{"id":16285,"date":"2013-01-14T07:40:04","date_gmt":"2013-01-14T06:40:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=16285"},"modified":"2017-04-07T11:30:04","modified_gmt":"2017-04-07T10:30:04","slug":"einmal-aktmodell-immer-aktmodell","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/einmal-aktmodell-immer-aktmodell\/","title":{"rendered":"Einmal Aktmodell, immer Aktmodell?"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/?attachment_id=16288\" rel=\"attachment wp-att-16288\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-16288\" title=\"Wenn die sch\u00f6n und anspruchsvoll gemacht sind....\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/playboy_logo_2598.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/playboy_logo_2598.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/playboy_logo_2598-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/playboy_logo_2598-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Der Kollege Jan Gerth <a href=\"http:\/\/oerlinghauser-it-recht.blogspot.com\/2013\/01\/lg-dusseldorf-aktmodell-erhalt.html\" target=\"_blank\">weist<\/a> aktuell auf eine Entscheidung des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Urteil v. 16.11.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=12%20O%20438\/10\" title=\"12 O 438\/10 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">12 O 438\/10<\/a>), das einem Aktmodell neben einem entsprechenden Unterlassungsanspruch und der Erstattung von Rechtsanwaltskosten auch 5.000,00 \u20ac Schmerzensgeldwegen eines Ungenehmigten Abdrucks von Nacktfotos Zugesprochen hat.<\/p>\n<p>Die junge Frau hatte f\u00fcr die Ausstellung &#8220;Diana und Actaeon &#8211; Der verbotene Blick auf die Nacktheit&#8221; im D\u00fcsseldorfer Museum Kunst Palast Modell gestanden und sich dabei fotografieren lassen. Das Museum ver\u00f6ffentlichte kurz darauf Aufnahmen von dieser Malaktion mit einer Ganzk\u00f6rper-Nacktabbildung der Frau in seinem Programmheft f\u00fcr \u201eFEBRUAR-JUNI 2009, Offenbar, ohne die Frau zu fragen.<\/p>\n<p>Das Gericht entschied, dass die Dame in die entsprechende Ver\u00f6ffentlichung nicht eingewilligt habe. Auch nicht konkludent, d.h. durch schl\u00fcssiges Verhalten.<\/p>\n<p>Die Museumsbetreiber waren der Ansicht, es sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin bereits im Internet nackt zu sehen sei. Es liege ausserdem zumindest ein konkludentes Einverst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin vor, indem sie \u00f6ffentlich nackt posierte und Kenntnis davon hatte, dass sie fotografiert wird. Au\u00dferdem sei jedenfalls nicht schwerwiegend in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin eingegriffen worden sei, da die Kl\u00e4gerin sich absichtlich nackt pr\u00e4sentiert habe.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung erteilt das Landgericht eine Absage und f\u00fchrt aus:<\/p>\n<p><strong>Keine Einwilligung trotz anderweitiger Pr\u00e4senz im Internet<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Auch ist der Umstand ohne Bedeutung, dass sich die Kl\u00e4gerin vor Jahren zu einer Fotoreportage bei \u201eJ.\u201c bereit erkl\u00e4rte und in diesem Zusammenhang Aufnahmen von der Kl\u00e4gerin \u00f6ffentlich zur Schau gestellt wurden, auf denen die Kl\u00e4gerin unbekleidet zu sehen war. Ma\u00dfgeblich ist allein, ob die Beklagte in die Ver\u00f6ffentlichung der Lichtbilder in der Werbebrosch\u00fcre der Beklagten eingewilligt hat, was die insoweit beweisbelastete Beklagte \u2013 wie dargelegt \u2013 nicht bewiesen hat.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p><strong><strong>Keine Einwilligung trotz <\/strong>Entlohnung f\u00fcr Modellarbeit<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Der Gedanke des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 Satz 2 KUG<\/a> rechtfertige nicht die Annahme, die Kl\u00e4gerin habe ihre Einwilligung in die Ver\u00f6ffentlichung der Bilder erteilt. Nach dieser Vorschrift gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete daf\u00fcr, dass er sich ablichten lie\u00df, eine Entlohnung erhielt. Im vorliegenden Fall hat die Kl\u00e4gerin zwar unstreitig eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 250,- EUR erhalten. Dieser Lohn wurde der Kl\u00e4gerin jedoch \u2013 was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist \u2013 nicht f\u00fcr die Anfertigung der Lichtbilder, sondern als Gegenleistung f\u00fcr ihre Modellarbeit gew\u00e4hrt. In einem solchem Fall findet die Vermutungsregel des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 Satz 2 KUG<\/a> keine Anwendung (Wandtke\/Bullinger \u2013 Fricke, 3. Aufl. 2009, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 KUG<\/a> Rn. 18 mwN).&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Schwerwiegender Eingriff<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>&#8220;F\u00fcr die Argumentation der Beklagten, dass derjenige, der sich freiwillig nackt zeigt und \u201eden eigenen nackten K\u00f6rper als `Anschauungsobjekt` beschreibt&#8221;, sich nicht ohne Widerspruch auf einen Eingriff in sein Pers\u00f6nlichkeitsrecht berufen k\u00f6nne, wenn Nacktfotos von ihm ver\u00f6ffentlicht werden, sieht die Kammer keine Grundlage. Als Ausfluss des verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Pers\u00f6nlichkeitsrechts muss es vielmehr jedem Menschen frei stehen, zu entscheiden, ob und welchem Personenkreis Einblicke in die Intimsph\u00e4re gestattet werden sollen.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Eine nachvollziehbare Entscheidung, die zeigt, dass bei der Ver\u00f6ffentlichung von Fotos nicht nur darauf zu achten ist, sich die entsprechenden Nutzungsrechte beim Fotografen einzuholen. Auch der so genannte model release, d.h. der Vertrag mit der abgebildeten Person muss wasserdicht sein. F\u00fcr eine Ver\u00f6ffentlichung reicht es daf\u00fcr nicht aus, dass sich das Modell \u00fcberhaupt nackt fotografieren l\u00e4sst. Auch die Tatsache, dass es sich bereits nackt in der \u00d6ffentlichkeit gezeigt hat, f\u00fchrt nicht zu einer Einwilligung zu der konkreten Ver\u00f6ffentlichung. (la)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kollege Jan Gerth weist aktuell auf eine Entscheidung des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Urteil v. 16.11.2012, Az. 12 O 438\/10), das einem Aktmodell neben einem entsprechenden Unterlassungsanspruch und der Erstattung von Rechtsanwaltskosten auch 5.000,00 \u20ac Schmerzensgeldwegen eines Ungenehmigten Abdrucks von Nacktfotos Zugesprochen hat. 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