{"id":15477,"date":"2012-11-22T17:20:26","date_gmt":"2012-11-22T16:20:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=15477"},"modified":"2017-04-07T11:33:41","modified_gmt":"2017-04-07T10:33:41","slug":"olg-hamm-zur-wettbewerbswidrigkeit-unverbindlicher-lieferfristen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-hamm-zur-wettbewerbswidrigkeit-unverbindlicher-lieferfristen\/","title":{"rendered":"OLG Hamm zur Wettbewerbswidrigkeit unverbindlicher Lieferfristen"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/11\/posthund.jpg\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-15483\" title=\"Wenn der Postmann kein Mal klingelt...\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/11\/posthund.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/11\/posthund.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/11\/posthund-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/11\/posthund-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>K\u00fcrzlich haben wir auf das aktuelle Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/mal-wieder-fast-jeder-handler-bei-amazon-oder-ebay-ist-akut-abmahngefahrdet\">hingewiesen<\/a>, das die Angabe \u201evoraussichtliche Versanddauer\u201c als wettbewerbswidrig verboten hat.<\/p>\n<p>Auch das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 18.09.2012 \u2013 <a href=\"http:\/\/www.jm.nrw.de\/nrwe\/olgs\/hamm\/j2012\/I_4_U_105_12_Urteil_20120918.html\">I-4 U 105\/12<\/a> \u2013 \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von vertraglichen Lieferungsbedingungen, aber auch \u00fcber andere praxisrelevante Fragen des Wettbewerbsrechts zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Versto\u00df gegen das Vertragsstrafeversprechen<\/strong><\/p>\n<p>Der Ausl\u00f6ser f\u00fcr den Rechtsstreit war eine Abmahnung der Kl\u00e4gerin aus dem Jahr 2010, mit der sie wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche in Bezug auf die folgende Klausel der Beklagten geltend gemacht hat:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eAngaben \u00fcber die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte gab diesbez\u00fcglich eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab und verpflichtete sich darin, f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 3.500 Euro zu zahlen.<\/p>\n<p>Die ger\u00fcgte Klausel hat die Beklagte gestrichen. Unter der Rubrik \u201eLieferbedingungen\u201c hat sie stattdessen unter anderem wie folgt formuliert:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eAngegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur ann\u00e4hernd vereinbart (Zirka-Fristen).\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sah in dieser Regelung einen Versto\u00df gegen die abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung und nahm die Beklagte auf Zahlung der versprochenen Vertragsstrafe in Anspruch.<\/p>\n<p>Diesen Anspruch bejahte das OLG Hamm mit folgender Begr\u00fcndung:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eUnterlassungserkl\u00e4rungen sind nach den auch sonst f\u00fcr die Vertragsauslegung geltenden Grunds\u00e4tzen auszulegen. Ma\u00dfgeblich ist danach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/133.html\" title=\"&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung\">\u00a7\u00a7 133<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/157.html\" title=\"&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen\">157 BGB<\/a>). [\u2026] Wendet man diese Grunds\u00e4tze an, so ergibt sich, dass die neue Klausel zwar nicht identisch ist mit der alten Klausel. Jedoch stellt sich die neue Klausel als kerngleich mit der alten Klausel dar.<\/em><\/p>\n<p><em>Mit der Abmahnung vom 16.12.2010 wollte die Kl\u00e4gerin erreichen, dass die Beklagte in Zukunft keine Klausel mehr verwendet, in der die tats\u00e4chliche Lieferzeit in ihr Belieben gestellt wird. [\u2026] <\/em><\/p>\n<p><em>Die neue Klausel stellt diese Beanstandung gerade nicht ab. [\u2026] Zwar wird in der Klausel das Wort \u201evereinbart\u201c genannt. Jedoch wird diese Formulierung unmittelbar zuvor mit dem Wort \u201eann\u00e4hernd\u201c eingeschr\u00e4nkt. Hinzu kommt, dass nach der Klausel die angegebenen Lieferfristen nur als ann\u00e4hernd vereinbart \u201egelten\u201c sollen. Hier wird also lediglich mit einer Fiktion gearbeitet. Eine weitere Einschr\u00e4nkung erf\u00e4hrt die Regelung dadurch, dass die angegebenen Lieferfristen \u201enur einen Richtwert\u201c darstellen sollen.<\/em><\/p>\n<p><em>F\u00fcr eine verbindliche Regelung k\u00f6nnte allenfalls der Klammerzusatz mit dem Wortlaut \u201e(Zirka-Fristen)\u201c sprechen. [\u2026] [Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben], weil letztlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass hier Zirka-Fristen vereinbart worden sind. Allein der Klammerzusatz \u201eZirka-Fristen\u201c kann die vorangegangenen deutlichen Einschr\u00e4nkungen der Verbindlichkeit nicht dahingehend korrigieren, dass hier letztlich doch verbindliche Fristen vereinbart werden sollen. Der Klammerzusatz einerseits und der vorangegangene Text andererseits stehen letztlich in einem unaufl\u00f6sbaren Widerspruch zueinander. Eine eindeutige Vereinbarung verbindlicher Lieferfristen ist nicht erkennbar.