{"id":1629,"date":"2010-09-10T18:18:20","date_gmt":"2010-09-10T16:18:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=1629"},"modified":"2010-09-10T18:18:20","modified_gmt":"2010-09-10T16:18:20","slug":"eugh-richter-erteilen-glucksspielstaatsvertrag-eine-abfuhr-oder-doch-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/eugh-richter-erteilen-glucksspielstaatsvertrag-eine-abfuhr-oder-doch-nicht\/","title":{"rendered":"EuGH-Richter erteilen Gl\u00fccksspielstaatsvertrag eine Abfuhr \u2013 oder doch nicht ?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Die Richter des EuGH in Luxemburg urteilten in einem jahrelang schwelenden Streit zwischen privaten Anbietern von Gl\u00fccksspielen, Lotterien und Sportwetten auf der einen und den Bundesl\u00e4ndern auf der anderen Seite zugunsten der privaten Anbieter <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/jurisp\/cgi-bin\/gettext.pl?lang=de&amp;num=79899091C19060409&amp;doc=T&amp;ouvert=T&amp;seance=ARRET\" target=\"_blank\">(Az.: C 409\/06)<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dem Streit liegt das in Deutschland bislang g\u00fcltige und hoch umstrittene staatliche \u201eGl\u00fccksspiel-Monopol\u201c zugrunde, das auf dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gl\u00fccksspielstaatsvertrag basiert. Dieser verbietet jedes Anbieten oder Vermitteln von Gl\u00fccksspielen im Internet. Zudem haben die L\u00e4nder das Monopol auf die Durchf\u00fchrung von Sportwetten und Lotterien. Zugelassen sind f\u00fcr private Betreiber nur Pferdewetten, das Aufstellen von Spielautomaten und Spielkasinos, sofern sie \u00fcber die erforderliche Erlaubnis verf\u00fcgen. Diese Regelungen muten verst\u00e4ndlich an, wollen sie doch die Gefahren des Gl\u00fccksspiels auf ein vertr\u00e4gliches Ma\u00df begrenzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Entscheidung, die der EuGH nunmehr getroffen hat, mag daher zun\u00e4chst \u00fcberraschen\u2013 f\u00fchrt sie oberfl\u00e4chlich betrachtet doch zu einer Legalisierung des Gl\u00fccksspiels f\u00fcr private Anbieter. Die Gefahren, die davon ausgehen liegen auf der Hand: Unkontrolliertes Wetten oder Spielen im Internet kann die Spielsucht f\u00f6rdern und Existenzen zerst\u00f6ren. Betrachtet man den Richterspruch und seine Begr\u00fcndung jedoch genauer, vermag das Urteil zu \u00fcberzeugen! Die derzeitige Praxis der L\u00e4nderpolitik f\u00fchrt zu einem Wettbewerbsnachteil f\u00fcr private Anbieter, die mit der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit nicht mehr vereinbar ist. Denn das hehre Ziel des Gl\u00fccksspielstaatsvertrages ist durch die Praxis im Umgang mit Gewinnspielen &amp; Co. durch die L\u00e4nder nicht verwirklicht worden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist die Entscheidung daher nachvollziehbar: Ein Verbot mit Monopolbildung durch den Staat \u2013 als pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahme zum Schutze der Allgemeinheit\u2013 ist nur dann gerechtfertigt, wenn dies zum Schutze der Bev\u00f6lkerung notwendig ist und gerade damit gerechtfertigt werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Eine Monopolstellung des Staates ist allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn \u201eWettt\u00e4tigkeiten in koh\u00e4renter und systematischer Weise\u201c nicht begrenzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Gerade diese systematische Begrenzung zur Rechtfertigung des Wettmonopols ist nicht praktiziert worden. Denn auch die staatlichen Wettanbieter f\u00fchren ausgiebige Werbekampagnen durch, um Einnahmen aus dem Lotteriebetrieb zu steigern (f\u00fcllt dies doch die L\u00e4nderkasse). Mit dem Ziel des Gesundheitsschutzes hat dies freilich nicht mehr viel zu tun. Ebenso wird angeprangert, dass u.a. auch Kasino- und Automatenspiele legal durch private Hand angeboten werden k\u00f6nnen, die eine h\u00f6here Suchtgefahr aufweisen k\u00f6nnen als der monopolisierte Bereich. Hierdurch ermuntere der Staat, so die Richter, in gewisser Weise zur Teilnahme an Gl\u00fccksspielen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Wie die L\u00e4nder ihr Monopol halten wollen, bleibt abzuwarten. Ausgeschlossen werden kann aber schon jetzt, dass die Regelungen in ihrer derzeitigen Handhabung Bestand haben werden. Drastisch reduziert werden m\u00fcssen wohl insbesondere die (staatlichen) Werbekampagnen. Das letzte Wort ist in diesem Streitfall jedoch noch nicht gesprochen. Denkbar ist z.B. auch ein umfassenderes Verbot, kombiniert mit staatlichen Lotterien, die nicht werben. Gewinner w\u00e4ren dann wieder die L\u00e4nder \u2013 und das nach dem (vermeintlich) ersten Licht am Ende des Tunnels f\u00fcr die privaten Anbieter. (cs)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Richter des EuGH in Luxemburg urteilten in einem jahrelang schwelenden Streit zwischen privaten Anbietern von Gl\u00fccksspielen, Lotterien und Sportwetten auf der einen und den Bundesl\u00e4ndern auf der anderen Seite zugunsten der privaten Anbieter (Az.: C 409\/06). 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