{"id":16112,"date":"2013-01-03T19:23:35","date_gmt":"2013-01-03T18:23:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=16112"},"modified":"2017-04-07T11:30:53","modified_gmt":"2017-04-07T10:30:53","slug":"sie-ist-da-die-erste-facebook-abmahnung-wegen-eines-vorschaubilds","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/sie-ist-da-die-erste-facebook-abmahnung-wegen-eines-vorschaubilds\/","title":{"rendered":"Sie ist da: Die erste Facebook-Abmahnung wegen eines Vorschaubilds"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/massenabmahner-bittet-sich-diskretion-aus\/attachment\/facebookabmahnung\" rel=\"attachment wp-att-11644\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-11644 alignleft\" title=\"Facebook ist Facebook ist Facebook ist Facebook\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/04\/facebookabmahnung.jpg\" alt=\"Facebook ist Facebook ist Facebook ist Facebook\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/04\/facebookabmahnung.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/04\/facebookabmahnung-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/04\/facebookabmahnung-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a><a href=\"http:\/\/rechtsanwalt-schwenke.de\/nun-ist-es-soweit-abmahnung-wegen-vorschaubildern-bei-facebooks-teilen-funktion\/\" target=\"_blank\">Thomas Schwenke<\/a> und <a href=\"http:\/\/www.ferner-alsdorf.de\/2013\/01\/urheberrecht-abmahnung-wegen-vorschaubildern-auf-facebook\/\" target=\"_blank\">Jens Ferner<\/a> berichten heute \u00fcber eine weitere Spielart einer Facebook-Abmahnung.<\/p>\n<p>Nachdem wir im April 2012 von der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/sie-ist-da-die-erste-facebook-abmahnung-wegen-eines-fremden-fotos-an-der-pinnwand\">wohl ersten Abmahnung berichtet hatten<\/a>, die ein fremdes Foto auf der eigenen Pinnwand betraf, geht es nun um eine Inanspruchnahme wegen eines Facebook-Vorschaubilds.<\/p>\n<p><strong>\u201eSchreib etwas!\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Ein wichtiger Bestandteil der Facebook-Plattform sind die so genannten Statusmeldungen, zu denen man mit wechselnden Spr\u00fcchlein, wie zum Beispiel \u201eWie geht es dir?\u201c Oder \u201eSchreib etwas!\u201c aufgefordert wird.<\/p>\n<p><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-16116 aligncenter\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/Status1.jpg\" alt=\"Status1\" width=\"489\" height=\"411\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/Status1.jpg 489w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/Status1-90x76.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 489px) 100vw, 489px\" \/><\/p>\n<p>Mithilfe dieser Meldungen kann man der Welt nicht nur mitteilen, wie es einem geht, sondern nat\u00fcrlich auch auf externe Links aufmerksam machen. Integriert man einen solchen Link in die Statusmeldung, erscheint darunter die \u00dcberschrift des verlinkten Artikels und ein kurzer Anriss des Inhalts.<\/p>\n<p><strong>Abmahnung wegen Vorschaubild<\/strong><\/p>\n<p>Das so genannte Vorschaubild wird einer Statusmeldung auf Facebook immer dann hinzugef\u00fcgt, wenn in dem Artikel, auf den verlinkt wird, ein Bild oder mehrere Bilder zu sehen sind. Facebook liest dann diese Bilder von der Ursprungsseite aus und bietet sie in Form von Miniaturbildern zur Anzeige neben der Statusmeldung an:<\/p>\n<p><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-16118 aligncenter\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/Status2.jpg\" alt=\"Status2\" width=\"495\" height=\"426\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/Status2.jpg 495w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/Status2-90x77.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 495px) 100vw, 495px\" \/><\/p>\n<p>Man hat zwar die M\u00f6glichkeit, durch einen Klick das Miniaturbild auszublenden. Von dieser M\u00f6glichkeit machen aber die wenigsten Facebook Nutzer Gebrauch. Manche, weil sie sich diesbez\u00fcglich schlicht gar keine Gedanken machen. Die meisten werden die Vorschaufunktion allerdings ganz bewusst aktiviert lassen, da ein Bild eine Statusmeldung interessanter macht und damit nicht unerheblich aufwertet.<\/p>\n<p><strong>Unterlassungserkl\u00e4rung und 1.800 \u20ac<\/strong><\/p>\n<p>Jetzt kursieren offenbar die ersten Abmahnungen der Kanzlei Pixel.Law f\u00fcr eine Frau Gabi Schmidt wegen eines solchen Vorschaubilds . Darin werden die Adressaten zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung und zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten sowie Schadensersatz f\u00fcr die unerlaubte Verwendung der Fotografie aufgefordert. Gefordert wird die Summe von knapp 1.800 \u20ac f\u00fcr Abmahngeb\u00fchren und Schadensersatz.