{"id":16302,"date":"2013-01-16T07:19:50","date_gmt":"2013-01-16T06:19:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=16302"},"modified":"2017-04-07T11:29:46","modified_gmt":"2017-04-07T10:29:46","slug":"haribo-obsiegt-im-streit-um-den-goldbaren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/haribo-obsiegt-im-streit-um-den-goldbaren\/","title":{"rendered":"HARIBO obsiegt im Streit um den \u201eGoldb\u00e4ren\u201c"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/haribo-obsiegt-im-streit-um-den-goldbaren\/attachment\/goldbaer\" rel=\"attachment wp-att-16328\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-16328\" title=\"Und wer denkt an die Kinder?\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/goldbaer.jpg\" alt=\"\" width=\"160\" height=\"170\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/goldbaer.jpg 160w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/goldbaer-85x90.jpg 85w\" sizes=\"(max-width: 160px) 100vw, 160px\" \/><\/a>Mit Urteil vom 18.12.2012 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=33%20O%20803\/11\" title=\"LG K&ouml;ln, 18.12.2012 - 33 O 803\/11: Anspruch eines Markeninhabers auf Unterlassung bei Verletzun...\">33 O 803\/11<\/a> \u2013 gab das Landgericht K\u00f6ln der von HARIBO eingereichten Klage statt und untersagte der beklagten Firma Lindt &amp; Spr\u00fcngli AG den weiteren Vertrieb des sogenannten Lindt-Teddys, eines in Goldfolie eingewickelten Schokoladenb\u00e4ren. Es verurteilte die Beklagte dar\u00fcber hinaus zu Auskunft, Schadenserdsatz und Vernichtung der bereits hergestellten Produkte und Werbematerialien. <strong>Verw\u00e4sserungsgefahr f\u00fcr die Marke \u201eGOLDB\u00c4REN\u201c<\/strong> Die Kammer st\u00fctzte ihre Entscheidung auf die deutsche Wortmarke \u201eGOLDB\u00c4REN\u201c von HARIBO und bejahte den geltend gemachten Versto\u00df gegen den Verw\u00e4sserungstatbestand des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG<\/a>. Nach dieser Norm, ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im gesch\u00e4ftlichen Verkehr<\/p>\n<blockquote><p>ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein \u00e4hnliches Zeichen f\u00fcr Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen \u00e4hnlich sind, f\u00fcr die die Marke Schutz genie\u00dft, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertsch\u00e4tzung der bekann-ten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintr\u00e4chtigt.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Kollision einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktgestaltung<\/strong> Nach Feststellungen des Gerichts handelt es sich bei der fraglichen Wortmarke um eine im Inland \u00fcberragend bekannte Marke, was die Kl\u00e4gerin durch ein von ihr eingeholtes Gutachten belegt hat und im \u00dcbrigen auch gerichtsbekannt war. Die ferner erforderliche Zeichen\u00e4hnlichkeit hat das Gericht ebenfalls bejaht. Bei dieser Frage lag gerade die Besonderheit des Falles, da die Kammer \u00fcber die \u00c4hnlichkeit von Zeichen urteilen musste, welche zu unterschiedlichen Markenkategorien geh\u00f6ren:<\/p>\n<blockquote><p>Zwar verwendet die Beklagte selbst f\u00fcr ihr Produkt nicht die Bezeichnung \u201eGOLDB\u00c4R\u201c [\u2026] Die Zeichen\u00e4hnlichkeit ist aber durch die dreidimensionale Form des angegriffenen Schokoladenprodukts begr\u00fcndet. [\u2026] H\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zur Kollision einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Gestaltung ist zwar \u2013 soweit ersichtlich &#8211; bislang nicht ergangen. Hinsichtlich der Kollision zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke hat der BGH jedoch wiederholt entschieden, dass eine eine Markenverletzung begr\u00fcndende \u00c4hnlichkeit dann gegeben sei, wenn nicht nur eine \u00dcbereinstimmung im Motiv vorliege, sondern das Wort die naheliegende ungezwungene und ersch\u00f6pfende Benennung des konkreten Bildes ist (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201971,%20251\" title=\"BGH, 26.02.1971 - I ZR 67\/69: Anspruch auf Unterlassung der Kennzeichnung von Produkten mit ein...\">GRUR 1971, 251<\/a>, 252 \u2013 Oldtimer; BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201999,%20990\" title=\"BGH, 18.03.1999 - I ZB 24\/96: Schl&uuml;ssel\">GRUR 1999, 990<\/a>, 992 \u2013 Schl\u00fcssel; BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202004,%20779\" title=\"BGH, 29.04.2004 - I ZR 191\/01: Zwilling\/Zweibr&uuml;der\">GRUR 2004, 779<\/a>, 783 \u2013 Zwilling \/ Zweibr\u00fcder). F\u00fcr den Fall der Kollision zwischen einer Wortmarke und einem dreidimensionalen Zeichen kann nichts anderes gelten. [\u2026] Insoweit sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Denn \u00fcber den markenrechtlichen Schutz soll kein allgemeiner Motivschutz begr\u00fcndet werden. Von einer auf dem Sinngehalt der dreidimensionalen Marke beruhenden Zeichen\u00e4hnlichkeit wird daher nur in seltenen Fallkonstellationen ausgegangen werden k\u00f6nnen, n\u00e4mlich dann, wenn der verk\u00f6rperte Begriffsinhalt besonders einpr\u00e4gsam und charakteristisch ist (vgl. Fezer, aaO, \u00a7 14 Rn. 519). Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen auch unter Anlegung des gebotenen strengen Ma\u00dfstabes erf\u00fcllt. Denn f\u00fcr das Schokoladenprodukt der Beklagten ist nicht dessen offizieller Name \u201eA Teddy\u201c, sondern die Bezeichnung \u201eGOLDB\u00c4R\u201c die f\u00fcr den Verbraucher naheliegende ungezwungene und ersch\u00f6pfende und gleichsam einpr\u00e4gsame Betitelung. [\u2026] Der Begriff \u201eGOLDB\u00c4R\u201c mag zwar kein im Duden zu findendes Wort, sondern eine an die grammatikalisch richtige Beschreibung \u201egoldener B\u00e4r\u201c angelehnte und verk\u00fcrzende \u201eKunstsch\u00f6pfung\u201c sein. Seine Verwendung wird dem Verbraucher aber \u00fcber die blo\u00dfe Beschreibung der \u00e4u\u00dferen Eigenschaften des Produkts hinaus durch folgende Umst\u00e4nde nahegelegt: &#8211; Bei der Marke \u201eGOLDB\u00c4REN\u201c handelt es sich \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 um eine \u00fcberragend bekannte Marke. Der Begriff \u201eGOLDB\u00c4R\u201c ist den Verbrauchern daher \u2013 teilweise seit fr\u00fchester Kindheit \u2013 vertraut. &#8211; Der \u201eLindt-Teddy\u201c stellt nicht nur einen goldenen B\u00e4ren dar. Er hat vielmehr gerade die \u00e4u\u00dfere Kontur eines Gummib\u00e4rchens, was die Assoziation mit der Kl\u00e4gerin und und der f\u00fcr sie eingetragenen Wortmarke noch verst\u00e4rkt. [\u2026] &#8211; Die Gestaltung des \u201eLindt-Teddys\u201c ist nach dem eigenen Vortrag der Beklagten an deren \u201eGoldhasen\u201c orientiert. Das sprachliche Pendant zum also solchem bekannten \u201eGoldhasen\u201c sind aber sprachlich nicht die \u201eA Teddys\u201c, sondern die \u201eGoldb\u00e4ren\u201c.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>\u201eNiedrigpreisige Naschware im Beutel\u201c?<\/strong> Auch den den Bekanntheitsschutz nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG<\/a> begr\u00fcndeten Urlauterkeitsvorwurf sah das Gericht als erf\u00fcllt an. Insoweit stellte das Gericht fest, dass die von der Beklagten gew\u00e4hlte dreidimensionale Ausgestaltung des \u201eLindt-Teddys\u201c und seiner Verpackung die ernsthafte und greifbare Gefahr begr\u00fcnde, die Unterscheidungskraft der kl\u00e4gerischen Wortmarke \u201eGOLDB\u00c4REN\u201c zu beeintr\u00e4chtigen, indem sie diese verw\u00e4ssert:<\/p>\n<blockquote><p>Bei weiterer Verwendung der angegriffenen Ausgestaltung des \u201eLindt-Teddys\u201c w\u00fcrde die Eignung der Marke \u201eGOLDB\u00c4REN\u201c, S\u00fc\u00dfwaren als von der Kl\u00e4gerin stammend zu identifizieren, geschw\u00e4cht. Beim Verbraucher w\u00fcrde bei Wahrnehmung des Wortes \u201eGOLDB\u00c4REN\u201c vielmehr zum einen jedenfalls auch die Assoziation an das goldfarbene, b\u00e4renf\u00f6rmige Schokoladenprodukt der Beklagten und damit an deren Unternehmen geweckt. Zum anderen w\u00e4re der Weg f\u00fcr die Durchsetzung einer rein beschreibenden Verwendung des Wortes \u201eGoldb\u00e4ren\u201c und damit die Umwandlung der Wortmarke in eine Gattungsbezeichnung bereitet.<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Einwand der Beklagten, die Produkte der Parteien seien einander nicht \u00e4hnlich, geschweige denn austauschbar, f\u00fchrte zu keiner anderen Beurteilung:<\/p>\n<blockquote><p>Zum anderen aber verbietet sich eine Aufspaltung des relevanten Marktes in einen Markt f\u00fcr Fruchtgummiprodukte und einen Markt f\u00fcr Schokoladenware. Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen S\u00fc\u00dfwarenmarkt. Bei beiden Produkten handelt es sich um S\u00fc\u00dfigkeiten, die Kinder und Erwachsene ansprechen und auch gerne verschenkt werden. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegen halten, bei den kl\u00e4gerischen Fruchtgummiprodukten handele es sich um \u201eniedrigpreisige Naschware im Beutel\u201c, w\u00e4hrend sie selbst hochwertige Schokoladenprodukte im gehobenen Preissegment anbiete. Letztlich befriedigen n\u00e4mlich beide Produkte den gleichen Bedarf und sind f\u00fcr einen absolut gesehen geringen Betrag \u2013 mag der Preis der von der Beklagten hergestellten Schokolade auch im Vergleich zu Konkurrenzprodukten als hoch erscheinen \u2013 zu erhalten.<\/p><\/blockquote>\n<p>(pu)<\/p>\n<p>(Bild: HARIBO GmbH &amp; Co. KG)<\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 18.12.2012 \u2013 33 O 803\/11 \u2013 gab das Landgericht K\u00f6ln der von HARIBO eingereichten Klage statt und untersagte der beklagten Firma Lindt &amp; Spr\u00fcngli AG den weiteren Vertrieb des sogenannten Lindt-Teddys, eines in Goldfolie eingewickelten Schokoladenb\u00e4ren. 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