{"id":15119,"date":"2012-10-29T14:08:41","date_gmt":"2012-10-29T13:08:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=15119"},"modified":"2017-04-07T11:35:28","modified_gmt":"2017-04-07T10:35:28","slug":"mal-wieder-fast-jeder-handler-bei-amazon-oder-ebay-ist-akut-abmahngefahrdet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/mal-wieder-fast-jeder-handler-bei-amazon-oder-ebay-ist-akut-abmahngefahrdet\/","title":{"rendered":"Mal wieder: Fast jeder H\u00e4ndler bei Amazon oder eBay ist akut abmahngef\u00e4hrdet"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/ebay-amazon.png\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-15124\" title=\"M\u00fcssen beide Plattformen jetzt schlie\u00dfen?\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/ebay-amazon.png\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/ebay-amazon.png 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/ebay-amazon-44x44.png 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/ebay-amazon-90x90.png 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Marktplatz-Betreiber auf Amazon und eBay-H\u00e4ndler m\u00fcssen ihren Warenvertrieb \u00fcber diese Internetplattformen einstellen. Das meint jedenfalls das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen.<\/p>\n<p><strong>\u201eVoraussichtliche Versanddauer\u201c ist rechtswidrig<\/strong><\/p>\n<p>Mit Urteil vom 06.09.2012 (verk\u00fcndet am 05.10.2012) hat das OLG Bremen \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20U%2049\/12\" title=\"2 U 49\/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 U 49\/12<\/a> \u2013 es f\u00fcr rechtswidrig erkannt, dass ein Verk\u00e4ufer auf Amazon im Wege des Fernabsatzes Waren anbietet und dabei die Lieferfristen mit der Angabe \u201eVoraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage\u201c beschreibt. Dieses Verhalten hat das Oberlandesgericht in Ab\u00e4nderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bremen verboten.<\/p>\n<p>Das Besondere daran ist, dass die angef\u00fchrte Angabe nicht vom Verk\u00e4ufer selbst stammt, sondern von Amazon vorformuliert und \u2013 wie auch bei anderen H\u00e4ndlern \u2013 unter der Rubrik \u201eVerk\u00e4uferinformationen\u201c automatisch eingebunden war. Die Gefahr, dass die H\u00e4ndler wegen der unbeabsichtigten Verwendung dieses Zusatzes mit einer Abmahnung zu rechnen haben, besteht zudem bei eBay. Auch dort werden die eingestellten Angebote hinsichtlich der Lieferzeitangabe automatisch mit dem Zusatz \u201evoraussichtlich\u201c versehen.<\/p>\n<p><strong>Argumentation des Gerichts<\/strong><\/p>\n<p>Ausl\u00f6ser f\u00fcr diese Entscheidung des OLG Bremen war eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Konkurrenten, mit welcher er einen Versto\u00df gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7\u00a7 3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">4 Nr. 11 UWG<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/308.html\" title=\"&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit\">\u00a7 308 Nr. 1 BGB<\/a> beanstandet hat. Nach Ansicht des Abmahners stelle der fragliche Hinweis eine unwirksame AGB-Klausel dar, durch deren Verwendung der Verk\u00e4ufer die gesetzlichen Marktverhaltensregeln verletze und damit einen Wettbewerbsversto\u00df nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7\u00a7 3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">4 Nr. 11 UWG<\/a> begehe.<\/p>\n<p>Das OLG Bremen ist dieser Auffassung gefolgt. Im Urteil hei\u00dft es diesbez\u00fcglich:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eEntgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der Angabe \u201eVoraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage\u201c um allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen i.S.d. