{"id":15104,"date":"2012-10-26T07:27:09","date_gmt":"2012-10-26T05:27:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=15104"},"modified":"2017-11-04T18:26:43","modified_gmt":"2017-11-04T17:26:43","slug":"die-kosten-einer-unberechtigten-abmahnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/die-kosten-einer-unberechtigten-abmahnung\/","title":{"rendered":"Die Kosten der Verteidigung gegen eine unberechtigte Abmahnung sind nicht erstattungsf\u00e4hig"},"content":{"rendered":"
\"\"<\/a>
\u00a9 Robert Kneschke – Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Entgegen einem landl\u00e4ufigen Irrtum k\u00f6nnen die Kosten der Rechtsverteidigung gegen eine unbegr\u00fcndete Abmahnung grunds\u00e4tzlich nicht erstattet werden.<\/p>\n

Darauf hat das Landgericht K\u00f6ln in einer aktuellen Entscheidung noch einmal hingewiesen (LG K\u00f6ln, Urteil v. 10.10.2012, Az. 28 O 551\/11<\/a>). Dies ist nur dann ganz ausnahmsweise anders, wenn diese auch absolut unvertretbar gewesen w\u00e4re und ihr einziges Ziel damit in der Sch\u00e4digung des Kl\u00e4gers gesehen werden k\u00f6nnte. Oder dann, wenn es sich um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung wie zum Beispiel aus dem Urheber- oder Markenrecht handelt.<\/p>\n

Unberechtigte Abmahnungen geh\u00f6ren zum allgemeinen Lebensrisiko<\/strong><\/h3>\n

Das Landgericht f\u00fchrt aus:<\/p>\n

“Die Kosten einer Rechtsverteidigung gegen eine (unberechtigte) Abmahnung sind grunds\u00e4tzlich nicht erstattungsf\u00e4hig. Eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme geh\u00f6rt zum allgemeinen Lebensrisiko und die durch sie verursachten Kosten sind regelm\u00e4\u00dfig nur dann erstattungsf\u00e4hig, wenn zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung besteht, innerhalb derer der Beklagte Pflichten verletzt h\u00e4tte. Dies ist indes nicht ersichtlich.<\/p>\n

Eine vertragliche Verbindung besteht zwischen den Parteien unstreitig nicht, so dass ein Anspruch aus \u00a7 280 BGB<\/a> ausscheidet. Ein Anspruch aus \u00a7 678 BGB<\/a> wegen unberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag besteht ebenfalls nicht. Dieser setzt voraus, dass die \u00dcbernahme der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung \u2013 hier in Form der Abmahnung, die grunds\u00e4tzlich nach den Regeln der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag zu bemessen ist – gegen den Willen des Gesch\u00e4ftsherrn erfolgt und dies von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erkannt wird. Eine unberechtigte Abmahnung widerspricht zwar grunds\u00e4tzlich den Interessen des Gesch\u00e4ftsherrn; allerdings ist f\u00fcr den Umstand, dass die Abmahnung unberechtigt erfolgte und dies dem Abmahnenden bekannt oder in Folge grober Fahrl\u00e4ssigkeit unbekannt war, der Abgemahnte darlegungs- und beweispflichtig. Diesen Beweis konnte der Kl\u00e4ger indes nicht f\u00fchren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht gerade nicht fest, dass der Beklagte den Ermittlungsbeh\u00f6rden eidesstattliche Versicherungen seiner Informanten \u00fcberlassen und dies auch gegen\u00fcber der Redakteurvertretung best\u00e4tigt hat. Wegen der Einzelheiten der Beweisw\u00fcrdigung wird auf die nachstehenden Ausf\u00fchrungen Bezug genommen. Damit steht weder fest, dass die Abmahnung unberechtigt war, noch dass der Beklagte dies unschwer h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen.<\/p>\n

