{"id":15960,"date":"2012-12-27T07:50:29","date_gmt":"2012-12-27T06:50:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=15960"},"modified":"2017-04-07T11:31:11","modified_gmt":"2017-04-07T10:31:11","slug":"porno-millionar-erwirkt-einstweilige-verfugung-gegen-den-spiegel-vor-dem-lg-koln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/porno-millionar-erwirkt-einstweilige-verfugung-gegen-den-spiegel-vor-dem-lg-koln\/","title":{"rendered":"Porno-Million\u00e4r erwirkt einstweilige Verf\u00fcgung gegen den SPIEGEL vor dem LG K\u00f6ln"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/porno-millionar-erwirkt-einstweilige-verfugung-gegen-den-spiegel-vor-dem-lg-koln\/attachment\/youpornspiegel-3\" rel=\"attachment wp-att-15969\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-15969 alignleft\" title=\"Der SPIEGEL voll so: H\u00c4?!\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/12\/youpornspiegel2.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/12\/youpornspiegel2.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/12\/youpornspiegel2-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/12\/youpornspiegel2-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Wie die Rechtsabteilung des SPIEGEL in einem Artikel <a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/spiegel\/spiegelblog\/porno-millionaer-fabian-thylmann-mahnt-spiegel-ab-a-874058.html\" target=\"_blank\">selbst berichtet<\/a>, hat der &#8220;Pornok\u00f6nig&#8221; Fabian Thylmann die Redaktion wegen eines Fotos abgemahnt und kurz darauf eine einstweilige Verf\u00fcgung vor dem Landgericht K\u00f6ln erwirkt.<\/p>\n<p><b>Bildberichterstattung unzul\u00e4ssig?<\/b><\/p>\n<p>Der Betreiber zahlreicher Pornoseiten war wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung festgenommen worden und ist aktuellen Berichten zufolge gegen eine millionenschwere Kaution zwischenzeitlich wieder freigelassen worden. Der SPIEGEL hatte die Festnahme zum Anlass genommen, in seiner Printausgabe \u00fcber das von Herrn\u00a0Thylmann betriebene Firmengeflecht zu berichten. Illustriert wurde der Artikel unter anderem durch eine Abbildung, die Herrn\u00a0Thylmann auf der<a title=\"YouTube. Thylmanns Auftritt bei der Internext Expo\" href=\"http:\/\/www.youtube.com\/watch?v=VCQCsWOivGo&amp;feature=plcp\" target=\"_blank\">&#8220;InternextExpo 2012&#8221;<\/a> bei einem Vortrag zeigt.<\/p>\n<p>Das st\u00f6rte den Pornounternehmer so sehr, dass er die (T\u00dcV-gepr\u00fcfte, O-Ton <a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/spiegel\/spiegelblog\/porno-millionaer-fabian-thylmann-mahnt-spiegel-ab-a-874058.html\">Spiegel-Artikel<\/a>) Kanzlei <a title=\"Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE\" href=\"http:\/\/www.wbs-law.de\/\" target=\"_blank\">WILDE BEUGER SOLMECKE<\/a> dazu beauftragte, den SPIEGEL wegen der seines Erachtens unerlaubten Verwendung seiner Abbildung abzumahnen und kurze Zeit sp\u00e4ter eine einstweilige Verf\u00fcgung vor dem Landgericht K\u00f6ln zu beantragen. Das Gericht erlie\u00df die Verf\u00fcgung sodann antragsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p><b>Einstweilige Verf\u00fcgung rechtm\u00e4\u00dfig?