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305.html\" title=\"&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag\">\u00a7\u00a7 305 ff. BGB<\/a> und nicht um einen blo\u00dfen Hinweis oder eine Werbeaussage. Der Vertragspartner des Verwenders kann diese Angabe nach den insoweit ma\u00dfgeblichen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/133.html\" title=\"&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung\">\u00a7\u00a7 133<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/157.html\" title=\"&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen\">157 BGB<\/a> nicht anders als eine Regelung, die den Vertragsinhalt gestalten soll, verstehen. Das ergibt sich aus dem r\u00e4umlichen Zusammenhang, in welchem die Angabe zu finden ist. So stehen im unmittelbaren Kontext z.B. auch Hinweise zu Garantie, R\u00fccknahme und Erstattungsrichtlinien und Versandkosten. Eine ausdr\u00fcckliche Bezeichnung als \u201eallgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung\u201c ist ebenso wenig erforderlich wie eine Eingliederung in eine derartige Rubrik, um der Angabe die Qualifikation als Vertragsbedingung beizumessen.<\/em><\/p>\n<p><em>Die Versandbestimmung ist gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/308.html\" title=\"&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit\">\u00a7 308 Nr. 1 BGB<\/a> unwirksam. Mit der Angabe \u201eVoraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage\u201c beh\u00e4lt sich der Beklagte eine nicht hinreichend bestimmte Frist f\u00fcr die Erbringung der Leistung vor. Damit werden, was die Vorschrift verhindern soll, die dem Kunden im Falle einer Frist\u00fcberschreitung zustehenden Rechte, vor allem die aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/281.html\" title=\"&sect; 281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung\">\u00a7\u00a7 281<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/323.html\" title=\"&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung\">323<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/280.html\" title=\"&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung\">280 Abs. 2<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/286.html\" title=\"&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners\">\u00a7 286 BGB<\/a> ausgeh\u00f6hlt. Der Versto\u00df gegen das Bestimmtheitsgebot erschwert es dem Kunden insbesondere, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Wird die Angabe zu Versanddauer durch den Zusatz \u201evoraussichtlich\u201c relativiert, kann der Kunde nicht selbst zuverl\u00e4ssig einsch\u00e4tzen, unter welchen tats\u00e4chlichen Voraussetzungen die F\u00e4lligkeit eintritt und er den Verk\u00e4ufer in Verzug setzen kann.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Falsche Wortwahl<\/strong><\/p>\n<p>Das Bestimmtheitsgebot <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/308.html\" title=\"&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit\">\u00a7 308 Nr. 1 BGB<\/a> verbietet Klauseln, bei denen sich der Beginn oder die L\u00e4nge der Frist aus Umst\u00e4nden ergeben, die in der Sph\u00e4re des Verwenders liegen und vom anderen Vertragspartner nicht zuverl\u00e4ssig berechnet werden kann bzw. bei denen er das Fristende nicht selbst herbeif\u00fchren kann. Ob diese Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, h\u00e4ngt immer von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls ab. Verboten wurden beispielsweise schon Formulierungen, in denen die Lieferzeitangaben die Zus\u00e4tze \u201eann\u00e4hernd\u201c oder \u201ein der Regel\u201c enthalten haben oder auch mit denen der Verk\u00e4ufer erkl\u00e4rte, er wolle sich um die Einhaltung der angegebenen Lieferzeit \u201ebem\u00fchen\u201c.<\/p>\n<p>Das OLG Bremen f\u00fchrt diese Rechtsprechung fort:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201e[Der Bewertung der Angabe \u201eVoraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage\u201c als unzul\u00e4ssig] steht nicht der Umstand entgegen, dass andererseits Angaben wie \u201eLieferfrist ca. 3 Tage\u201c keinen Bedenken unterliegen [\u2026]. Dieselben werden deshalb f\u00fcr zul\u00e4ssig angesehen, weil sich hier die Lieferzeit nach dem Verst\u00e4ndnis der Kunden hinreichend zuverl\u00e4ssig eingrenzen l\u00e4sst. Die \u201eungef\u00e4hre\u201c Festlegung, die die Abk\u00fcrzung \u201eca.