{"id":1574,"date":"2010-09-01T17:25:03","date_gmt":"2010-09-01T15:25:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=1574"},"modified":"2010-09-01T17:25:03","modified_gmt":"2010-09-01T15:25:03","slug":"werbebanner-auf-raubkopie-websites-wettbewerbswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/werbebanner-auf-raubkopie-websites-wettbewerbswidrig\/","title":{"rendered":"Werbebanner auf Raubkopie-Websites wettbewerbswidrig"},"content":{"rendered":"

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Schaltung von Werbung auf einer Website, die Raubkopien und jugendgef\u00e4hrdende Inhalte anbietet, eine St\u00f6rerhaftung nach dem UWG begr\u00fcnden kann.<\/p>\n

Der Antragsteller hatte festgestellt, dass die Antragsgegnerin auf einer Website Werbung f\u00fcr die von ihr vertriebene DSL-Flatrate mittels eines Werbebanners schaltete. Bei der Website handelte es sich um eine illegale Tauschb\u00f6rse, auf der nahezu ausschlie\u00dflich Raubkopien sowie jugendgef\u00e4hrdende Medien zum Herunterladen angeboten wurden.<\/p>\n

Die Website erm\u00f6glichte das Herunterladen von tausenden von Kinofilmen, TV-Serien und sonstigen Video- und Medieninhalten. Die auf der Website erh\u00e4ltlichen Video-Inhalte sind fast ausnahmslos Raubkopien, d.h. solche Filmversionen, an denen der Betreiber der Website keine Rechte hat. Dar\u00fcber hinaus werden f\u00fcr jedermann zug\u00e4nglich auf der Website Filme angeboten, die von der Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Medien indiziert wurden und solche die kraft Gesetzes als indiziert gelten (\u00a7 15<\/span> Abs. 2 JuSchG) oder bei denen der freie Zugang strafbar ist (\u00a7\u00a7 130<\/span>, 130a<\/span>, 131<\/span>, 184<\/span> StGB).<\/p>\n

Der Betreiber der Website handelte somit strafbar und zugleich wettbewerbswidrig.<\/p>\n

Das Landgericht Frankfurt, Az.: 3-08 O 143\/07<\/a><\/span>, Urteil v. 2.1.2008, abrufbar bei Medien, Internet und Recht<\/a> best\u00e4tigte seine einstweilige Verf\u00fcgung, mit der ein Mitbewerber der Antragsgegnerin verboten hatte, auf diesen Seiten Werbung zu schalten.<\/p>\n

Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Gericht die St\u00f6rerhaftung des Antragsgegners an:<\/p>\n

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“Die Antragsgegnerin hat diesen Wettbewerbsversto\u00df der Betreiber der Internetseite [\u2026] ausgenutzt, indem sie auf deren Website Werbung f\u00fcr ihre Angebote schaltete, und haftet deshalb als St\u00f6rerin wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen Wettbewerbsversto\u00dfes.<\/em><\/p>\n

Als St\u00f6rer haftet auch derjenige auf Unterlassung, der – ohne T\u00e4ter oder Teilnehmer eines Wettbewerbversto\u00dfes zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat-kausal zur Verletzung eines gesch\u00fctzten Gutes (hier: Jugendschutz) beigetragen hat (BGH NJW 2004, 3102<\/a><\/span>, 3105 und 2007, 2636<\/span>, 2639). Als Mitwirkungshandlung gen\u00fcgt bereits die Unterst\u00fctzung oder Ausnutzung der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten. Indem die Antragsgegnerin auf der wettbewerbswidrigen Internetseite [\u2026] Werbung f\u00fcr ihre Angebote schalten lie\u00df, nutzte sie die Internetseite aus. Denn der Erfolg der Werbung der Antragsgegnerin hing ma\u00dfgeblich davon ab, dass auf der wettbewerbswidrigen Internetseite eine Vielzahl von Filmen herunter geladen werden konnte mit der Folge, dass viele Internetnutzer die Internetseite aufsuchten, um Filme herunter zu laden und dabei mit der Werbung der Antragsgegnerin konfrontiert wurden.<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n

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Ob die Antragsgegnerin dar\u00fcber hinaus die wettbewerbswidrige Internetseite auch unterst\u00fctzte, indem sie die Internetseite durch ihre bezahlte Werbung mit finanzierte, kann offen bleiben. Denn f\u00fcr die St\u00f6rerhaftung gen\u00fcgt bereits das Ausnutzen einer wettbewerbswidrigen Handlung.”<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n

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Die Antragsgegnerhabe au\u00dferdem Pr\u00fcfpflichten verletzt, da er die Werbung nach Beanstandung und Abmahnung aufrecht erhalten habe. Dabei f\u00fchre die Kenntnis von Verst\u00f6\u00dfen auf der einen Website dazu, auch auf identische Verst\u00f6\u00dfe auf anderen Websites zu pr\u00fcfen:<\/p>\n

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“Denn in der Abmahnung vom 10.08.2007 ging es um Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe, die mit den vorliegenden identisch waren. Der einzige Unterschied besteht darin, dass eine andere Internetseite betroffen ist. Deshalb h\u00e4tte die Antragsgegnerin \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcssen, ob sie auf anderen wettbewerbswidrigen Internetseiten, auf denen jugendgef\u00e4hrdende Filme ohne Altersverifikationssystem frei zug\u00e4nglich gemacht werden, Werbung platzierte.”<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n

Die Werbung auf illegalen Seiten ist damit selbst illegal (ca).<\/p>\n

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