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Doppelte Vertragsstrafe wegen gleichzeitiger Verwendung bei eBay und im eigenen Online-Shop<\/strong><\/p>\n<p>Die damit verwirkte Vertragsstrafe war nach Feststellungen des Gerichts zu verdoppeln, da die Beklagte die neue Klausel parallel bei eBay und im eigenen Online-Shop verwendet und dementsprechend zweimal gegen die abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung versto\u00dfen hat:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eDie Beklagte hat diese Klausel auf zwei verschiedenen Verkaufsforen, zum einen in ihrem Onlineshop\u00a0[\u2026] und zum anderen\u00a0 bei eBay, verwendet. Grundlage hierf\u00fcr waren zwei Handlungsentschl\u00fcsse. Die Beklagte hat sich jeweils \u00fcber unterschiedliche Vertriebskan\u00e4le an verschiedene K\u00e4uferkreise gewendet. Es liegen damit zwei Verst\u00f6\u00dfe gegen die Unterlassungsverpflichtung vor.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Die angesetzte Vertragsstrafe in H\u00f6he von jeweils 3.500 pro Versto\u00df hat das Gericht als \u201enoch moderat\u201c bewertet. Auch den Umstand, dass die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen zwei nachfolgender Angebote ebenfalls auf Zahlung der Vertragsstrafe \u2013 und damit auf insgesamt 21.000 Euro \u2013 in Anspruch genommen hat, hat das Gericht nicht beanstandet:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eAuch wenn die Vertragsstrafenforderung vom 05.04.2011 in H\u00f6he von wiederum zweimal 3.500,- \u20ac, mithin 7.000,- \u20ac, zum dritten Mal erhoben wurde, kann angesichts des schon renitenten wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten noch nicht davon ausgegangen werden, dass hier eine Aufsummierung von Vertragsstrafen erreicht wird, die mit dem Gerechtigkeitsgedanken im allgemeinen nicht zu vereinbaren ist.\u201c<\/em><em><\/em><\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Wettbewerbswidrigkeit unverbindlicher Lieferfristen<\/strong><\/p>\n<p>Der des Weiteren geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der neuen Klausel <em>\u201eAngegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur ann\u00e4hernd vereinbart (Zirka-Fristen)\u201c <\/em>hatte ebenfalls Erfolg:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201e[Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/308.html\" title=\"&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit\">\u00a7 308 Nr. 1 BGB<\/a>] ist eine Bestimmung in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen unwirksam, durch die sich der Verwender nicht hinreichend bestimmte Fristen f\u00fcr die Erbringung einer Leistung vorbeh\u00e4lt. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/308.html\" title=\"&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit\">\u00a7 308 Nr. 1 BGB<\/a> will verhindern, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des AGB-Verwenders gestellt wird [\u2026]. Der Kunde muss in der Lage sein, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen [\u2026]. Genau dies ist mit der hier in Rede stehenden Klausel nicht m\u00f6glich.\u201c\u00a0<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p><em><\/em>Die fragliche Klausel ist damit unwirksam und geeignet, einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7\u00a7 3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">4 Nr. 11 UWG<\/a> auszul\u00f6sen (was im Rahmen der Pr\u00fcfung der Verwirkung der Vertragsstrafe erst mal ohne Belang war):<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eBei <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/308.html\" title=\"&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit\">\u00a7 308 Nr. 1 BGB<\/a> handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 11 UWG<\/a>. Ob und inwieweit das UWG eine lauterkeitsrechtliche Kontrolle der Verwendung unwirksamer AGB oder sonstiger unwirksamer Vertragsklauseln erm\u00f6glicht, war in der Vergangenheit streitig. Schon aufgrund des Gebots richtlinienkonformer Auslegung des UWG am Ma\u00dfstab der UGP-Richtlinie ist dies aber nach jetzigem Recht uneingeschr\u00e4nkt zu bejahen [\u2026].\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>(pu)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 javier brosch &#8211; Fotolia.com)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00fcrzlich haben wir auf das aktuelle Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen hingewiesen, das die Angabe \u201evoraussichtliche Versanddauer\u201c als wettbewerbswidrig verboten hat. Auch das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 18.09.2012 \u2013 I-4 U 105\/12 \u2013 \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von vertraglichen Lieferungsbedingungen, aber auch \u00fcber andere praxisrelevante Fragen des Wettbewerbsrechts zu entscheiden. 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