{"id":16454,"date":"2013-01-28T21:03:37","date_gmt":"2013-01-28T20:03:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=16454"},"modified":"2017-04-07T11:28:39","modified_gmt":"2017-04-07T10:28:39","slug":"lebende-pflanzen-sind-keine-schnell-verderbliche-ware","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lebende-pflanzen-sind-keine-schnell-verderbliche-ware\/","title":{"rendered":"Lebende Pflanzen sind keine schnell verderbliche Ware"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/lebende-pflanzen-sind-keine-schnell-verderbliche-ware\/attachment\/gartenzwerg\" rel=\"attachment wp-att-16460\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-16460 alignleft\" title=\"So nicht!\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/gartenzwerg.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/gartenzwerg.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/gartenzwerg-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/gartenzwerg-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Mit Beschluss vom 04.12.2012 \u2013 <a href=\"http:\/\/www.rechtsprechung.niedersachsen.de\/jportal\/portal\/page\/bsndprod?feed=bsnd-r-og&amp;showdoccase=1&amp;paramfromHL=true&amp;doc.id=KORE202262013\">2 U 154\/12<\/a> \u2013 setzte sich das OLG Celle mit der Frage auseinander, ob die Regelung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312d.html\" title=\"&sect; 312d BGB: Informationspflichten; Gestaltungspflichten bez&uuml;glich Online-Benutzeroberfl&auml;chen\">\u00a7 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB<\/a> auch auf lebende Pflanzen Anwendung findet, mit der Folge, dass das Widerrufsrecht bei diesen Waren kraft Gesetztes ausgeschlossen w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>Auch bei lebenden Pflanzen besteht das gesetzliche Widerrufsrecht <\/strong><\/p>\n<p>In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat die Kl\u00e4gerin lebende B\u00e4ume telefonisch bestellt und diese sodann im Wege des Widerrufs an die Beklagte zur\u00fcckgeschickt. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Sie vertrat die Auffassung, dass es sich bei den gelieferten B\u00e4umen um schnell verderbliche Waren handele, so dass der Kl\u00e4gerin nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312d.html\" title=\"&sect; 312d BGB: Informationspflichten; Gestaltungspflichten bez&uuml;glich Online-Benutzeroberfl&auml;chen\">\u00a7 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB<\/a> kein Widerrufsrecht zustehe:<\/p>\n<blockquote><p>Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzvertr\u00e4gen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht f\u00fcr eine R\u00fccksendung geeignet sind oder schnell verderben k\u00f6nnen oder deren Verfalldatum \u00fcberschritten w\u00fcrde.<\/p><\/blockquote>\n<p>Diesem Standpunkt hat das Oberlandesgericht eine Absage erteilt:<\/p>\n<blockquote><p>Schnell verderben k\u00f6nnen Waren dann, wenn nach ihrem Transport und ihrer Verweildauer beim Verbraucher ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erheblicher Teil ihrer Gesamtlebensdauer abgelaufen w\u00e4re, wie das etwa h\u00e4ufig bei Lebensmitteln und regelm\u00e4\u00dfig bei Schnittblumen der Fall sein d\u00fcrfte (vgl. LG Potsdam <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BeckRS%202011,%2004960\" title=\"LG Berlin, 15.02.2011 - 37 O 516\/09: Schadenersatzanspruch: Sturz eins dementen Heimbewohners i...\">BeckRS 2011, 04960<\/a>; M\u00fcKo\/Wendehorst, 6. Aufl., \u00a7 312 d Rdnr. 30). Entscheidend f\u00fcr die Verderblichkeit ist also, dass es sich um Waren handelt, die sich in absehbarer Zeit nach der Versendung aufgrund eines unumkehrbaren nat\u00fcrlichen Vorgangs so verschlechtern, dass ein bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Gebrauch nicht mehr m\u00f6glich ist bzw. das Haltbarkeitsdatum verstrichen ist. In der Literatur wird der Zeitraum bis zum Verderb der Waren mit ca. 6 Wochen diskutiert (vgl. Staudinger\/Th\u00fcsing, BGB, Neubearbeitung 2013, \u00a7 312 d Rdnr. 55 m. w. N.).<\/p>\n<p>Danach sind lebende B\u00e4ume keine schnell verderblichen Waren. Lebende B\u00e4ume werden gekauft und hierf\u00fcr versandt, damit sie eingepflanzt werden und viele Jahre und Jahrzehnte wachsen und gedeihen. Lebende B\u00e4ume sind keine Waren, die nach Ablauf einer bestimmten kurzen Zeit nicht mehr zu gebrauchen sind. [\u2026]\n<p>Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin die B\u00e4ume nach Erhalt nicht, wie es erforderlich gewesen w\u00e4re, eingepflanzt hat und die B\u00e4ume nach der Behauptung der Beklagten deshalb abgestorben sind, f\u00fchrt nicht dazu, dass die B\u00e4ume als schnell verderbliche Waren angesehen werden m\u00fcssten. Lebende B\u00e4ume werden nicht dadurch zu schnell verderblichen Waren, weil der K\u00e4ufer die Kaufsache nicht bestimmungsgem\u00e4\u00df behandelt und nach der Lieferung nicht einpflanzt, so dass die B\u00e4ume absterben. Die Gefahr, dass der K\u00e4ufer die Kaufsache nicht bestimmungsgem\u00e4\u00df behandelt, liegt praktisch jeder Sache inne. Beispielsweise kann der K\u00e4ufer eines Autos dieses unmittelbar nach Lieferung vor eine Wand fahren, der K\u00e4ufer von Stoff kann diesen in Brand setzen. Nach dem ersichtlichen Willen des Gesetzgebers sollte es sich in solchen F\u00e4llen aber nicht um den Kauf schnell verderblicher Waren handeln.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Dem widersprechende AGB-Klauseln sind unwirksam<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht stellt damit richtigerweise fest, dass allein die nat\u00fcrlichen Eigenschaften einer Ware f\u00fcr deren Qualifikation als \u201eschnell verderblich\u201c ausschlaggebend sein k\u00f6nnen. Die Art und Weise des Umgangs, den die Ware bei dem K\u00e4ufer erf\u00e4hrt, ist hingegen irrelevant.<\/p>\n<p>Die Beklagte h\u00e4tte sich in diesem Fall im \u00dcbrigen auch nicht mit einer AGB-Klausel weiterhelfen k\u00f6nnen, welche den Ausschluss des Widerrufsrechts bei lebenden Pflanzen ausdr\u00fccklich festlegen w\u00fcrde. Diese Klausel w\u00e4re n\u00e4mlich nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312i.html\" title=\"&sect; 312i BGB: Allgemeine Pflichten im elektronischen Gesch&auml;ftsverkehr\">\u00a7 312i BGB<\/a> unwirksam, denn die Beklagte h\u00e4tte mit ihr zum Nachteil des Kunden vom zwingenden gesetzlichen Modell des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312d.html\" title=\"&sect; 312d BGB: Informationspflichten; Gestaltungspflichten bez&uuml;glich Online-Benutzeroberfl&auml;chen\">\u00a7 312d Abs. 4 BGB<\/a> abgewichen. (pu)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 Winne &#8211; Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 04.12.2012 \u2013 2 U 154\/12 \u2013 setzte sich das OLG Celle mit der Frage auseinander, ob die Regelung des \u00a7 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB auch auf lebende Pflanzen Anwendung findet, mit der Folge, dass das Widerrufsrecht bei diesen Waren kraft Gesetztes ausgeschlossen w\u00e4re. 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