{"id":15915,"date":"2012-12-20T10:48:05","date_gmt":"2012-12-20T09:48:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=15915"},"modified":"2017-04-07T11:31:32","modified_gmt":"2017-04-07T10:31:32","slug":"olg-hamm-zu-einschrankenden-angaben-zur-lieferfrist-und-der-selbstbelieferungsklausel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-hamm-zu-einschrankenden-angaben-zur-lieferfrist-und-der-selbstbelieferungsklausel\/","title":{"rendered":"OLG Hamm zu einschr\u00e4nkenden Angaben zur Lieferfrist und der Selbstbelieferungsklausel"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/ebay-amazon.png\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-15124\" title=\"ebay-amazon\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/ebay-amazon.png\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/ebay-amazon.png 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/ebay-amazon-44x44.png 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/ebay-amazon-90x90.png 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Die Kollegen von Dr. Damm <a href=\"http:\/\/www.damm-legal.de\/olg-hamm-zusaetzliche-relativierende-erklaerungen-zur-angabe-der-lieferfrist-mit-dem-hinweis-ca-koennen-zu-einem-wettbewerbsverstoss-fuehren\" target=\"_blank\">weisen<\/a> heute auf eine Entscheidung des OLG Hamm hin (OLG Hamm, Urteil v. 18.9.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-4%20U%20105\/12\" title=\"OLG Hamm, 18.09.2012 - 4 U 105\/12: Verbraucherschutz: Vertragsklauseln mit einer nicht hinreich...\">I-4 U 105\/12<\/a>), welche sich wieder einmal mit der Angabe von Lieferfristen besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Zuletzt hatte das OLG Bremen entschieden (OLG Bremen, Urteil v. 5.10.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20U%2049\/12\" title=\"2 U 49\/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 U 49\/12<\/a>, dass es rechtswidrig ist, wenn ein Verk\u00e4ufer auf Amazon im Wege des Fernabsatzes Waren anbietet und dabei die Lieferfristen mit der Angabe \u201eVoraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage\u201c beschreibt.<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/mal-wieder-fast-jeder-handler-bei-amazon-oder-ebay-ist-akut-abmahngefahrdet\" target=\"_blank\"> Wir berichteten<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Die Angabe &#8220;ca.&#8221; ist zul\u00e4ssig, allerdings nur ohne weitere Einschr\u00e4nkungen<\/strong><\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht Hamm hat nun entschieden, dass die Angabe der Lieferfrist mit dem Hinweis \u201cca.\u201d zwar zul\u00e4ssig ist. Dieser Hinweis darf allerdings nicht mit weiteren relativierenden Zus\u00e4tzen versehen werden , da die unter Umst\u00e4nden zu einem Wettbewerbsversto\u00df f\u00fchrt. Vorliegend war folgende Klausel streitgegenst\u00e4ndlich:<\/p>\n<p>\u201e(<em>\u2026) Lieferbedingungen (\u2026)<\/em><\/p>\n<p><em>Sollte ein bestellter Artikel nicht lieferbar sein, weil wir von unserem Lieferanten ohne unser Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert werden, sind wir zum R\u00fccktritt von dem Vertrag berechtigt. In diesem Fall werden wir den Kunden unverz\u00fcglich dar\u00fcber informieren, dass die bestellte Ware nicht mehr verf\u00fcgbar ist und etwaige schon erbrachte Leistungen unverz\u00fcglich erstatten.<\/em><\/p>\n<p><em>Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur ann\u00e4hernd vereinbart (Zirka-Fristen).<\/em><\/p>\n<p>Der Senat f\u00fchrt dazu aus:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Angabe einer Zirka-Frist ausreichend im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/308.html\" title=\"&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit\">\u00a7 308 Nr. 1 BGB<\/a> ist, weil letztlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass hier Zirka-Fristen vereinbart worden sind. Allein der Klammerzusatz \u201eZirka-Fristen\u201c kann die vorangegangenen deutlichen Einschr\u00e4nkungen der Verbindlichkeit nicht dahingehend korrigieren, dass hier letztlich doch verbindliche Fristen vereinbart werden sollen. Der Klammerzusatz einerseits und der vorangegangene Text andererseits stehen letztlich in einem unaufl\u00f6sbaren Widerspruch zueinander. Eine eindeutige Vereinbarung verbindlicher Lieferfristen ist nicht erkennbar.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Selbstbelieferungsklausel ist auch auf eBay rechtm\u00e4\u00dfig<\/strong><\/p>\n<p>Die vom Beklagten verwendete Selbstbelieferungsklausel:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eSollte ein bestellter Artikel nicht lieferbar sein, weil wir von unserem Lieferanten ohne unser Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert werden, sind wir zum R\u00fccktritt von dem Vertrag berechtigt. In diesem Fall werden wir den Kunden unverz\u00fcglich dar\u00fcber informieren, dass die bestellte Ware nicht mehr verf\u00fcgbar ist und etwaige schon erbrachte Leistungen unverz\u00fcglich erstatten.