<\/b><\/p>\n<p>Erste Stimmen im Netz, wie zum Beispiel die von <a href=\"http:\/\/www.internet-law.de\/2012\/12\/youporn-chef-erwirkt-einstweilige-verfugung-gegen-den-spiegel-wegen-kontextfremder-abbildung-seiner-person.html\" target=\"_blank\">Thomas Stadler<\/a> oder <a href=\"http:\/\/socialmediarecht.wordpress.com\/2012\/12\/20\/t-versus-spiegel-jetzt-wird-es-schlupfrig-oder-auch-das-alte-kunsturhebergesetz-hochst-aktuell\/\" target=\"_blank\">Nina Diercks<\/a> meinen, dass die Inanspruchnahme des SPIEGEL ungerechtfertigt sei und demnach auch die Entscheidung des Landgerichts K\u00f6ln voraussichtlich keinen Bestand haben werde, da sich der Spiegel auf die Ausnahme des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22<\/a> Kunsturhebergesetz\u00a0 (KUG), n\u00e4mlich <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG<\/a> berufen k\u00f6nne, wonach Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte auch ohne die Einwilligung des Abgebildeten ver\u00f6ffentlicht werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Argumente: Die Bildbeschaffung sei nicht illegal gewesen, der Spiegel habe \u00fcber einen Vorgang von \u00f6ffentlichem Interesse berichtet und das Foto stamme auch nicht aus der Privatssph\u00e4re Thylmanns.<\/p>\n<p>Vor dem Landgericht K\u00f6ln hatte Thylmann mit Erfolg damit argumentiert, dass er immer sehr zur\u00fcckgezogen gelebt habe, die InternetExpo nicht f\u00fcr \u00f6ffentlichen Publikumsverkehr ge\u00f6ffnet gewesen sei, das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren keine Ver\u00f6ffentlichung des Bildes rechtfertige und der SPIEGEL sensationsl\u00fcstern berichtet habe &#8211; was auch die sehr freiz\u00fcgige Bebilderung des Artikels belege.<\/p>\n<p><b>Ausgang offen<\/b><\/p>\n<p>Unseres Erachtens ist der Fall &#8211; soweit man dies vor dem Hintergrund des nur l\u00fcckenhaft bekannten Sachverhalts \u00fcberhaupt beurteilen kann &#8211; alles andere als eindeutig und der weitere Gang des Verfahrens durchaus spannend. Denn wie immer bei Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen kommt es auch im vorliegenden Fall auf das Ergebnis einer umfassenden Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen, des Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Betroffenen auf der einen und des Informationsinteresses der \u00d6ffentlichkeit auf der anderen Seite an.<\/p>\n<p>Im Bildnisrecht gilt zwar, dass, wenn und soweit der Artikel entweder hinsichtlich der Wortberichterstattung oder hinsichtlich der ver\u00f6ffentlichten Fotos einen Bezug zu dem zeitgeschichtlichen Ereignis hat, wobei eine Textpassage oder gar eine einzelne Information ausreichen kann, die Bildberichterstattung zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p><b>Bei Verdachtsverichterstattung gelten strengere Regeln<\/b><\/p>\n<p>In F\u00e4llen der Verdachtsberichterstattung &#8211; ein solcher liegt hier offenkundig vor, da noch lange nicht feststeht, ob Herr Thylmann die ihm vorgeworfenen Straftaten \u00fcberhaupt begangen hat &#8211; kann die Abbildung des Verd\u00e4chtigen jedoch unzul\u00e4ssig sein. Begr\u00fcndet wird dies insbesondere mit der Unschuldsvermutung, nach dem jemand erst dann als T\u00e4ter einer Straftat gilt, wenn dies in einem ordentlichen Strafverfahren festgestellt wurde.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund d\u00fcrfte auch der Hinweis der <a href=\"http:\/\/socialmediarecht.wordpress.com\/2012\/12\/20\/t-versus-spiegel-jetzt-wird-es-schlupfrig-oder-auch-das-alte-kunsturhebergesetz-hochst-aktuell\/\">Kollegin Diercks<\/a> auf die so genannte <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv035202.html#Rn005\">Lebach-Entscheidung<\/a> fehl gehen, wonach f\u00fcr die aktuelle Berichterstattung \u00fcber schwere Straftaten das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit im allgemeinen den Vorrang vor dem Pers\u00f6nlichkeitsschutz des Straft\u00e4ters verdient. Herr Thylmann ist ja (zurzeit) eben noch kein (rechtskr\u00e4ftig verurteilter) Straft\u00e4ter.