{"id":1574,"date":"2010-09-01T17:25:03","date_gmt":"2010-09-01T15:25:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=1574"},"modified":"2010-09-01T17:25:03","modified_gmt":"2010-09-01T15:25:03","slug":"werbebanner-auf-raubkopie-websites-wettbewerbswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/werbebanner-auf-raubkopie-websites-wettbewerbswidrig\/","title":{"rendered":"Werbebanner auf Raubkopie-Websites wettbewerbswidrig"},"content":{"rendered":"
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Schaltung von Werbung auf einer Website, die Raubkopien und jugendgef\u00e4hrdende Inhalte anbietet, eine St\u00f6rerhaftung nach dem UWG begr\u00fcnden kann.<\/p>\n
Der Antragsteller hatte festgestellt, dass die Antragsgegnerin auf einer Website Werbung f\u00fcr die von ihr vertriebene DSL-Flatrate mittels eines Werbebanners schaltete. Bei der Website handelte es sich um eine illegale Tauschb\u00f6rse, auf der nahezu ausschlie\u00dflich Raubkopien sowie jugendgef\u00e4hrdende Medien zum Herunterladen angeboten wurden.<\/p>\n
Die Website erm\u00f6glichte das Herunterladen von tausenden von Kinofilmen, TV-Serien und sonstigen Video- und Medieninhalten. Die auf der Website erh\u00e4ltlichen Video-Inhalte sind fast ausnahmslos Raubkopien, d.h. solche Filmversionen, an denen der Betreiber der Website keine Rechte hat. Dar\u00fcber hinaus werden f\u00fcr jedermann zug\u00e4nglich auf der Website Filme angeboten, die von der Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Medien indiziert wurden und solche die kraft Gesetzes als indiziert gelten (\u00a7 15<\/span> Abs. 2 JuSchG) oder bei denen der freie Zugang strafbar ist (\u00a7\u00a7 130<\/span>, 130a<\/span>, 131<\/span>, 184<\/span> StGB).<\/p>\n Der Betreiber der Website handelte somit strafbar und zugleich wettbewerbswidrig.<\/p>\n Das Landgericht Frankfurt, Az.: 3-08 O 143\/07<\/a><\/span>, Urteil v. 2.1.2008, abrufbar bei Medien, Internet und Recht<\/a> best\u00e4tigte seine einstweilige Verf\u00fcgung, mit der ein Mitbewerber der Antragsgegnerin verboten hatte, auf diesen Seiten Werbung zu schalten.<\/p>\n Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Gericht die St\u00f6rerhaftung des Antragsgegners an:<\/p>\n “Die Antragsgegnerin hat diesen Wettbewerbsversto\u00df der Betreiber der Internetseite [\u2026] ausgenutzt, indem sie auf deren Website Werbung f\u00fcr ihre Angebote schaltete, und haftet deshalb als St\u00f6rerin wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen Wettbewerbsversto\u00dfes.<\/em><\/p>\n\n