\u201c bedeutet, erm\u00f6glicht dem Verbraucher ein Verst\u00e4ndnis, wonach die Frist \u2013 wenn auch unter Vorbehalt gewisser Schwankungen \u2013 im Wesentlichen festgelegt ist und die tats\u00e4chliche Lieferzeit von dem mitgeteilten Zeitrahmen (z.B. 3 Tage) nur in einem geringf\u00fcgigen Ma\u00dfe (vielleicht 1-2 Tage) abweichen darf. Schr\u00e4nkt aber der Verwender seine Lieferzeitangebe durch den Zusatz \u201evoraussichtlich\u201c ein, so zieht er sich damit auf eine zeitliche Prognose zur\u00fcck, die \u2013 das bedeutet das Wort \u201evoraussichtlich\u201c \u2013 letztlich von einer subjektiven Einsch\u00e4tzung abh\u00e4ngt, die nicht unbedingt zutreffen muss und auf deren \u2013 auch nur ungef\u00e4hres \u2013 Eintreffen er sich nicht festlegen will. Vergleichbar dem ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/308.html\" title=\"&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit\">\u00a7 308 Nr. 1 BGB<\/a> zu beanstandeten Zusatz \u201ein der Regel\u201c [\u2026] fehlt es hier an der dem Verbraucher hinreichende Verl\u00e4sslichkeit verschaffenden Bestimmtheit oder zumindest Eingrenzbarkeit, weil Ausnahmef\u00e4lle nicht definiert sind und f\u00fcr diese auch nichts geregelt ist.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Amazon- und eBay-H\u00e4ndlern drohen Abmahnungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechtsfolge, die der Gesetzgeber an den Versto\u00df gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">\u00a7\u00a7 307 ff. BGB<\/a> ankn\u00fcpft, ist grunds\u00e4tzlich, dass die unwirksame AGB-Klausel gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/306.html\" title=\"&sect; 306 BGB: Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit\">\u00a7 306 Abs. 2 BGB<\/a> durch eine entsprechende gesetzliche Regelung ersetzt wird. Im vorliegenden Fall w\u00e4re es <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/271.html\" title=\"&sect; 271 BGB: Leistungszeit\">\u00a7 271 Abs. 1 BGB<\/a>, der Folgendes festlegt:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eIst eine Zeit f\u00fcr die Leistung weder bestimmt noch aus den Umst\u00e4nden zu entnehmen, so kann der Gl\u00e4ubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Das betrifft erst mal die rechtliche Seite. Man darf aber auch die viel wichtigere praktische Konsequenz des gegenst\u00e4ndlichen Urteils nicht au\u00dfer Acht lassen:<\/p>\n<p>Man muss n\u00e4mlich bedenken, dass der Zusatz \u201evoraussichtlich\u201c von Amazon und eBay automatisch hinzugef\u00fcgt wird, so dass auf diesen Plattformen aktuell eine enorme Anzahl von H\u00e4ndlern t\u00e4tig ist, die wegen der rechtwidrigen Gestaltung gleicherma\u00dfen abmahngef\u00e4hrdet sind. Damit hat die Entscheidung des OLG Bremen das Potenzial, eine regelrechte Abmahnwellen auszul\u00f6sen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\" align=\"center\"><strong>Das Urteil lautet im Volltext:<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: left\" align=\"center\">Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen<\/p>\n<\/blockquote>\n<div>\n<blockquote><p>Gesch\u00e4ftszeichen: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20U%2049\/12\" title=\"2 U 49\/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 U 49\/12<\/a> = 90 1600\/11 Landgericht Bremen<\/p>\n<p>Verk\u00fcndet am 5. Oktober 2012 gez.<\/p>\n<p>als Urkundsbeamt, der Gesch\u00e4ftsstelle<\/p>\n<p style=\"text-align: left\" align=\"center\">Im Namen des Volkes<\/p>\n<p>Urteil<\/p>\n<p style=\"text-align: left\" align=\"right\">In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p style=\"text-align: left\" align=\"right\">(Verf\u00fcgungs-) Kl\u00e4gerin, Berufungsbeklagte und Berufungskl\u00e4gerin<\/p>\n<p style=\"text-align: left\" align=\"right\">gegen<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/div>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: left\" align=\"right\">(Verf\u00fcgungs-) Beklagter, Berufungskl\u00e4ger und Berufungsbeklagter<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote><p>hat-der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 