<\/p>\n<p>Wesentliche Voraussetzungen f\u00fcr die zul\u00e4ssige Verdachtsberichterstattung sind das Vorliegen eines Vorgangs von gravierendem Gewicht sowie eines Mindestbestandes an Beweistatsachen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine pr\u00e4judizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits \u00fcberf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln ist zur Zeit offenbar mit dem Antragsteller der Auffassung, dass das Pers\u00f6nlichkeitsrecht von Herrn Thylmann das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit &#8211; jedenfalls was die konkrete Bildnisver\u00f6ffentlichung angeht &#8211; \u00fcberwiegt. Wie die Einsch\u00e4tzung nach Durchf\u00fchrung eines Widerspruchsverfahrens ausfallen wird, l\u00e4sst sich insbesondere bei Eilverfahren nur schwer einsch\u00e4tzen. Manchmal h\u00e4ngt die Entscheidung des Gerichts an Kleinigkeiten und kann bei entsprechendem Parteivortrag v\u00f6llig anders ausfallen. Man darf daher gespannt sein. Wir werden weiter berichten.<\/p>\n<p><strong>T\u00dcV-gepr\u00fcfte Abmahnkanzlei<\/strong><\/p>\n<p>Nur am Rande erw\u00e4hnenswert ist, dass der \u201ePornomillion\u00e4r\u201c ausgerechnet von der Kanzlei <a title=\"Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE\" href=\"http:\/\/www.wbs-law.de\/\" target=\"_blank\">WILDE BEUGER SOLMECKE<\/a> vertreten wird, die nicht nur T\u00dcV-gepr\u00fcft ist, sondern f\u00fcr gew\u00f6hnlich rechtlichen Schritten von Vertretern aus der Erotikbranche \u2013 sagen wir mal &#8211; <a href=\"http:\/\/www.wbs-law.de\/abmahnung-filesharing\/pornoindustrie-mahnt-willkurlich-bittorrent-nutzer-ab-28003\/\">eher skeptisch gegen\u00fcbersteht<\/a> und sich regelm\u00e4\u00dfig auf Seiten der \u201eAbmahnopfer\u201c positioniert. An der suchmaschinenoptimierten <a href=\"http:\/\/www.wbs-law.de\/abmahnung-filesharing\/abmahnkanzleien\/\">Liste von \u201eAbmahnkanzleien\u201c<\/a> erkennt man, dass auch die Mandatsaquise entsprechend ausgerichtet ist.<\/p>\n<p>Neben der Frage, ob das aktuelle Mandat die zahlreichen vertretenen abgemahnten Verbraucher nicht etwas irritieren k\u00f6nnte, w\u00e4re somit ebenfalls interessant zu wissen, ob man die Liste der Abmahnkanzleien streng genommen nicht auch um den eigenen Kanzleinamen erg\u00e4nzen m\u00fcsste. (la)<!--:--><!--:en-->Wie die Rechtsabteilung des SPIEGEL in einem Artikel <a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/spiegel\/spiegelblog\/porno-millionaer-fabian-thylmann-mahnt-spiegel-ab-a-874058.html\" target=\"_blank\">selbst berichtet<\/a>, hat der &#8220;Pornok\u00f6nig&#8221; Fabian Thylmann die Redaktion wegen eines Fotos abgemahnt und kurz darauf eine einstweilige Verf\u00fcgung vor dem Landgericht K\u00f6ln erwirkt.<\/p>\n<p><b>Bildberichterstattung unzul\u00e4ssig?