{"id":15457,"date":"2012-11-21T08:22:38","date_gmt":"2012-11-21T07:22:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=15457"},"modified":"2024-06-12T20:00:36","modified_gmt":"2024-06-12T18:00:36","slug":"stimmts-dass-sich-die-zeit-und-web-de-um-titelschutz-gestritten-haben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/stimmts-dass-sich-die-zeit-und-web-de-um-titelschutz-gestritten-haben\/","title":{"rendered":"\u201eStimmt\u2019s\u201c, dass sich die ZEIT und web.de um Titelschutz gestritten haben?"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/11\/zeitweb1.jpg\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-15461\" title=\"zeitweb\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/11\/zeitweb1.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/11\/zeitweb1.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/11\/zeitweb1-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/11\/zeitweb1-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Ja, das stimmt. Und es stimmt auch, dass es dabei um die Schutzf\u00e4higkeit einer Zeitungskolumne ging. Konkret ging es \u2013 jetzt kommt\u2019s\u00a0 \u2013 um die Schutzf\u00e4higkeit der Kolumne \u201eStimmt\u2019s?\u201c, unter der die ZEIT bereits seit Jahren in ihrer Print- und seit 2001 auch in ihrer Online-Ausgabe Leserfragen beantwortet. Auch web.de hatte vor einiger Zeit begonnen, unter der Bezeichnung \u201eStimmt\u2019s?\u201c Leserfragen zu beantworten. Dies wollte die ZEIT verbieten lassen.<\/p>\n<p>Nachdem das OLG Hamburg der ZEIT noch entsprechende Unterlassungsanspr\u00fcche zuerkannt hatte, hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung mit Urteil vom 22.03.2012 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20102\/10\" title=\"BGH, 22.03.2012 - I ZR 102\/10: Stimmt&quot;s?\">I ZR 102\/10<\/a>) auf und verwies den Streit zur\u00fcck an das Berufungsgericht.<\/p>\n<p><strong>\u201eStimmt\u2019s?\u201c kommt grunds\u00e4tzlich Titelschutz zu<\/strong><\/p>\n<p>Zwar bejahte der Bundesgerichtshof, dass der streitgegenst\u00e4ndlichen Kolumne grunds\u00e4tzlich Titelschutz zukomme:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eNach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist hier von einer titelschutzf\u00e4higen Kolumne auszugehen. Die Kolumne ist von den \u00fcbrigen Artikeln der Seite durch einen Trennstrich deutlich abgesetzt und erh\u00e4lt dadurch eine gewisse \u00e4u\u00dfere Selbst\u00e4ndigkeit. Sie erscheint seit vielen Jahren w\u00f6chentlich mit einer bestimmten thematischen Ausrichtung. Jedenfalls im Streitfall ist die Kolumne damit ein titelschutzf\u00e4higes Werk. Daf\u00fcr ist unerheblich, dass die Kolumnenbezeichnung als &#8220;\u00dcbertitel&#8221; stets deutlich kleiner gestaltet ist als die eigentliche \u00dcberschrift des unter ihr ver\u00f6ffentlichten konkreten Beitrags\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Kolumnen<\/strong><\/p>\n<p>Jedoch verneinte er im konkreten Fall eine Verwechslungsgefahr zwischen den streitgegenst\u00e4ndlichen Bezeichnungen, denn<em>: <\/em><\/p>\n<blockquote><p>Es [sei] nicht auszuschlie\u00dfen, dass auch der Teil des Verkehrs, dem der Kolumnentitel &#8220;Stimmt&#8217;s?