{"id":15356,"date":"2012-11-20T08:01:37","date_gmt":"2012-11-20T07:01:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=15356"},"modified":"2017-04-07T11:34:00","modified_gmt":"2017-04-07T10:34:00","slug":"die-auserung-rechtsradikal-stellt-eine-meinungsauserung-dar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/die-auserung-rechtsradikal-stellt-eine-meinungsauserung-dar\/","title":{"rendered":"Die \u00c4u\u00dferung \u201erechtsradikal\u201c stellt eine zul\u00e4ssige Meinungs\u00e4u\u00dferung dar"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/11\/Hitlerschild.jpg\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-15400\" title=\"Heil du ihn doch\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/11\/Hitlerschild.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/11\/Hitlerschild.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/11\/Hitlerschild-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/11\/Hitlerschild-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17.09.2012, Az. I BvR 2979\/10 entschieden, dass die Bezeichnung einer Person als \u201erechtsradikal\u201c ein Werturteil und daher grunds\u00e4tzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Beide unterinstanzlichen Urteile wurden daraufhin aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Der Entscheidung lag ein Streit zweier Rechtsanw\u00e4lte \u00fcber die Bezeichnung des Einen als &#8220;rechtsradikal&#8221; zu Grunde. Dieser hatte sich auf seiner Kanzleiwebsite und in Zeitschriften zu politischen Themen ge\u00e4u\u00dfert und dabei unter anderem \u00fcber die \u201ekhasarischen, also nicht-semitischen Juden\u201c, die das Wirtschaftsgeschehen in der Welt bestimmten, und \u00fcber den \u201etransitorischen Charakter\u201c des Grundgesetzes, das lediglich ein \u201eOrdnungsrechtliches Instrumentarium der Siegerm\u00e4chte\u201c sei, geschrieben.<\/p>\n<p>Der andere Anwalt hatte sich in einem Diskussionsforum im Internet mit diesen \u00c4u\u00dferungen auseinander gesetzt und hierzu entgegnet, der Verfasser liefere \u201eeinen seiner typischen rechtsextremen originellen Beitr\u00e4ge zur Besatzerrepublik BRD (\u2026)\u201c. (\u2026)Er m\u00fcsse es sich gefallen lassen, rechtsradikal genannt zu werden\u201c. Die unterinstanzlichen Gerichte hatten den Beschwerdef\u00fchrer jeweils zur Unterlassung der \u00c4u\u00dferungen verurteilt.<\/p>\n<p><strong>Untergerichte begr\u00fcndeten das Verbot v\u00f6llig unterschiedlich<\/strong><\/p>\n<p>Letztlich sind zwei Aspekte dieser Entscheidung interessant: \u00a0Zum einen haben zwar sowohl das Land- als auch das Oberlandesgericht dem Unterlassungsbegehren stattgegeben, jedoch aufgrund zweier v\u00f6llig unterschiedlicher Bewertungen. W\u00e4hrend das Landgericht die \u00c4u\u00dferungen teilweise als unwahre Tatsachenbehauptungen eingestuft hat, hat das Oberlandesgericht diese als unzul\u00e4ssige Schm\u00e4hkritik gewertet. An diesem Fall wird wiedermal deutlich, dass unterinstanzlichen Gerichte denselben Sachverhalt vollkommen unterschiedlich bewerten k\u00f6nnen bzw. aufgrund des selben Sachverhaltes zu gegens\u00e4tzlichen rechtlichen W\u00fcrdigungen gelangen.<\/p>\n<p><strong>Meinungsfreiheit ist sehr weit gefasst<\/strong><\/p>\n<p>Zum Anderen hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung \u00a0sehr deutlich zur Bedeutung und Tragweite der Meinungs\u00e4u\u00dferung Stellung genommen und hierzu klargestellt, dass der Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Artikel 5 Abs. 1 Satz 1<\/a> Grundgesetz sehr weit gefasst ist; insbesondere kann eine vom Grundgesetz gesch\u00fctzte Meinungs\u00e4u\u00dferung durchaus auch beleidigenden oder schm\u00e4henden Charakter haben. Dies gelte erst recht, wenn der \u00c4u\u00dfernde allenfalls in seiner Sozialsph\u00e4re betroffen ist, weil er wie in diesem Fall seine Beitr\u00e4ge in \u00f6ffentlichen Foren zur Diskussion gestellt hat. Die Verfassungsrichter stellten in diesem Zusammenhang ausdr\u00fccklich fest, dass eine Schm\u00e4hkritik nicht einfach jede Beleidigung, sondern spezifisch dadurch gekennzeichnet ist, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Im vorliegenden Fall wurde das verneint, da s\u00e4mtliche \u00c4u\u00dferungen einen Sachbezug hatten.<\/p>\n<p>Durch diese Entscheidung wurde also nochmal verdeutlicht, dass eine Verurteilung zur Unterlassung eines Werturteils als unzul\u00e4ssige Schm\u00e4hkritik im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsg\u00fcterschutz unbedingt Erforderliche beschr\u00e4nkt werden muss. Gerade wenn man sich in \u00f6ffentlichen Internetforen \u00e4u\u00dfert, kann man sich nicht auf eine Verletzung seiner Intims- oder Privatsph\u00e4re berufen. (nh)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 Thomas Bethge &#8211; Fotolia.com)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17.09.2012, Az. I BvR 2979\/10 entschieden, dass die Bezeichnung einer Person als \u201erechtsradikal\u201c ein Werturteil und daher grunds\u00e4tzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Beide unterinstanzlichen Urteile wurden daraufhin aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur\u00fcckverwiesen. 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