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>hielt das OLG Hamm demgegen\u00fcber f\u00fcr zul\u00e4ssig.Der Senat begr\u00fcndet das damit, dass der Vorbehalt der Selbstbelieferung f\u00fcr zul\u00e4ssig gehalten werde (Palandt a.a.O. Rn 20). Zu beachten sei zwar, dass das L\u00f6sungsrecht im nicht-kaufm\u00e4nnischen Verkehr ausdr\u00fccklich auf den Fall beschr\u00e4nkt werden m\u00fcsse, dass der Verwender ein konkretes Deckungsgesch\u00e4ft abgeschlossen hat und von dem Partner dieses Vertrages im Stich gelassen wird (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%2092,%20396\" title=\"BGH, 14.11.1984 - VIII ZR 283\/83: Zum Zeitpunkt der &quot;Ablieferung&quot; im Rahmen der R&uuml;gelast gem. &sect;...\">BGHZ 92, 396<\/a>). Verkaufs- und Einkaufsvertrag m\u00fcssten kongruent sein (BGH NJW1995, 1959). Diese Voraussetzungen w\u00fcrden aber urch den Wortlaut der beanstandeten Klausel erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Auch die eBay-AGB, nach denen gem. \u00a7 9 Abs. 4 der eBay-AGB gilt<\/p>\n<blockquote><p>\u201eAnbieter m\u00fcssen in der Lage sein, die angebotenen Waren dem K\u00e4ufer unverz\u00fcglich nach Vertragsschluss zu \u00fcbereignen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung finden Sie im Grundsatz f\u00fcr Lieferzeiten.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>spr\u00e4chen nicht dagegen, da diese nur zwischen eBay und dem Anbieter gelten und keine gesetzkchen Vorschriften darstellten. Auch daraus, dass die Beklagte ihre Angebote unter der Rubrik Sofort-Kaufen einstellte, ergebe sich nichts anderes. Denn es m\u00fcsse (nach dem Abstraktionsprinzip) zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgesch\u00e4ft (hier: Kauf) einerseits und dem dinglichen Erf\u00fcllungsgesch\u00e4ft (hier: Lieferung) andererseits unterschieden werden. Es sei durchaus m\u00f6glich, einen Gegenstand sofort zu kaufen, aber erst einige Zeit sp\u00e4ter geliefert zu bekommen. Darin liege kein Widerspruch.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Lieferfristen sind m\u00f6glichst genau anzugeben. Dabei ist die Einschr\u00e4nkung mit dem Wort &#8220;ca.&#8221; zurzeit das &#8220;h\u00f6chste der Gef\u00fchle&#8221;, obgleich sich nat\u00fcrlich nicht recht erschliesst, weshalb die Gerichte diese Unw\u00e4gbarkeit \u00fcberhaupt zulassen. Eine konkrete Abmahngefahr d\u00fcrfte jedoch davon im Moment nicht ausgehen.<\/p>\n<p>Auch Klauseln, wonach der Verk\u00e4ufer sich einen R\u00fccktritt vorbeh\u00e4lt, wenn er von seinem Vorlieferanten nicht belifert wird, h\u00e4lt der Senat f\u00fcr zul\u00e4ssig. Hier gibt es vor allem in der juristischen Literatur heftige Gegenstimmen.<\/p>\n<p>So f\u00fchrt zum Beispiel Wurmnest im M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, \u00a7 308 Nr. 3, Rn 7-9 aus:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Beide Klauseltypen (davon eine die Selbstbelieferungsklausel, Anm. des Verf.) stehen unter den obwaltenden Bedingungen eines \u00fcberreichlichen Warenflusses im Gegensatz zu den allt\u00e4glichen Erfahrungen und Erwartungen des Durchschnittskunden, der annehmen muss und kann, dass alle Waren fast jederzeit verf\u00fcgbar sind, und der deshalb auch keinen Anlass sieht, an der Lieferzusage des Verwenders zu zweifeln. In der Mangelwirtschaft sind Vorratsklauseln eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit, im \u00dcberfluss sind sie ein Fremdk\u00f6rper. Vor diesem Hintergrund wird man sich durchaus fragen k\u00f6nnen, ob die grunds\u00e4tzliche Zulassung von Selbstbelieferungs- und Vorratsklauseln in AGB, die in der Rspr. wiederholt hervorgehoben wird, im nichtkaufm\u00e4nnischen Verkehr den gegenw\u00e4rtigen \u00f6konomischen Bedingungen entspricht. Sie tut es eigentlich nur dort, wo der Kunde auf Grund ausdr\u00fccklicher oder aus den Umst\u00e4nden zu entnehmender Individualvereinbarung wei\u00df, dass er Gl\u00e4ubiger einer St\u00fcckschuld oder beschr\u00e4nkten Gattungsschuld ist. Wer drei Kisten Wein aus einer pr\u00e4mierten Spitzenlage, B\u00fccher aus einem Antiquariatskatalog oder handsignierte Grafiken aus einer limitierten Auflage bestellt, wird durch Selbstbelieferungs- und Vorratsklauseln nicht \u00fcberrascht. Anders wenn er eine Serienkamera oder Textilkonfektion nach einem Versandhauskatalog kauft; hier wird er grunds\u00e4tzlich von einer unbeschr\u00e4nkten Gattungsschuld ausgehen k\u00f6nnen. &#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p>Dem ist eigentlich nichts hinzuzuf\u00fcgen. In Hamm ist man nun offenbar aber diesbez\u00fcglich &#8220;abmhnsicher&#8221;. Andere Gerichte k\u00f6nnten aber nat\u00fcrlich anders entscheiden. (la)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kollegen von Dr. Damm weisen heute auf eine Entscheidung des OLG Hamm hin (OLG Hamm, Urteil v. 18.9.2012, Az. I-4 U 105\/12), welche sich wieder einmal mit der Angabe von Lieferfristen besch\u00e4ftigt. 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