{"id":153,"date":"2007-05-04T19:33:00","date_gmt":"2007-05-04T17:33:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/wordpress\/?p=153"},"modified":"2007-05-04T19:33:00","modified_gmt":"2007-05-04T17:33:00","slug":"versand-du-ebay-ich-macht-konkurrenten-argerlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/versand-du-ebay-ich-macht-konkurrenten-argerlich\/","title":{"rendered":"&quot;Versand Du &#8211; eBay ich&quot; macht Konkurrenten \u00e4rgerlich"},"content":{"rendered":"<div style=\"text-align: justify\">Auf eBay ist er selbstverst\u00e4ndlich, der kleine nette Hinweis des Verk\u00e4ufers:<\/div>\n<p>&#8220;Versand Du &#8211; eBay ich&#8221;.<\/p>\n<p>Zu selbstverst\u00e4ndlich und daher wettbewerbswidrig, wie das Landgericht Hamburg <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/wettbewerbsrecht\/162\/5\/2\"><span style=\"font-weight: bold\">(LG Hamburg, Beschl. v. 29.03.2007, Az. 310 296\/07)<\/span><\/a> findet. Denn wennn der Verk\u00e4ufer den potentiellen K\u00e4ufer dar\u00fcber informiert, dass er neben dem Kaufpreis zwar die Versandkosten, aber nicht die bei dem Kauf auf Seiten des Verk\u00e4ufers anfallenden eBay-Geb\u00fchren zu tragen haben wird, ist das \u00fcberhaupt nichts besonderes. Hierbei handelt es sich um eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit &#8211; die, obwohl wahr &#8211; irref\u00fchrend und wettbewerbswidrig sein kann. Das gilt zumindest, wenn die Angabe auff\u00e4llig herausgestellt wird.<\/p>\n<p>Das LG Hamburg hat einem eBay-H\u00e4ndler deshalb per einstweiliger Verf\u00fcgung unter anderem untersagt, eine auff\u00e4llige, blinkende Grafik mit dem Schriftzug &#8220;keine eBay Geb\u00fchr&#8221; innerhalb seiner Angebotsbeschreibung zu verwenden.<\/p>\n<p>Da es sich um eine Eilentscheidung im Beschlusswege handelte, liegen keine Gr\u00fcnde vor. Zur Erl\u00e4uterung hier daf\u00fcr aber Ausz\u00fcge aus der dazugeh\u00f6rigen Antragsschrift.<\/p>\n<blockquote style=\"font-style: italic\"><p>&#8220;Bei der Verwendung der oben genannten Grafik mit dem Hinweis auf den Schriftzug \u201ekeine ebay Geb\u00fchr\u201c handelt es sich um eine Werbung mit Selbstverst\u00e4ndlichkeiten. Eine solche Werbung ist gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 UWG<\/a> als eine irref\u00fchrende Werbung anzusehen. Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen auch objektiv richtige Angaben unzul\u00e4ssig sein, wenn sie bei einem erheblichen Teil der ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise einen unrichtigen Eindruck erwecken. Ein solcher unrichtiger Eindruck kann z.B. entstehen, wenn Werbebehauptungen etwas Selbstverst\u00e4ndliches in einer Weise betonen, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, Wettbewerbsrecht \u00a7 5 Rn. 2.115.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df der allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Websites ist es dem Verk\u00e4ufer nicht gestattet, die Geb\u00fchren f\u00fcr das Einstellen eines Artikels bei eBay auf den K\u00e4ufer umzulegen. In den AGB hei\u00dft es in \u00a7 9 Ziffer 9: \u201eAnbietern ist es nicht erlaubt, zus\u00e4tzlich zum Verkaufspreis eBay-Geb\u00fchren, PayPal-Geb\u00fchren und\/oder Provisionen auf K\u00e4ufer umzulegen und von diesen einzufordern.\u201c<\/p>\n<p>Somit ist es bei K\u00e4ufen \u00fcber die Internethandelsplattform eBay selbstverst\u00e4ndlich, dass der K\u00e4ufer keine eBay-Geb\u00fchren zu tragen hat.Der Antragsgegner weist in besonders hervorgehobener Weise darauf hin, dass der K\u00e4ufer keine eBay-Geb\u00fchren zu zahlen hat. Hierf\u00fcr verwendet der Antragsgegner eine gro\u00dfe, bunte und animierte Grafik. Bei dieser erscheinen die einzelnen Buchstaben des Wortes \u201eebay\u201c nacheinander. Neben dieser Darstellung befinden sich zwei weitere animierte Grafiken, bei welchen sich das Wort \u201eeBay\u201c aus einzelnen Punkten immer wieder zusammensetzt und verschwindet.Insbesondere da es sich um eine animierte Grafik handelt, wird die Aufmerksamkeit des potentiellen K\u00e4ufers in besonderer Weise auf den Schriftzug \u201ekeine ebay-Geb\u00fchr\u201c gelenkt. Da dies dergestalt hervorgehoben ist, ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher davon ausgeht, dass es sich um ein besonders g\u00fcnstiges Angebot handelt, und dass andere Anbieter \u2013 also die Mitbewerber des Antragsgegners \u2013 teilweise die eBay-Geb\u00fchren von den K\u00e4ufern erstattet verlangen.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p><span style=\"font-weight: bold\">Fazit:<\/span><br \/>\nAuch wahre Werbeaussagen k\u00f6nnen unzul\u00e4ssig sein, n\u00e4mlich dann, wenn die beworbenen Umst\u00e4nde selbstverst\u00e4ndlich sind und die Werbung dennoch den Eindruck erweckt, es handele sich dabei um etwas ganz Besonderes. (la\/zie) <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/wettbewerbsrecht\/162\/5\/2\"><span style=\"font-weight: bold\">Zum Beschluss<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf eBay ist er selbstverst\u00e4ndlich, der kleine nette Hinweis des Verk\u00e4ufers: &#8220;Versand Du &#8211; eBay ich&#8221;. Zu selbstverst\u00e4ndlich und daher wettbewerbswidrig, wie das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschl. v. 29.03.2007, Az. 310 296\/07) findet. 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