{"id":15301,"date":"2012-11-12T17:07:22","date_gmt":"2012-11-12T16:07:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=15301"},"modified":"2017-04-07T11:34:41","modified_gmt":"2017-04-07T10:34:41","slug":"uberblick-uber-die-neue-eu-textilkennzeichnungsverordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/uberblick-uber-die-neue-eu-textilkennzeichnungsverordnung\/","title":{"rendered":"\u00dcberblick \u00fcber die neue EU-Textilkennzeichnungsverordnung"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-13567 alignleft\" title=\"Sind die neu?\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/07\/internationales_baumwollzeichen.gif\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" \/>Am 08.05.2012 hat die neue Verordnung \u00fcber die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenh\u00e4ngende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen (<a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:272:0001:0064:DE:PDF\">TextilKennzVO (EU) Nr. 1007\/2011<\/a>) in Kraft getreten, welche die in diesem Bereich bisher geltenden Regelungen \u2013 insbesondere das deutsche TextilKennzG \u2013 endg\u00fcltig abgel\u00f6st hat. Wie wir\u00a0<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/ab-mai-2012-gilt-neue-eu-verordnung-zur-textil-kennzeichnung\"><span style=\"text-decoration: underline\">hier<\/span><\/a> und <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/achtung-onlinehandler-eu-textilkennzeichnungsverordnung-ersetzt-textilkennzeichnungsgesetz\"><span style=\"text-decoration: underline\">hier<\/span><\/a> bereits hingewiesen haben, sind die neuen Regelungen auch durch Onlineh\u00e4ndler unbedingt zu beachten.<\/p>\n<p><strong>\u00dcbergangsregelungen<\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong>Die TextilKennzVO sieht in Art. 26 vor, dass Textilerzeugnisse, die entsprechend den alten Rechtsnormen gekennzeichnet bzw. etikettiert und bis zum 08.05.2012 in Verkehr gebracht wurden, noch bis zum 09.11.2014 auf dem Markt bereitgestellt werden d\u00fcrfen. Ob dies auch f\u00fcr den Onlinehandel gilt, ist der Verordnung nicht eindeutig zu entnehmen. Da diese Regelung aber von ihrem Sinn her die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit einer etwaigen Umetikettierung bzw. einer erneuten Kennzeichnung der bereits ordnungsgem\u00e4\u00df gekennzeichneten Erzeugnisse ber\u00fccksichtigen soll, ist sie aus unserer Sicht nicht auf den virtuellen Bereich \u00fcbertragbar, in dem die notwendigen \u00c4nderungen jederzeit und ohne gro\u00dfen Aufwand vorgenommen werden k\u00f6nnen. F\u00fcr Onlineh\u00e4ndler w\u00e4re es damit ratsam, ab dem 08.05.2012 ihre Angaben ausschlie\u00dflich nach den Kennzeichnungsregeln der neuen TextilKennzVO auszurichten, und zwar auch in Bezug auf solche Waren, die nach den alten Vorschriften gekennzeichnet bzw. etikettiert wurden und gem\u00e4\u00df Art. 26 der Verordnung\u00a0 ausnahmsweise noch weiter vertrieben werden d\u00fcrfen.<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00dcberblick \u00fcber wichtigste \u00c4nderungen<\/strong><\/p>\n<p>Nachfolgend haben wir einen kurzen \u00dcberblick \u00fcber die neue TextilKennzVO und die wichtigsten \u00c4nderungen zusammengestellt, die insbesondere aus der Sicht des Onlinehandels von Bedeutung sind:<\/p>\n<p>\u2013 Die Regelungen der TextilKennzVO erfassen Textilerzeugnisse sowie Erzeugnisse, die nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Textilerzeugnissen gleichgestellt sind. Was genau unter den Begriff \u201eTextilerzeugnisse\u201c f\u00e4llt und wie weitere ma\u00dfgebliche Begriffsbestimmungen (\u201eTextilfaser\u201c, \u201eFutter\u201c, \u201eKennzeichnung\u201c, \u201eEtikettierung\u201c u.a.) zu definieren sind, ist Art. 3 zu entnehmen.<\/p>\n<p>\u2013 Die TextilKennzVO gilt unter Beachtung der Einschr\u00e4nkung nach ErwG 12 nicht f\u00fcr ma\u00dfgeschnittene Textilerzeugnisse, die von selbst\u00e4ndigen Schneidern hergestellt wurden.<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong>\u2013 F\u00fcr die Beschreibung der Faserzusammensetzungen d\u00fcrfen nur die Textilbezeichnungen nach Anhang I der TextilKennzVO verwendet werden (Art. 5 Abs. 1). Die dort aufgef\u00fchrten Bezeichnungen d\u00fcrfen aber weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort f\u00fcr andere Fasern verwendet werden. Textilerzeugnisse, deren Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung schwierig zu bestimmen ist, d\u00fcrfen als \u201eErzeugnisse unbekannter Herkunft\u201c oder \u201ediverse Faserarten\u201c bezeichnet werden (Art. 9 Abs. 4).