Auch Anspr\u00fcche aus unerlaubter Handlung bestehen nicht. \u00a7 823 BGB<\/a> sch\u00fctzt nur absolute Rechte und nicht das Verm\u00f6gen, das hier alleine betroffen ist. Auch ein Anspruch aus 826 BGB wegen vors\u00e4tzlich sittenwidriger Sch\u00e4digung besteht nicht. Dieser setzte nicht nur voraus, dass die Abmahnung unberechtigt, w\u00e4re – was bereits nicht feststeht -, sondern erfordert weiterhin, dass diese auch absolut unvertretbar gewesen w\u00e4re und ihr einziges Ziel damit in der Sch\u00e4digung des Kl\u00e4gers gesehen werden k\u00f6nnte. Da der Beklagte aber vorrangig eigene Interessen wahren wollte, kann dies nicht angenommen werden.”<\/p><\/blockquote>\n

Was ist bei rechtsmissbr\u00e4uchlichen Abmahnungen?<\/strong><\/h3>\n

Wir werden oft von Mandanten gefragt, ob eine solche Ausnahme bei “rechtsmissbr\u00e4uchlichen” Abmahnungen vorliegt.<\/p>\n

Hier lautet die Antwort, dass das in der Regel (leider) zu verneinen ist. Denn f\u00fcr die Annahme eines Rechtmissbrauchs gen\u00fcgt gem. \u00a7 8 Abs. 4 UWG<\/a> das \u00dcberwiegen sachfremder Motive, wie zum Beispiel eine Sch\u00e4digungsabsicht, bei einer sittenwidrigen Sch\u00e4digung gem. \u00a7 826 BGB<\/a>\u00a0 muss es sich demgegen\u00fcber um einen zielgerichtete Sch\u00e4digungsabsicht handeln, die keinen Raum f\u00fcr irgendwelche Eigeninteressen l\u00e4sst.<\/p>\n

Wenn Sie also der Ansicht sind, eine unberechtigte oder sogar rechtsmissbr\u00e4uchliche Abmahnung erhalten zu haben, bleibt Ihnen – falls Sie nicht auf\u00a0 den entsprechenden Kostne sitzen blieben m\u00f6chten – meist nichts anderes \u00fcbrig, als zun\u00e4chst auf die Beauftragung eines Anwalts zu verzichten und abzuwarten, ob der Abmahnende seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen versucht. Anders als die Kosten der au\u00dfergerichtlichen Rechtsverteidigung sind Prozesskosten immer vom Verlierer zu tragen.\u00a0 Gewinnt man somit den nachfolgenden Prozess, werden die notwendig gewordenen (Prozess-)Kosten vom unberechtigt Abmahnenden bzw. Klagenden erstattet.<\/p>\n

Diese Antwort ist nat\u00fcrlich unbefriedigend, da ein Laie ohne Anwalt meist gar nicht beurteilen kann, ob eine Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist\u00a0 und ob es nicht sinnvoll w\u00e4re, die geforderte Unterlassungserkl\u00e4rung abzuwarten anstatt einen teuren Gerichtsprozess zu riskieren.<\/p>\n

<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

Entgegen einem landl\u00e4ufigen Irrtum k\u00f6nnen die Kosten der Rechtsverteidigung gegen eine unbegr\u00fcndete Abmahnung grunds\u00e4tzlich nicht erstattet werden. Darauf hat das Landgericht K\u00f6ln in einer aktuellen Entscheidung noch einmal hingewiesen (LG K\u00f6ln, Urteil v. 10.10.2012, Az. 28 O 551\/11). Dies ist nur dann ganz ausnahmsweise anders, wenn diese auch absolut unvertretbar gewesen w\u00e4re und ihr einziges […]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":15112,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[15],"tags":[33,61,75,399,1722,1723,1724],"class_list":["post-15104","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-wettbewerbsrecht-kartellrecht","tag-abmahnung","tag-kosten","tag-rechtsmissbrauch","tag-erstattung","tag-sittenwidrige-schadigung","tag-zuruckbekommen","tag-geld"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15104","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=15104"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15104\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/15112"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=15104"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=15104"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=15104"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}