<\/p>\n<p>Auch wenn es vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die sozialen Medien, wie insbesondere Facebook ihre Nutzer mit ihren Aufforderungen zu andauernden Urheberrechtsverletzungen geradezu animieren, merkw\u00fcrdig anmutet:\u00a0 Die Abmahnung d\u00fcrfte jedenfalls dem Grunde nach berechtigt sein, wenn in Gestalt des Vorschaubildes ein fremdes Lichtbild unberechtigterweise \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht worden ist. Die unberechtigte \u00dcbernahme von fremdem Bildmaterial ist unzul\u00e4ssig und kann dementsprechend eben auch abgemahnt werden. Ein solches Verhalten ist gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/106.html\" title=\"&sect; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke\">\u00a7\u00a7 106 ff. UrhG<\/a> sogar strafbar.<\/p>\n<p>Ob der geforderte Schadensersatzbetrag gerechtfertigt ist, erscheint zumindest fraglich. Das h\u00e4ngt unter anderem davon ab, ob die abgemahnte Facebook Pr\u00e4senz privater oder gewerblicher Natur ist.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Falls auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben sollten, m\u00fcssen Sie diese ernst nehmen. Der Streitwert bei einer Abmahnung, die einen gewerblichen Verwender betrifft, liegt bei ca. 6000 \u20ac, betrifft sie eine Privatperson bel\u00e4uft sich der Streitwert immerhin noch auf 3000 \u20ac, so dass Anwaltskosten zwischen 270 \u20ac und 550 \u20ac gerechtfertigt sein k\u00f6nnen. Der Schadensersatz f\u00fcr ein unerlaubt verwendetes Lichtbild liegt, je nachdem welches Gericht zur Entscheidung berufen ist, zwischen 30 \u20ac und 450 \u20ac.<\/p>\n<p>Wird innerhalb der angegebenen Frist keine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, droht eine einstweilige Verf\u00fcgung, die mit weiteren Kosten verbunden ist.<\/p>\n<p><strong>Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p>Wer auf Nummer sicher gehen m\u00f6chte, dem bleibt nur, vollst\u00e4ndig auf die Einblendung von Vorschaugrafiken zu verzichten oder jedes Mal explizit beim Urheber (der oft gar nicht bekannt ist) um Erlaubnis zu fragen.<\/p>\n<p>Wer auf Vorschaubilder nicht verzichten will, sollte wenigstens darauf achten, dass der entsprechende Artikel zum Beispiel mittels eines Buttons zum Teilen in Social Media auffordert. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass der Verfasser des bebilderten Artikels (nat\u00fcrlich nur, soweit er auch Berechtigter der Abbildung ist) so zumindest konkludent in die weitere Nutzung des Bilds einwilligt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist es generell ratsam, dem <a href=\"http:\/\/rechtsanwalt-schwenke.de\/nun-ist-es-soweit-abmahnung-wegen-vorschaubildern-bei-facebooks-teilen-funktion\/\">Rat des Kollegen Schwenke<\/a> zu folgen und das Risiko, wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt zu werden, schlicht einzukalkulieren und diesbez\u00fcglich R\u00fccklagen zu bilden. Die Nutzung moderner Kommunikationsmedien ist heutzutage fast nicht mehr m\u00f6glich, ohne Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Die gesetzlichen Regeln sind jedoch eindeutig und m\u00fcssen beachtet werden.<\/p>\n<p>Als Verteidigungsargument n\u00fctzt dieser Einwand daher nicht viel. (la)<\/p>\n<p><strong>Update 4.1.2013:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kollegin Nina Diercks <a href=\"http:\/\/socialmediarecht.wordpress.com\/2013\/01\/04\/update-abmahnung-wegen-vorschaubildern-auf-facebook-bgh-entscheidung-thumbnail-wegen-opengraph-funktion-doch-grundsatzlich-vergleichbar\/\" target=\"_blank\">macht sich Gedanken dar\u00fcber<\/a>, ob die Verwendung von Facebook-Vorschaubildern vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung zu thumbnails (Erkl\u00e4rt bei <a href=\"http:\/\/www.telemedicus.info\/article\/1763-Die-Thumbnail-Entscheidung-des-BGH-im-Detail.html\" target=\"_blank\">Telemedicus<\/a>) nicht doch rechtm\u00e4\u00dfig sein k\u00f6nnte. Wir sind da skeptisch.<\/p>\n<p>Scheitern d\u00fcrfte die durchaus beachtliche Argumentation letztendlich daran, dass &#8211; wie die Kollegin auch einr\u00e4umt &#8211; eine solche Auffassung auf eine Verpflichtung des Urhebers hinausliefe, seine Werke im Internet aktiv gegen fremde \u00dcbernahme zu sch\u00fctzen (opt-out). Dies w\u00fcrde aber den zur Zeit geltenden Grunds\u00e4tzen im Urheberrecht zuwiderlaufen. (la)<\/p>\n<p><strong>Update 16.1.2013:<\/strong><\/p>\n<p>Lesen Sie auch: <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/english-vorschaubilder-facebook-und-abmahnungen-der-social-media-fahrplan\" target=\"_blank\">Vorschaubilder, Facebook und Abmahnungen \u2013 Der Social-Media-Fahrplan<\/a><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thomas Schwenke und Jens Ferner berichten heute \u00fcber eine weitere Spielart einer Facebook-Abmahnung. 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