6. September 2012 durch die Richterin am Oberlandesgericht &#8230;sowie die Richter am Oberlandesgericht &#8230; und &#8230;f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<div>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen &#8211; 9. Zivilkammer &#8211; vom 12. April 2012 abge\u00e4ndert, soweit darin die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts vom 09.09.2011 aufgehoben und der Antrag auf Erlass derselben zur\u00fcckgewiesen worden ist<\/p>\n<p>Dem Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, auf der Internethandeisplattform Amazon im Wege des Femabsatzes Waren anzubieten und dabei die Lieferfristen f\u00fcr Waren mit der Angabe zu beschreiben \u201eVoraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage\u201c.<\/p>\n<p>Die Berufung des Beklagten wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Parteien konkurrieren im Handel mit Bar- und Partyartikeln. Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen eine Internetwerbung des Beklagten f\u00fcr Boston Shaker auf der Internet- Handelsplattform Amazon. Auf den Screenshot vom 29,08.2011 Bl. 11-14 d.A.), der die beanstandete Werbung enth\u00e4lt, wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beanstandet das Fehlen einer klaren und verst\u00e4ndlichen Widerrufsbelehrung (Unterlassungsantrag zu 1) sowie die Angabe \u201eVoraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage\u201c (Unterlassungsantrag zu 2).<\/p>\n<p>Antragsgem\u00e4\u00df hat das Landgericht mit Beschluss vom 09.09.2011 die einstweilige Verf\u00fcgung gegen den Beklagten erlassen, auf deren Inhalt (Bl. 28 d.A.) Bezug genommen wird. Der Beklagte hat Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 12.04.2012 hat das Landgericht Bremen, 9. Zivilkammer, der auf Best\u00e4tigung der einstweiligen Verf\u00fcgung gerichteten Klage zum Teil, n\u00e4mlich hinsichtlich des Unterlassungsantrages zu 1, stattgegeben. Im \u00dcbrigen (Unterlassungsantrag zu 2.) hat das Landgericht die einstweilige Verf\u00fcgung vom 09.09.2011 aufgehoben und den Antrag auf Erlass derselben zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Auf die Gr\u00fcnde des landgerichtlichen Urteils (Bl. 97 &#8211; 98 d.A.) wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Beide Parteien haben gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<ol>\n<li>das Urteil des Landgerichts Bremen vom 12.04.2012 aufzuheben, soweit die einstweilige Verf\u00fcgung vom 09,09.2011 aufgehoben und der Antrag auf Erlass derselben zur\u00fcckgewiesen wurde;<\/li>\n<li>dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, auf der Internethandeisplattform eBay (im Termin vom 06.09.2012 berichtigt: Amazon) im Wege des Fernabsatzes Waren anzubieten und dabei die Lieferfrist f\u00fcr Waren mit der Angabe zu beschreiben \u201eVoraussichtliche Versanddauer: 1 &#8211; 3 Werktage\u201c;<\/li>\n<li>die Berufung des Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<ol>\n<li>unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 12.04.2012 den Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung zur\u00fcckweisen<\/li>\n<li>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckweisen<\/li>\n<\/ol>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszuge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zur Erg\u00e4nzung des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die dort gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Parteien ist statthaft (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/511.html\" title=\"&sect; 511 ZPO: Statthaftigkeit der Berufung\">\u00a7 511 ZPO<\/a>) und auch im \u00dcbrigen zul\u00e4ssig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begr\u00fcndet worden (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/517.html\" title=\"&sect; 517 ZPO: Berufungsfrist\">\u00a7\u00a7 517<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/519.html\" title=\"&sect; 519 ZPO: Berufungsschrift\">519<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/520.html\" title=\"&sect; 520 ZPO: Berufungsbegr&uuml;ndung\">520 ZPO<\/a>).