{"id":16381,"date":"2013-01-22T17:49:18","date_gmt":"2013-01-22T16:49:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=16381"},"modified":"2017-04-07T11:29:12","modified_gmt":"2017-04-07T10:29:12","slug":"urheberrecht-eine-missbrauchliche-abmahnung-lasst-den-unterlassungsanspruch-nicht-entfallen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheberrecht-eine-missbrauchliche-abmahnung-lasst-den-unterlassungsanspruch-nicht-entfallen\/","title":{"rendered":"Urheberrecht: Eine missbr\u00e4uchliche Abmahnung l\u00e4sst den Unterlassungsanspruch nicht entfallen"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/urheberrecht-eine-missbrauchliche-abmahnung-lasst-den-unterlassungsanspruch-nicht-entfallen\/attachment\/spende\" rel=\"attachment wp-att-16388\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-16388\" title=\"Urheber haben Recht. Man darf sie nat\u00fcrlich auch freundlich durchsetzen.\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/Spende.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/Spende.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/Spende-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/Spende-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Wie der Bundesgerichtshof in einem urheberrechtlichen Fall zum Aktenzeichen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20106\/10\" title=\"BGH, 31.05.2012 - I ZR 106\/10: Ferienluxuswohnung\">I\u00a0ZR\u00a0106\/10<\/a> ausdr\u00fccklich festgestellt hat, f\u00fchrt eine missbr\u00e4uchliche Abmahnung grunds\u00e4tzlich nicht zum Erl\u00f6schen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und zur Unzul\u00e4ssigkeit einer nachfolgenden Klage. Jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit handelt.<\/p>\n<p><strong>Keine Analogie zum <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 4 UWG<\/a> <\/strong><\/p>\n<p>Das in Berufungsinstanz angerufene OLG Hamm legte seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde, f\u00fcr die Frage des Rechtsmissbrauchs komme es im Urheberrecht \u2013 wie im Wettbewerbsrecht \u2013 nicht allein auf die gerichtliche Inanspruchnahme, sondern auch, und zwar entscheidend, auf die Abmahnung an. Sei die Abmahnung missbr\u00e4uchlich, erl\u00f6sche der Unterlassungsanspruch und sei eine Unterlassungsklage mangels Klagebefugnis unzul\u00e4ssig. Dies auch in dem Fall, dass sie nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang erhoben wurde.<\/p>\n<p>Dieser Argumentation ist der BGH nicht gefolgt:<\/p>\n<blockquote><p>\u201ea) Das Urheberrechtsgesetz regelt nicht die Folgen einer missbr\u00e4uchlichen Geltendmachung von Anspr\u00fcchen.<\/p>\n<p>b) Eine entsprechende Anwendung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 4 UWG<\/a> im Urheberrecht kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungsl\u00fccke besteht. [\u2026] Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie angeregt, im Urheberrechtsgesetz eine Missbrauchsvorschrift nach dem Vorbild von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 4 UWG<\/a> einzuf\u00fchren\u00a0 [\u2026]. Der Gesetzgeber hat dem nicht entsprochen.<\/p>\n<p>c) Allerdings gilt auch f\u00fcr urheberrechtliche Anspr\u00fcche das allgemeine Verbot unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/242.html\" title=\"&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben\">\u00a7 242 BGB<\/a>. Die im Wettbewerbsrecht zur missbr\u00e4uchlichen Geltendmachung von Anspr\u00fcchen entwickelten Rechtsgrunds\u00e4tze beruhen gleichfalls auf dem Gedanken der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung. Sie k\u00f6nnen daher grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr das Urheberrecht fruchtbar gemacht werden [\u2026]. Dabei sind allerdings die zwischen beiden Rechtsgebieten bestehenden Unterschiede zu beachten. [\u2026]\n<p>Der Regelung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 4 UWG<\/a> kommt neben der Aufgabe der Bek\u00e4mpfung von Missbr\u00e4uchen bei der Verfolgung von Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen auch die Funktion eines Korrektivs gegen\u00fcber der weit gefassten Anspruchsberechtigung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 3 UWG<\/a> zu. Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 3 UWG<\/a> kann ein und derselbe Wettbewerbsversto\u00df durch eine Vielzahl von Anspruchsberechtigten verfolgt werden. Dies erleichtert zwar die im Interesse der Allgemeinheit liegende Rechtsverfolgung; die F\u00fclle der Anspruchsberechtigten kann aber den Anspruchsgegner in erheblichem Ma\u00dfe belasten, so insbesondere dadurch, dass der Wettbewerbsversto\u00df zum Gegenstand mehrerer Abmahnungen und gerichtlicher Verfahren gemacht werden kann. [\u2026] Ist ein einzelner Anspruchsteller wegen missbr\u00e4uchlichen Verhaltens von der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ausgeschlossen, kann der Unterlassungsanspruch gleichwohl von anderen Anspruchsberechtigten geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Bei der Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz gesch\u00fctzten Rechts ist dagegen allein der Verletzte berechtigt, Anspr\u00fcche geltend zu machen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97.html\" title=\"&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz\">\u00a7 97 UrhG<\/a>). [\u2026] H\u00e4tte eine missbr\u00e4uchliche Abmahnung zur Folge, dass der Verletzte seine Anspr\u00fcche auch nicht mehr gerichtlich geltend machen k\u00f6nnte und eine nachfolgende Klage unzul\u00e4ssig w\u00e4re, m\u00fcsste er die Rechtsverletzung endg\u00fcltig hinnehmen. F\u00fcr eine so weitgehende Einschr\u00e4nkung seiner Rechte gibt es keinen sachlichen Grund.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Die Abmahnung war auch nicht missbr\u00e4uchlich<\/strong><\/p>\n<p>Mit den vorstehenden Ausf\u00fchrungen hat der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckgewiesen. In Bezug auf die f\u00fcr das weitere Verfahren entscheidende Frage, ob die ausgesprochene Abmahnung als missbr\u00e4uchlich einzustufen ist oder nicht, wies er auf Folgendes hin:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt ein missbr\u00e4uchliches Kostenbelastungsinteresse des Kl\u00e4gers nicht darin zum Ausdruck, dass er die Beklagten nicht gemeinsam, sondern gesondert abgemahnt hat. Der Kl\u00e4ger hat vorgetragen, die von ihm gefertigten Fotografien seien \u2013 jeweils mit Unterst\u00fctzung der Beklagten zu 3 \u2013 von dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 jeweils auf den beiden Internetseiten eingestellt worden waren, deren Inhaber sie waren. Er macht damit jeweils selbst\u00e4ndige Verletzungen seiner Leistungsschutzrechte an den Lichtbildern durch die Beklagten geltend. Es ist nicht missbr\u00e4uchlich, dass der Kl\u00e4ger wegen eigenst\u00e4ndiger Rechtsverletzungen gesonderte Abmahnungen ausgesprochen hat. Aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache \u201eMEGA SALE\u201c zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 4 UWG<\/a> (BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202006,%20243\" title=\"BGH, 17.11.2005 - I ZR 300\/02: MEGASALE\">GRUR 2006, 243<\/a> Rn. 15 ff.) ergibt sich nichts anderes. Dort ging es nicht um die Abmahnung mehrerer eigenst\u00e4ndiger Rechtsverst\u00f6\u00dfe, sondern um die Abmahnung eines einheitlichen Wettbewerbsversto\u00dfes mehrerer Verletzer, n\u00e4mlich die \u2013 wettbewerbswidrige \u2013 gemeinschaftliche Werbeanzeige dreier Gesellschaften eines Konzerns.<\/p>\n[\u2026] Der Umstand, dass der Kl\u00e4ger in allen drei F\u00e4llen mit der Abmahnung mehr Verletzungshandlungen ger\u00fcgt hat, als er zum Gegenstand der Klage gemacht hat, l\u00e4sst [ebenfalls] nicht auf ein missbr\u00e4uchliches Kostenbelastungsinteresse schlie\u00dfen. Soweit die weiteren Abmahnungen unbegr\u00fcndet waren, besteht kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten und entsteht demzufolge auch keine Kostenbelastung der Beklagten. Sollte der Kl\u00e4ger der Berechnung der Abmahnkosten hinsichtlich der weiteren Abmahnungen bewusst einen \u00fcberh\u00f6hten Gegenstandswert zugrunde gelegt haben, k\u00f6nnte dieser Umstand f\u00fcr sich genommen keinen Rechtsmissbrauch begr\u00fcnden.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Eine f\u00fcr Rechteinhaber erfreuliche und auch richtige Entscheidung. Denn anders als im Wettbewerbsrecht, bei dem es um die Geltendmachung von diffusen und in Bezug auf den einzelnen Mitbewerber eher geringf\u00fcgigen Verst\u00f6\u00dfen geht, sch\u00fctzt das Urheberrecht h\u00f6chstpers\u00f6nliche Rechtsg\u00fcter. Das spricht bereits dagegen, die Missbrauchsvorschriften des Wettbewerbsrechts analog auch im Urheberrecht anzuwenden.<\/p>\n<p>Wenn das au\u00dfergerichtliche Verhalten eines Urheberrechtsinhabers sich als rechtsmissbr\u00e4uchlich darstellt, reicht es v\u00f6llig aus, ihm die Erstattung der entsprechenden Kosten streitig zu machen. Man kann dem Rechteinhaber, anders als im Wettbewerbsrecht, aber nicht die gerichtliche Durchsetzung seiner Anspr\u00fcche verwehren, wenn man ihn nicht faktisch enteignen m\u00f6chte. (pu\/la)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 Joerg Lantelme &#8211; Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie der Bundesgerichtshof in einem urheberrechtlichen Fall zum Aktenzeichen I\u00a0ZR\u00a0106\/10 ausdr\u00fccklich festgestellt hat, f\u00fchrt eine missbr\u00e4uchliche Abmahnung grunds\u00e4tzlich nicht zum Erl\u00f6schen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und zur Unzul\u00e4ssigkeit einer nachfolgenden Klage. Jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit handelt. 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