&#8221; der Kl\u00e4gerin gel\u00e4ufig ist und dem unter dem gleichen Titel die Rubrik im Internetportal der Beklagten begegnet, wegen der unterschiedlichen medialen Einbettung mit Blick auf den deutlichen Inhaltsbezug des Titels von einer zuf\u00e4lligen \u00dcbereinstimmung ausgehen und nicht annehmen wird, die hier wie dort unter diesem Titel erscheinenden Beitr\u00e4ge seien Teil derselben Serie. Dabei [sei] zu ber\u00fccksichtigen, dass die Nutzer eines Internetportals nach der Lebenserfahrung in aller Regel wissen, wessen Informationsangebot sie gerade in Anspruch nehmen. Die Gefahr, dass die Nutzer des Portals der Beklagten im Hinblick auf den Titel &#8220;Stimmt&#8217;s&#8221; annehmen, sie bef\u00e4nden sich auf der Internetseite der Kl\u00e4gerin, erscheint unter diesen Umst\u00e4nden als eher fernliegend.<\/p><\/blockquote>\n<p>Ob der Bundesgerichtshof damit eine sonderlich lebensnahe Entscheidung getroffen hat, mag dahingestellt bleiben, denn wer auf einer Internet-Suchmaschine die Worte \u201eStimmt\u2019s?\u201c eingibt, weil er die Kolumne der ZEIT sucht, und dann auf dem Angebot von web.de landet, mag sich durchaus wundern, warum sein Suchtreffer nicht dem erwarteten Qualit\u00e4tsanspruch gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Jedenfalls ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein guter Anlass, sich in Erinnerung zu rufen, dass es so etwas wie Titelschutz \u00fcberhaupt gibt.<\/p>\n<p><strong>Was ist \u00fcberhaupt Titelschutz?<\/strong><\/p>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/5.html\" title=\"&sect; 5 MarkenG: Gesch&auml;ftliche Bezeichnungen\">\u00a7 5 Abs. 1 MarkenG<\/a> werden Werktitel \u2013 neben Unternehmenskennzeichen \u2013 als gesch\u00e4ftliche Bezeichnungen gesch\u00fctzt. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/5.html\" title=\"&sect; 5 MarkenG: Gesch&auml;ftliche Bezeichnungen\">\u00a7 5 Abs. 3 MarkenG<\/a> definiert Werktitel als Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, B\u00fchnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. \u201eSonstige vergleichbare Werke\u201c k\u00f6nnen beispielsweise Spiele, Computersoftware, Datenbanken und im Einzelfall auch Domainnamen sein. Voraussetzung f\u00fcr Titelschutz ist dann, ob ein geistiger Inhalt dominiert. Eine urheberrechtliche Schutzf\u00e4higkeit muss indessen nicht gegeben sein. Um als Werktitel Schutz zu erlangen, muss der Titel allerdings kennzeichnungskr\u00e4ftig sein, also geeignet sein, ein Werk von einem anderen zu unterscheiden. Hierzu ist ein Mindestma\u00df an Individualit\u00e4t erforderlich.<\/p>\n<p>Ein Schutz als Werktitel entsteht \u00fcbrigens bereits mit der Benutzungsaufnahme. Dabei muss der Titel allerdings f\u00fcr ein bestehendes Werk im gesch\u00e4ftlichen Verkehr genutzt werden. Nicht ausreichend ist, dass die Benutzung des Titels als Marke oder als Hinweis auf einen Gesch\u00e4ftsbetrieb erfolgt. Eine sogenannte Titelschutzanzeige ist f\u00fcr den Schutz als solchen nicht notwendig. Jedoch kann mit einer Titelschutzanzeige der Schutz vorverlagert werden, so dass auch schon w\u00e4hrend der Planungsphase eines Werkes Rechtssicherheit in Bezug auf dessen Namen erlangt werden kann.<\/p>\n<p>Und jetzt noch eine abschlie\u00dfende Frage in eigener Sache: \u201eStimmt\u2019s\u201c, dass die Kanzlei Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum auch in Bezug auf Titelschutz ein kompetenter Ansprechpartner ist? Ja das stimmt: Wenn Sie entsprechende Fragen haben, kommen Sie gern auf uns zu. (AB)<!--:--><!--:en--><br \/>\n<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ja, das stimmt. Und es stimmt auch, dass es dabei um die Schutzf\u00e4higkeit einer Zeitungskolumne ging. Konkret ging es \u2013 jetzt kommt\u2019s\u00a0 \u2013 um die Schutzf\u00e4higkeit der Kolumne \u201eStimmt\u2019s?\u201c, unter der die ZEIT bereits seit Jahren in ihrer Print- und seit 2001 auch in ihrer Online-Ausgabe Leserfragen beantwortet. 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