<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Der Unterlassungsantrag zu 2. ist nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7\u00a7 3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">4 Nr. 11 UWG<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/308.html\" title=\"&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit\">308 Nr. 1 BGB<\/a> begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei der Angabe \u201eVoraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage\u201c um allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen i.S.d. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305.html\" title=\"&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag\">\u00a7\u00a7 305 ff. BGB<\/a> und nicht um einen blo\u00dfen Hinweis oder eine Werbeaussage. Der Vertragspartner des Verwenders kann diese Angabe nach den insoweit ma\u00dfgeblichen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/133.html\" title=\"&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung\">\u00a7\u00a7 133<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/157.html\" title=\"&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen\">157 BGB<\/a> nicht anders als eine Regelung, die den Vertragsinhalt gestalten soll, verstehen. Das ergibt sich bereits aus dem r\u00e4umlichen Zusammenhang, in welchem die Angabe zu finden ist. So stehen im unmittelbaren Kontext z.B. auch Hinweise zu Garantie, R\u00fccknahme- und Erstattungsrichtlinien und Versandkosten. Eine ausdr\u00fcckliche Bezeichnung als \u201eallgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung\u201c ist ebenso wenig erforderlich wie eine Eingliederung in eine derartige Rubrik, um der Angabe die Qualifikation als Vertragsbedingung beizumessen.<\/p>\n<p>Die Versanddauerbestimmung ist gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/308.html\" title=\"&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit\">\u00a7 308 Nr. 1 BGB<\/a> unwirksam. Mit der Angabe \u201eVoraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage\u201c beh\u00e4lt sich die Beklagte eine nicht hinreichend bestimmte Frist f\u00fcr die Erbringung der Leistung vor. Damit werden, was die Vorschrift verhindern soll, die dem Kunden im Falle einer Frist\u00fcberschreitung zustehenden Rechte, vor allem die aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/281.html\" title=\"&sect; 281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung\">\u00a7\u00a7 281<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/323.html\" title=\"&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung\">323<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/280.html\" title=\"&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung\">280 Abs. 2<\/a> iVm. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/286.html\" title=\"&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners\">\u00a7 286 BGB<\/a> ausgeh\u00f6hlt. Der Versto\u00df gegen das Bestimmtheitsgebot erschwert es dem Kunden insbesondere, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Wird die Angabe zur Versanddauer durch den Zusatz \u201evoraussichtlich&#8221; relativiert, kann der Kunde nicht selbst zuverl\u00e4ssig einsch\u00e4tzen, unter welchen tats\u00e4chlichen Voraussetzungen die F\u00e4lligkeit eintritt und er den Verk\u00e4ufer in Verzug setzen kann.<\/p>\n<p>Dieser Bewertung steht nicht der Umstand entgegen, dass andererseits Angaben wie \u201eLieferfrist ca. 3 Tage\u201c keinen Bedenken unterliegen {Senat, Beseht, v. 18.05.2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20U%2042\/09\" title=\"2 U 42\/09 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">2 U 42\/09<\/a>; Gruneberg in: Pafandt BGB 71. Aufl., Rn. 8 zu \u00a7 308). Dieselben werden deshalb f\u00fcr zul\u00e4ssig angesehen, weil sich hier die Lieferzeit nach dem Verst\u00e4ndnis des Kunden hinreichend zuverl\u00e4ssig eingrenzen l\u00e4sst. Die \u201eungef\u00e4hre\u201c Festlegung, die die Abk\u00fcrzung \u201eca.