{"id":16241,"date":"2013-01-11T18:29:44","date_gmt":"2013-01-11T17:29:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=16241"},"modified":"2017-04-07T11:30:22","modified_gmt":"2017-04-07T10:30:22","slug":"die-wahrheit-hat-mich-grundsatzlich-nicht-zu-interessieren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/die-wahrheit-hat-mich-grundsatzlich-nicht-zu-interessieren\/","title":{"rendered":"Die Wahrheit hat mich grunds\u00e4tzlich nicht zu interessieren"},"content":{"rendered":"

\"wahrheit\"<\/a>Die Kollegen von PWB-Law berichten<\/a> von einer durch sie erfolgreich gef\u00fchrten Verfassungsbeschwerde gegen Beschl\u00fcsse des Landgerichts Chemnitz und das Oberlandesgericht Dresden mit denen ein Befangenheitsantrag gegen einen Zivilrichter abgelehnt worden waren.<\/p>\n

In einem Streit dar\u00fcber, ob ein in der Schweiz wohnhafter Zeuge zu befragen sei oder nicht, hatte der Prozessbevollm\u00e4chtigte den Richter darauf hingewiesen, dass auch er der Wahrheitsfindung verpflichtet sei. Darauf hin entgegnete dieser nach Angaben der Kanzlei:<\/p>\n

\u00abDie Wahrheit interessiert mich nicht.\u00bb<\/p><\/blockquote>\n

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 12. Dezember 2012, Az. 2 BvR 1750\/12<\/a> entschieden, dass der Richter mit seiner \u00c4u\u00dferung bekundet habe, dass er an der Erf\u00fcllung einer wesentlichen richterlichen Amtspflicht nicht interessiert sei. Nicht tragf\u00e4hig sei auch die Annahme des OLG Dresden, die \u00c4u\u00dferung des Richters, dass ihn die Wahrheit nicht interessiere, sei als Reaktion auf eine sachwidrige Beeinflussung durch den Beklagtenvertreter hinzunehmen, der die Pflicht zur Wahrheitsfindung als Druckmittel eingesetzt habe, um den Richter zur Anh\u00f6rung des Zeugen zu bewegen.<\/p>\n

Auf die Wahrheit kommt es oft nicht an<\/strong><\/p>\n

Auf den ersten Blick k\u00f6nnte man meinen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht selbstverst\u00e4ndlich ist, da jedes Gerichtsverfahren letztlich der Herstellung von Gerechtigkeit und dementsprechend auch der Wahrheitsfindung dient und der Richter damit durch seine Weigerung, die Wahrheit zur Kenntnis zu nehmen, offensichtlich grundsatzwidrig gehandelt hat. <\/strong><\/p>\n

<\/strong> Dem ist aber nicht so. Denn im Zivilprozess gilt der Verhandlungsgrundsatz. Dieser\u00a0 gew\u00e4hrt den Parteien die Befugnis, die Tatsachen in den Prozess einzuf\u00fchren, \u00fcber die das Gericht zu befinden hat und auf die es sein Urteil st\u00fctzt. Der Verhandlungsgrundsatz wird deshalb auch als Beibringungsgrundsatz bezeichnet. Nur was die Parteien vortragen, kann die tats\u00e4chliche Grundlage des Urteils bilden. Deshalb darf der Richter zum Beispiel auch ihm bekannte Tatsachen, sein privates Wissen,<\/em> nicht verwerten, wenn dies im Parteivorbringen keine St\u00fctze findet.<\/p>\n

