingereichte Antrag hatte Erfolg:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDie widerrechtliche Nutzung begr\u00fcndet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausr\u00e4umung dieser Vermutung w\u00e4re die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung erforderliche gewesen. Zwar hat die Antragsgegnerin [\u2026] eine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben. Die St\u00f6rerhaftung stellt demgegen\u00fcber ein Aliud dar, welche von der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung nicht erfasst war.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Viele werden sich jetzt vielleicht fragen, was diese Haarspalterei soll. Filesharing ist doch gleich Filesharing, oder nicht?<\/p>\n<p>Nicht ganz. Denn f\u00fcr die Frage, wie Unterlassungserkl\u00e4rung bzw. der Klageantrag zu formulieren sind, kommt es darauf an, welche Verletzungshandlung dem Schuldner konkret vorgeworfen wird.<\/p>\n<p><strong>&#8220;Sommer unseres Lebens&#8221; ist schuld<\/strong><\/p>\n<p>Eingebrockt hat den Beteiligten die Suppe der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221; (BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20121\/08\" title=\"BGH, 12.05.2010 - I ZR 121\/08: Sommer unseres Lebens\">I ZR 121\/08<\/a>). Der BGH hat den dortigen Fall n\u00e4mlich mit der Ma\u00dfgabe an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen, dass der dortige Kl\u00e4ger seinen Antrag anpassen m\u00f6ge. Der aktuelle verfehle n\u00e4mlich die konkrete Verletzungsform, die nicht in einer t\u00e4terschaftlichen Begehung, sondern nur in einer Handlung als St\u00f6rer bestehe.<\/p>\n<p>Der BGH f\u00fchrt insoweit aus:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Auch wenn der Beklagte als St\u00f6rer haftet, kommt eine Verurteilung nach dem bislang gestellten Unterlassungsantrag nicht in Betracht. Denn der Antrag, es dem Beklagten zu verbieten, die Tontr\u00e4gerproduktion \u201eSommer un\u00adseres Lebens&#8221; im Internet in Tauschb\u00f6rsen zug\u00e4nglich zu machen, verfehlt die konkrete Verletzungsform.<\/p>\n<p>Ein Unterlassungsanspruch steht der Kl\u00e4gerin nur insoweit zu, als sie sich dagegen wendet, dass der Beklagte au\u00dfenstehenden Dritten Rechtsverlet\u00adzungen der genannten Art erm\u00f6glicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN\u00ad-Anschluss unzureichend sichert. Die Revision macht zwar geltend, dass sich ihr Antrag konkret auf diese Verletzungsform beziehe. Es wird aber nicht deutlich, dass er sich darauf beschr\u00e4nkt. Der Antrag bedarf daher der Einschr\u00e4nkung, die nur die Kl\u00e4gerin selbst vornehmen kann.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Des einen Freud ist des anderen Leid<\/strong><\/p>\n<p>Die Genauigkeit, zu der der Bundesgerichtshof die Gl\u00e4ubiger in Filesharingf\u00e4llen mit seiner Entscheidung zwingt, dient in erster Linie dem Schutz des Schuldners,\u00a0 dem mit einer Verurteilung nicht eine Tat verboten werden soll, die er nie begangen hat.<\/p>\n<p>Der vorliegende Fall zeigt die Kehrseite dieser Medaille. Denn vor dem Hintergrund der h\u00f6chstrichterlichen Vorgaben reicht es n\u00e4mlich nicht aus, irgendeine Unterlassungserkl\u00e4rung in Bezug auf den Filesharingvorgang abzugeben. Eine solche muss, um wirksam zu sein, vielmehr die konkrete Verletzungsform erfassen.<\/p>\n<p>Da die St\u00f6rerhaftung im Verh\u00e4ltnis zur t\u00e4terschaftlichen Haftung nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch nicht etwa ein blo\u00dfes &#8220;Weniger&#8221; (minus), wie man vielleicht meinen k\u00f6nnte, sondern etwas &#8220;Anderes&#8221; (aliud) darstellt, deckt eine Unterlassungserkl\u00e4rung, die eine t\u00e4terschaftliche Handlung beschreibt den dem Gl\u00e4ubiger zustehenden Unterlassungsanspruch nicht ab. Und dies obwohl der t\u00e4terschaftliche Anspruch wirtschaftlich gesehen sogar ein eindeutiges &#8220;Mehr&#8221; darstellt.<\/p>\n<p>Man kann nicht oft genug darauf hinweisen, dass Unterlassungserkl\u00e4rungen nicht von Laien verfasst werden sollten. Selbst wenn\u00a0 wenn man es gut meint, kann, wie der vorliegende Fall zeigt, ein kostentr\u00e4chtiges und eigentlich v\u00f6llig unn\u00f6tiges Gerichtsverfahren nachfolgen. (pu\/la)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 Serghei Velusceac &#8211; Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kollegen Rechtsanw\u00e4lte Rasch weisen auf einen Beschluss des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg, Beschluss v. 11.1.2013, Az. 308 O 442\/12) hin, mit dem einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung entsprochen und die Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zur Unterlassung verpflichtet wurde, obwohl diese zuvor eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Antragstellerin abgegeben hat. 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