<\/p>\n<p>\u2013 Auf dem Etikett bez. der Kennzeichnung sind die Bezeichnung und der Gewichtsanteil aller im Textilerzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge anzugeben. Die Regelungen des deutschen TextilKennzG zur vereinfachten Kennzeichnung von Multifaser-Textilerzeugnisse (\u201eMindestgehalt\u201c) \u00a0hat damit zum 08.05.2012 endg\u00fcltig ihre Geltung verloren. F\u00fcr Fasern mit dekorativer oder antistatischer Wirkung gelten die Ausnahmeregelungen des Art. 10. Die Sammelbezeichnung \u201esonstige Fasern\u201c ist nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 und 5 zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>\u2013 Nur Textilerzeugnisse, die ausschlie\u00dflich aus einer Faser bestehen, d\u00fcrfen den Zusatz \u201e100 %\u201c, \u201erein\u201c oder \u201eganz\u201c auf dem Etikett bzw. der Kennzeichnung tragen (Art. 7 Abs. 1). Bestimmte Toleranzwerte im Hinblick auf sog. Fremdfasern sind den Art. 7 Abs. 2, Art. \u00a08 Abs. 3 zu entnehmen.<\/p>\n<p>\u2013 Laut Art. 12 der TextilKennzVO sind in Textilerzeugnissen nunmehr nichttextile Teile tierischen Ursprungs unter Verwendung des Hinweises \u201eEnth\u00e4lt nichttextile Teile tierischen Ursprungs\u201c zwingend anzugeben. Es wird explizit hervorgehoben, dass die entsprechende Etikettierung oder Kennzeichnung nicht irref\u00fchrend sein darf und so zu erfolgen hat, dass sie vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten verstanden\u00a0 werden kann.<\/p>\n<p>\u2013 Markenzeichen und Firmenbezeichnungen, die mit der Bezeichnung der Textilfaserzusammensetzung leicht verwechselt werden k\u00f6nnen, m\u00fcssen hiervon r\u00e4umlich getrennt dargestellt werden (Art. 16 Abs. 2).<\/p>\n<p>\u2013 Textile Bestandteile von Schuhwaren m\u00fcssen nicht mehr zwingend gekennzeichnet werden. Textilerzeugnisse aus Filz m\u00fcssen hingegen nach der TextilKennzVO gekennzeichnet werden. Bei Matratzen und Campingartikeln reicht nunmehr bereits eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Kennzeichnung deren Bez\u00fcge (Art. 2 Abs. 2).<\/p>\n<p>\u2013 F\u00fcr bestimmte Textilerzeugnisse (Miederware, Strickerei-Textilerzeugnisse u.a.) sind die in Anhang IV aufgef\u00fchrten Besonderheiten zu beachten. \u00a0Bei \u201eSchwurwolle\u201c, \u201eSeide\u201c, \u201eHalblein\u201c und \u201eMeterware\u201c sind Art. 8, Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3, Art. 9 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 4, 5 i.V.m. ErwG 12 entsprechend zu beachten.<\/p>\n<p>\u2013 In F\u00e4llen des Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 2 sowie nach Art. 17 Abs. 3, 5 i.V.m. Anlage VI kann f\u00fcr die dort angegebenen Textilerzeugnisse eine sog. globale Etikettierung (Verwendung eines einzigen Etiketts f\u00fcr mehrere Textilerzeugnisse oder -komponenten) ausreichen.<\/p>\n<p>\u2013 F\u00fcr die Textilerzeugnisse gem\u00e4\u00df Anhang V sind keine Etikettierungs- bzw. Kennzeichnungspflichten vorgeschrieben (Art. 17 Abs. 2).<\/p>\n<p><strong>Pflicht zur Etikettierung bzw. Kennzeichnung<\/strong><\/p>\n<p>Die Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen muss entsprechend den vorbenannten Anforderungen dauerhaft, leicht lesbar und deutlich erkennbar sowie in einem Schriftbild angebracht sein, das in Bezug auf Schriftgr\u00f6\u00dfe, Stil und Schriftart einheitlich ist.<\/p>\n<p>Diese Informationen m\u00fcssen f\u00fcr Verbraucher bereits vor dem Kauf deutlich sichtbar sein. F\u00fcr den Onlinehandel hei\u00dft es, dass die vorbenannten Angaben derart platziert werden m\u00fcssen, dass sie den Verbrauchern vor der Einleitung der Bestellung durch die Bet\u00e4tigung des Bestell-Buttons zur Kenntnis gebracht werden. Dies hat am besten durch die gebotene Darstellung direkt neben dem betreffenden Angebot zu erfolgen.<\/p>\n<p>Die Pflichtinformationen m\u00fcssen in der Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst werden, in dessen Hoheitsgebiet die Ware dem Verbraucher bereitgestellt wird bzw. das entsprechende Onlineangebot bestimmungsgem\u00e4\u00df abgerufen werden soll. Die Verwendung von Abk\u00fcrzungen ist grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig (Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 2).<\/p>\n<p>Wichtig ist es in jedem Fall zu beachten, dass die dargestellten Pflichten nicht nur Herstellern, sondern ausdr\u00fccklich auch H\u00e4ndlern auferlegt sind (Art. 15). Auch diese haben sicherzustellen, dass Textilerzeugnisse, die auf dem Markt bereitgestellt werden, die Etikettierung bzw. Kennzeichnung tragen, die die Vorgaben der TextilKennzVO erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die angef\u00fchrte \u00dcbersicht soll dabei eine erste Orientierungshilfe bieten. Wie so oft m\u00fcssen aber in jedem Einzelfall die konkret gegeben Umst\u00e4nde und Besonderheiten ber\u00fccksichtigt und in die Beurteilung mit einbezogen werden.\u00a0 Bei Fragen beraten wir Sie gerne. (pu)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 08.05.2012 hat die neue Verordnung \u00fcber die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenh\u00e4ngende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen (TextilKennzVO (EU) Nr. 1007\/2011) in Kraft getreten, welche die in diesem Bereich bisher geltenden Regelungen \u2013 insbesondere das deutsche TextilKennzG \u2013 endg\u00fcltig abgel\u00f6st hat. 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