Beibringungsgrundsatz\u00a0 \u2260 Untersuchungsgrundsatz<\/strong><\/p>\n

Das Gegenst\u00fcck zum Beibringungsgrundsatz bildet der Untersuchungsgrundsatz. Hier hat das Gericht f\u00fcr die Beschaffung und den Beweis der entscheidungserheblichen Tatsachen zu sorgen. Im Zivilprozess findet regelm\u00e4\u00dfig der Verhandlungsgrundsatz Anwendung, w\u00e4hrend der Untersuchungsgrundsatz eine Ausnahme darstellt. Letzterer findet nur dann Anwendung, wenn an der Feststellung der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde ein \u00f6ffentliches Interesse besteht, wie zum Beispiel in Kindschaftssachen, Aufgebotssachen oder\u00a0 Ehesachen. Das bedeutet, dass der Richter mit seiner \u00c4u\u00dferung \u00abDie Wahrheit interessiert mich nicht.\u00bb, so kurios dies auch erscheinen mag, grunds\u00e4tzlich gewisserma\u00dfen lediglich einen elementaren Grundsatz der Zivilprozessordnung wiedergegeben hat. N\u00e4mlich, dass ihn grunds\u00e4tzlich nicht das tats\u00e4chliche Geschehen, sondern nur das zu interessieren hat, was ihm die Parteien vortragen.<\/p>\n

Richtigerweise h\u00e4tte der Richter aber genau genommen sagen m\u00fcssen:<\/p>\n

\u00abDie Wahrheit hat mich grunds\u00e4tzlich nicht zu interessieren.\u00bb<\/p><\/blockquote>\n

Das Bundesverfassungsgericht hat die \u00c4u\u00dferung \u00abDie Wahrheit interessiert mich nicht.\u00bb daher wahrscheinlich deswegen dennoch beanstandet, da diese sich nicht auf die sinngem\u00e4\u00dfe Wiedergabe des Beibringungsgrundsatzes beschr\u00e4nkt, sondern einerseits den Eindruck erweckt, als spiele die Wahrheit im Zivilprozess \u00fcberhaupt keine Rolle und andererseits dar\u00fcber hinaus ein pers\u00f6nliches des Desinteresse an der Wahrheit transportiert. Die Kombination aus beidem hat das Bundesverfassungsgericht dann wahrscheinlich\u00a0 zu seiner Schlussfolgerung veranlasst, dass ein Richter, der sich so \u00e4u\u00dfert,\u00a0 an der Erf\u00fcllung einer wesentlichen richterlichen Amtspflicht nicht interessiert sei und damit den Eindruck der Befangenheit erweckt. (la)<\/p>\n

(Bild: \u00a9 Stauke – Fotolia.com)Die Kollegen von PWB-Law berichten<\/a> von einer durch sie erfolgreich gef\u00fchrten Verfassungsbeschwerde gegen Beschl\u00fcsse des Landgerichts Chemnitz und das Oberlandesgericht Dresden Mit denen ein Befangenheitsantrag gegen einen Zivilrichter abgelehnt worden waren. \u00a0 Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 12. Dezember 2012, Az. \u00a0 Beschluss erkl\u00e4rt das BVerfG, dass der Richter mit der \u00c4u\u00dferung \u201eDie Wahrheit interessiert mich nicht.\u201c bekundet hat, \u201edass er an der Erf\u00fcllung einer wesentlichen richterlichen Amtspflicht nicht interessiert sei.\u201c <\/em>Neben der grob unsachlichen \u00c4u\u00dferung des Richters signalisierte das BVerfG auch wenig Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters verfassten Beschl\u00fcsse des LG Chemnitz und des OLG Dresden. Die Verfassungsrichter w\u00f6rtlich: \u201eErst recht ist die Annahme des Oberlandesgerichts nicht tragf\u00e4hig, die \u00c4u\u00dferung<\/em> (des Richters, dass ihn die Wahrheit nicht interessiere – Anmerk. d. Red.) sei hinzunehmen als Reaktion auf eine sachwidrige Beeinflussung durch den Beklagtenvertreter, der die Pflicht zur Wahrheitsfindung als Druckmittel eingesetzt habe, um den Richter zur Anh\u00f6rung des Zeugen zu bewegen. Weshalb in dem Hinweis auf eine bestehende Amtspflicht eine sachwidrige Druckaus\u00fcbung liegen soll, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar.\u201c<\/em><\/p>\n

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