<\/b><\/p>\n<p>Der Betreiber zahlreicher Pornoseiten war wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung festgenommen worden und ist aktuellen Berichten zufolge gegen eine millionenschwere Kaution zwischenzeitlich wieder freigelassen worden. Der SPIEGEL hatte die Festnahme zum Anlass genommen, in seiner Printausgabe \u00fcber das von Herrn\u00a0Thylmann betriebene Firmengeflecht zu berichten. Illustriert wurde der Artikel unter anderem durch eine Abbildung, die Herrn\u00a0Thylmann auf der<a title=\"YouTube. Thylmanns Auftritt bei der Internext Expo\" href=\"http:\/\/www.youtube.com\/watch?v=VCQCsWOivGo&amp;feature=plcp\" target=\"_blank\">&#8220;InternextExpo 2012&#8221;.<\/a>bei einemVortrag zeigt.<\/p>\n<p>Das st\u00f6rte den Pornounternehmer so sehr, dass er die (T\u00dcV-gepr\u00fcfte, O-Ton <a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/spiegel\/spiegelblog\/porno-millionaer-fabian-thylmann-mahnt-spiegel-ab-a-874058.html\">Spiegel-Artikel<\/a>) Kanzlei <a title=\"Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE\" href=\"http:\/\/www.wbs-law.de\/\" target=\"_blank\">WILDE BEUGER SOLMECKE<\/a> dazu beauftragte, den SPIEGEL wegen der seines Erachtens unerlaubten Verwendung seiner Abbildung abzumahnen und kurze Zeit sp\u00e4ter eine einstweilige Verf\u00fcgung vor dem Landgericht K\u00f6ln zu beantragen. Das Gericht erliess die Verf\u00fcgung sodann antragsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p><b>Einstweilige Verf\u00fcgung rechtm\u00e4\u00dfig?<\/b><\/p>\n<p>Erste Stimmen im Netz, wie zum Beispiel die von <a href=\"http:\/\/www.internet-law.de\/2012\/12\/youporn-chef-erwirkt-einstweilige-verfugung-gegen-den-spiegel-wegen-kontextfremder-abbildung-seiner-person.html\" target=\"_blank\">Thomas Stadler<\/a> oder <a href=\"http:\/\/socialmediarecht.wordpress.com\/2012\/12\/20\/t-versus-spiegel-jetzt-wird-es-schlupfrig-oder-auch-das-alte-kunsturhebergesetz-hochst-aktuell\/\" target=\"_blank\">Nina Diercks<\/a> meinen, dass die Inanspruchnahme des SPIEGEL ungerechtfertigt sei und demnach auch die Entscheidung des Landgerichts K\u00f6ln voraussichtlich keinen Bestand haben werde, da sich der Spiegel auf die Ausnahme des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22<\/a> Kunsturhebergesetz\u00a0 (KUG), n\u00e4mlich <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a723 Abs. 1 Nr. 1 KUG<\/a> berufen k\u00f6nne, wonach Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte auch ohne die Einwilligung des Abgebildeten ver\u00f6ffentlicht werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Argumente: Die Bildbeschaffung sei nicht illegal gewesen, der Spiegel habe \u00fcber einen Vorgang von \u00f6ffentlichem Interesse berichtet und das Foto stamme auch nicht aus der Privatssph\u00e4re Thylmanns.<\/p>\n<p>Vor dem Landgericht K\u00f6ln hatte Thylmann mit Erfolg damit argumentiert, dass er immer sehr zur\u00fcckgezogen gelebt habe, die InternetExpo nicht f\u00fcr \u00f6ffentlichen Publikumsverkehr ge\u00f6ffnet gewesen sei, das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren keine Ver\u00f6ffentlichung des Bildes rechtfertige und der SPIEGEL sensationsl\u00fcstern berichtet habe &#8211; was auch die sehr freiz\u00fcgige Bebilderung des Artikels belege.<\/p>\n<p><b>Ausgang offen<\/b><\/p>\n<p>Unseres Erachtens ist der Fall &#8211; soweit man dies vor dem Hintergrund des nur l\u00fcckenhaft bekannten Sachverhalts \u00fcberhaupt beurteilen kann &#8211; alles andere als eindeutig und der weitere Gang des Verfahrens durchaus spannend. Denn wie immer bei Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen kommt es auch im vorliegenden Fall auf das Ergebnis einer umfassenden Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen, des Pers\u00f6nlichkeitsrechts auf der einen und des Informationsinteresses auf der anderen Seite an.