{"id":16560,"date":"2013-01-31T23:05:49","date_gmt":"2013-01-31T22:05:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=16560"},"modified":"2024-06-12T20:00:48","modified_gmt":"2024-06-12T18:00:48","slug":"familienfehde-bei-peek-cloppenburg-hanseaten-konnen-rheinlandern-die-bundesweite-werbung-nicht-verbieten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/familienfehde-bei-peek-cloppenburg-hanseaten-konnen-rheinlandern-die-bundesweite-werbung-nicht-verbieten\/","title":{"rendered":"Familienfehde bei Peek &amp; Cloppenburg: Hanseaten k\u00f6nnen Rheinl\u00e4ndern die bundesweite Werbung nicht verbieten"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/kurioses-und-interessantes\/familienfehde-bei-peek-cloppenburg-hanseaten-konnen-rheinlandern-die-bundesweite-werbung-nicht-verbieten\/attachment\/peek\" rel=\"attachment wp-att-16567\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-16567 alignleft\" title=\"Der Name ist Programm\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/peek.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/peek.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/peek-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/peek-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Peek &amp; Cloppenburg stellt in der deutschen Unternehmenslandschaft ein Kuriosum dar. Denn \u2013 \u00e4hnlich wie bei Aldi \u2013 gibt es zwei rechtlich und wirtschaftlich selbst\u00e4ndige Unternehmen, die unter dieser Bezeichnung firmieren und den deutschen Markt in Nord und S\u00fcd unter sich aufgeteilt haben. Doch im Unterschied zu Aldi \u2013 wo der geographische Radius in den Bezeichnungen \u201eAldi Nord\u201c und \u201eAldi S\u00fcd\u201c deutlich zum Ausdruck kommt \u2013 firmieren die zwei Bekleidungshausketten, welche ihren Sitz in D\u00fcsseldorf und Hamburg haben, ohne einen entsprechenden Zusatz und nennen sich \u2013 vollkommen identisch \u2013 einfach \u201ePeek &amp; Cloppenburg KG\u201c. Dass der Verbraucher deshalb im Zweifel gar nicht wahrnimmt, dass es zwei unterschiedliche Unternehmen dieses Namens gibt, liegt auf der Hand. Ebenso verwundert kaum, dass der kleinere Teil dieses gleich-ungleichen Paares keinen Versuch ausl\u00e4sst,\u00a0 die ungeliebte Verwandtschaft in die Schranken zu weisen.<\/p>\n<p><strong>Nord und gediegen-seri\u00f6ses gegen S\u00fcd und jung-dynamisch<\/strong><\/p>\n<p>Eine entsprechende Gelegenheit sahen die Hamburger, welche sich schon im Jahr 1911 von den Rheinl\u00e4ndern losgesagt haben und heute mit etwa 25 Filialen ein gediegen-seri\u00f6ses Publikum ansprechen wollen, gekommen als sie darauf aufmerksam wurden, dass die D\u00fcsseldorfer, welche es zwischenzeitlich auf etwa 60 Filialen bringen und es eher auf eine junge, dynamische Zielgruppe abgesehen haben, bundesweit \u2013 und damit auch im Stammgebiet der Hamburger \u2013 in Magazinen und Zeitungen Werbung schalteten. Mit der Begr\u00fcndung, sie seien in ihren Unternehmenskennzeichenrechten verletzt, weil die Werbung der D\u00fcsseldorfer ihnen zugerechnet werde, zogen die Hamburger in ihrer Heimatstadt vor Gericht. Zun\u00e4chst auch mit Erfolg und zwar trotz des Umstandes, dass die D\u00fcsseldorfer in ihrer Werbung selbst darauf hinwiesen, dass es zwei Unternehmen mit dem Namen Peek &amp; Cloppenburg gebe und dass die Werbung von dem Unternehmen mit Sitz in D\u00fcsseldorf stamme. Zu \u201ekleingedruckt\u201c hie\u00df es von den Richtern am Hanseatischen Oberlandesgericht. Erlaubt sei die Werbung auf dem Gebiet der Hamburger nur, wenn der entsprechende Hinweis genauso gro\u00df sei wie die eigentliche Werbebotschaft. Dementsprechend gestanden sie den Hamburgern Unterlassungsanspr\u00fcche aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 14 Abs. 5 MarkenG<\/a> zu.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.01.2013 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2058\/11\" title=\"I ZR 58\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 58\/11<\/a>) nun wieder auf. Die Karlsruher Richter kamen zu dem Schluss, dass die D\u00fcsseldorfer ein anzuerkennendes Interesse daran h\u00e4tten, in bundesweit vertriebenen Medien zu werben, die strengen Vorgaben des OLG jedoch dazu f\u00fchren w\u00fcrden, dass de facto ein Werbeverbot best\u00fcnde. Insofern sei der bereits praktizierte kleingedruckte Hinweis ausreichend. Zwar gestanden auch die Karlsruher Richter ein, dass es dennoch ein Verwechslungspotenzial gebe, weil die meisten Menschen sich Werbung nur fl\u00fcchtig anschauen w\u00fcrden, jedoch m\u00fcsse man das in dieser kennzeichnungsrechtlichen Gleichgewichtslage nun einmal hinnehmen.<\/p>\n<p>Ganz beendet ist die Sache damit jedoch noch nicht: Der Bundesgerichtshof hat den Fall an das OLG zur\u00fcckverwiesen, welches nun die zwischen den Unternehmen geschlossene Abgrenzungsvereinbarung nochmal genauer untersuchen und gegebenenfalls neu auslegen soll. Der vorsitzende Richter am BGH gab den Kl\u00e4gern aber schon einmal mit auf den Weg, dass sie sich keine allzu gro\u00dfen Hoffnungen machen sollten, den Fall doch noch zu gewinnen. (ab)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Peek &amp; Cloppenburg stellt in der deutschen Unternehmenslandschaft ein Kuriosum dar. 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