\u201c bedeutet, erm\u00f6glicht dem Verbraucher ein Verst\u00e4ndnis, wonach die Frist &#8211; wenn auch unter dem Vorbehalt gewisser Schwankungen &#8211; im Wesentlichen festgelegt ist und die tats\u00e4chliche Lieferzeit von dem mitgeteilten Zeitrahmen (z.B. 3 Tage) nur in einem geringf\u00fcgigen Ma\u00dfe (vielleicht 1-2 Tage) abweichen darf. Schr\u00e4nkt der Verwender aber seine Lieferzeitangabe durch den Zusatz \u201evoraussichtlich\u201c ein, so zieht er sich damit auf eine zeitliche Prognose zur\u00fcck, die &#8211; das bedeutet das Wort \u201evoraussichtlich&#8221; &#8211; letztlich von einer subjektiven Einsch\u00e4tzung abh\u00e4ngt, die nicht unbedingt zutreffen muss und auf deren &#8211; auch nur ungef\u00e4hres &#8211; Eintreffen er sich nicht festlegen will. Vergleichbar dem ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/308.html\" title=\"&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit\">\u00a7 308 Nr. 1 BGB<\/a> zu beanstandenden Zusatz \u201ein der Regel\u201c (dazu z.B. Senat, Beschl. v. 08.09.2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20W%2055\/09\" title=\"OLG Bremen, 08.09.2009 - 2 W 55\/09: Anforderungen an die Belehrung &uuml;ber Lieferfristen in Fernab...\">2 W 55\/09<\/a>; KG <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202007,%202266\" title=\"KG, 03.04.2007 - 5 W 73\/07: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Bestimmtheit einer Kl...\">NJW 2007, 2266<\/a>) fehlt es hier an der dem Verbraucher hinreichende Verl\u00e4sslichkeit verschaffenden Bestimmtheit oder zumindest Eingrenzbarkeit, weil Ausnahmef\u00e4lle nicht definiert sind und f\u00fcr diese auch nichts geregelt ist.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>Ohne Erfolg beanstandet die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus die Begriffswahl \u201eVersanddauer\u201c, die ihrer Auffassung nach zu unbestimmt sei. Der Verbraucher wird unter der \u201eVersanddauer\u201c in aller Regel die gesamte Lieferzeit verstehen und die Angabe nicht etwa nur auf die Postlaufzeit beschr\u00e4nkt auffassen. Nach einem solchen Verst\u00e4ndnis umfasst die Versanddauer die Zeit, welche f\u00fcr Disposition im Warenlager beim Verk\u00e4ufer, Verpackung, Auslieferung, Postversand insgesamt beansprucht wird.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist hingegen unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Zu Unrecht meint die Beklagte, die Urteilsverf\u00fcgung vom 12.04.2012 sei, da nicht durch die Kl\u00e4gerin im Wege der Parteizustellung zugestellt, nicht gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/929.html\" title=\"&sect; 929 ZPO: Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist\">\u00a7\u00a7 929 Abs. 2<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/936.html\" title=\"&sect; 936 ZPO: Anwendung der Arrestvorschriften\">936 ZPO<\/a> fristgem\u00e4\u00df vollzogen worden.<\/p>\n<p>Ausschlaggebend ist hier vielmehr der Umstand, dass das urspr\u00fcngliche Verbot im Urteil des Landgericht gegen\u00fcber dem Beschluss \u00fcber die einstweilige Verf\u00fcgung vom 09.09.2011 nicht ge\u00e4ndert, sondern in einem Teil (Unterlassungsverf\u00fcgung zu 1.) schlicht erlassen worden ist. Insbesondere ist die einstweilige Verf\u00fcgung im Widerspruchsverfahren weder ge\u00e4ndert noch erweitert worden. In solchen F\u00e4llen l\u00e4uft keine erneute Vollziehungsfrist (K\u00f6hler in: K\u00f6hfer\/Bornkamm, UWG 30. Aufl., Rn. 3.66 zu \u00a7 12); Im Falle der blo\u00dfen Beschr\u00e4nkung des urspr\u00fcnglichen Verf\u00fcgungsinhalts gilt das Gebot der erneuten Vollziehung jedenfalls nicht (aaO.).<\/p>\n<\/div>\n<\/blockquote>\n<div>\n<blockquote><p>2.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt es nicht an einem Verf\u00fcgungsgrund. Die Dringlichkeit wird widerleglich vermutet (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a712 Abs. 2 UWG<\/a>; vgl. z.B. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202000,%20151\" title=\"BGH, 01.07.1999 - I ZB 7\/99: Unzul&auml;ssigkeit der Beschwerde gegen 91a-Beschlu&szlig; des Oberlandesger...