<\/p>\n<p>Im Bildnisrecht gilt zwar, dass, wenn und soweit der Artikel entweder hinsichtlich der Wortberichterstattung oder hinsichtlich der ver\u00f6ffentlichten Fotos einen Bezug zu dem zeitgeschichtlichen Ereignis hat, wobei eine Textpassage oder gar eine einzelne Information ausreichen kann, die Bildberichterstattung zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p><b>Bei Verdachtsverichterstattung gelten strengere Regeln<\/b><\/p>\n<p>In F\u00e4llen der Verdachtsberichterstattung &#8211; ein solcher liegt hier offenkundig vor, da noch lange nicht feststeht, ob Herr Thylmann die ihm vorgeworfenen Straftaten \u00fcberhaupt begangen hat &#8211; kann die Abbildung des Verd\u00e4chtigen jedoch unzul\u00e4ssig sein. Begr\u00fcndet wird dies insbesondere mit der Unschuldsvermutung, nach dem jemand erst dann als T\u00e4ter einer Straftat gilt, wenn dies in einem ordentlichen Strafverfahren festgestellt wurde.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund d\u00fcrfte auch der Hinweis der <a href=\"http:\/\/socialmediarecht.wordpress.com\/2012\/12\/20\/t-versus-spiegel-jetzt-wird-es-schlupfrig-oder-auch-das-alte-kunsturhebergesetz-hochst-aktuell\/\">Kollegin Diercks<\/a> auf die so genannte <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv035202.html#Rn005\">Lebach-Entscheidung<\/a> fehl gehen, wonach f\u00fcr die aktuelle Berichterstattung \u00fcber schwere Straftaten das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit im allgemeinen den Vorrang vor dem Pers\u00f6nlichkeitsschutz des Straft\u00e4ters verdient. Herr Thylmann ist ja (zurzeit) eben noch kein (rechtskr\u00e4ftig verurteilter) Straft\u00e4ter.<\/p>\n<p>Wesentliche Voraussetzungen f\u00fcr die zul\u00e4ssige Verdachtsberichterstattung sind das Vorliegen eines Vorgangs von gravierendem Gewicht sowie eines Mindestbestandes an Beweistatsachen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine pr\u00e4judizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits \u00fcberf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln ist zur Zeit offenbar mit dem Antragsteller der Auffassung, dass das Pers\u00f6nlichkeitsrecht von Herrn Thylmann das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit jedenfalls was die konkrete Bildnisver\u00f6ffentlichung angeht, \u00fcberwiegt. Wie die Einsch\u00e4tzung nach Durchf\u00fchrung eines Widerspruchsverfahrens ausfallen wird, l\u00e4sst sich insbesondere bei Eilverfahren nur schwer einsch\u00e4tzen. Manchmal h\u00e4ngt die Entscheidung des Gerichts an Kleinigkeiten und kann bei entsprechenden Parteivortrag v\u00f6llig anders ausfallen. Man darf daher gespannt sein. Wir werden weiter berichten.<\/p>\n<p>Nur am Rande erw\u00e4hnenswert ist, dass der \u201ePornomillion\u00e4r\u201causgerechnet von der Kanzlei <a title=\"Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE\" href=\"http:\/\/www.wbs-law.de\/\" target=\"_blank\">WILDE BEUGER SOLMECKE<\/a> vertreten wird, die nicht nur T\u00dcV-gepr\u00fcft ist, sondern f\u00fcr gew\u00f6hnlich rechtlichen Schritten von Vertretern aus der Erotikbranche \u2013 sagen wir mal &#8211; <a href=\"http:\/\/www.wbs-law.de\/abmahnung-filesharing\/pornoindustrie-mahnt-willkurlich-bittorrent-nutzer-ab-28003\/\">eher skeptisch gegen\u00fcbersteht<\/a> und sich regelm\u00e4\u00dfig auf Seiten der \u201eAbmahnopfer\u201c positioniert. 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