\">GRUR 2000, 151<\/a>, 152). Die Vermutung kann zwar unter Umst\u00e4nden entkr\u00e4ftet werden bei verz\u00f6gerter AntragsteHung und durch Zuwarten. So liegt es hier aber nicht. Auf eventuelle eigene Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe der Kl\u00e4gerin kann in diesem Zusammenhang ebenso wenig abgestellt werden wie auf deren allgemeine Kenntnisse \u00fcber die auf der Internetplattform Amazon \u00fcbliche Pr\u00e4sentation hinsichtlich der Widerrufsbelehrung. Im Zusammenhang der Kenntnis des Antragstellers darf die Kenntnis des Wettbewerbsversto\u00dfes des konkreten Verletzers in Betracht gezogen werden; es gibt keine allgemeine Marktbeobachtungspfiicht (K\u00f6hler aaO. Rn. 3.15a zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 UWG<\/a>), so wie auch grunds\u00e4tzlich der Einwand der \u201eunclean hands\u201c nicht zugelassen wird (aaO., Rn. 2.38f. zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/11.html\" title=\"&sect; 11 UWG: Verj&auml;hrung\">\u00a711 UWG<\/a>), auf den der Einwand der Beklagten, der Kl\u00e4ger habe aufgrund eigenen Verhaltens den Regelversto\u00df gekannt, im Ergebnis hinauslaufen w\u00fcrde. Die Bek\u00e4mpfung von Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen liegt im Interesse der Allgemeinheit (aaO. Rn. 2.37).<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Es besteht auch, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ein Verf\u00fcgungsanspruch. Der Verf\u00fcgungsantrag ist durch die Eingrenzung \u201ewenn dies wie folgt geschieht\u201c &#8211; verbunden mit der Mitteilung der ersten Seite des Amazon-Angebots im Screenshot &#8211; hinreichend bestimmt. Denn diese Seite enth\u00e4lt eben, anders als es nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EGBGB\/246.html\" title=\"Art. 246 EGBGB: Informationspflichten beim Verbrauchervertrag\">Art. 246<\/a> \u00a7 1 Nr. 10 EGBGB zu verlangen w\u00e4re, keine Information \u00fcber das Bestehen eines Widerrufsrechts. Der durchschnittliche Kunde wird sich im Regelfall nicht veranlasst sehen, eine weitere Seite aufzuschlagen oder bis an das Ende der Angebotsseite \u201eherunter zu scrollen\u201c (wo er dann zwar keine Widerrufsbelehrung, aber wenigstens einen Hinweis auf \u201eUmtausch- &amp; R\u00fccknahme\u201c vorf\u00e4nde); denn die f\u00fcr den Kaufentschluss relevanten Informationen finden sich bereits auf der ersten Seite, so wie sie sich ihm ohne \u201eScrollen\u201c darbietet. In einem rechts oben auf dieser Seite befindlichen Feld wird der Kunde eingeladen, sich durch Einloggen an dem \u201e1 -Click\u201c-Verfahren der Internetplattform Amazon zu beteiligen, weiches ihm nach erfolgreicher Registrierung sodann erm\u00f6glicht, durch einfaches Anklicken des Feldes \u201eJetzt mit 1-click \u00ae kaufen\u201c, ohne dass er zur Herbeif\u00fchrung des Kaufvertrages noch weitere Handlungen vorzunehmen braucht, die Bestellung vorzunehmen.<\/p>\n<p>Damit fehlt es an der nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EGBGB\/246.html\" title=\"Art. 246 EGBGB: Informationspflichten beim Verbrauchervertrag\">Art. 246<\/a> \u00a7 1 Nr. 10 EGBGB erforderlichen vor Abgabe der Vertragserkl\u00e4rung des Verbrauchers erteilten Information zum Bestehen des<\/p>\n<p>Widerrufsrechts. Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 1<\/a>, 3 Nr. 1, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7\u00a7 3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">4 Nr. 11 UWG<\/a> steht dem Kl\u00e4ger daher ein Unterlassungsanspruch gegen die unzureichende Verbraucherinformation zu.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/91.html\" title=\"&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht\">\u00a7\u00a7 91 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/97.html\" title=\"&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten\">97 Abs. 1 ZPO<\/a>. (pu)<\/p><\/blockquote>\n<\/div>\n<p><!--:--><!--:en--><\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Marktplatz-Betreiber auf Amazon und eBay-H\u00e4ndler m\u00fcssen ihren Warenvertrieb \u00fcber diese Internetplattformen einstellen. 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