{"id":14668,"date":"2012-09-27T07:56:30","date_gmt":"2012-09-27T05:56:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=14668"},"modified":"2017-04-07T11:38:18","modified_gmt":"2017-04-07T10:38:18","slug":"landgericht-essen-bestatigt-das-verbot-des-porno-prangers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/landgericht-essen-bestatigt-das-verbot-des-porno-prangers\/","title":{"rendered":"Landgericht Essen best\u00e4tigt das Verbot des Porno-Prangers"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/09\/kiss.jpg\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-14675\" title=\"Und alles nur, weil der Nachbar diesen Film heruntergeladen hatte...\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/09\/kiss.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/09\/kiss.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/09\/kiss-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/09\/kiss-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Am 31.8.2011 hatten wir dar\u00fcber <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/gerichte-legen-pornopranger-lahm\" target=\"_blank\">berichtet<\/a>, dass das Landgericht Essen eine einstweilige Verf\u00fcgung erlassen hatte (LG Essen, Beschluss v. 30.8.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20O%20263\/12\" title=\"4 O 263\/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">4 O 263\/12<\/a>), womit der Kanzlei Urmann+Collegen verboten worden war, den Namen einer abgemahnten Privatperson im Rahmen einer Gegnerliste auf ihrer Internetseite zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p><strong>Landgericht Essen best\u00e4tigt Verf\u00fcgung<\/strong><\/p>\n<p>Auf seiner <a href=\"http:\/\/anwalt-blog.com\/gerichtliches\/lg-essen-bestatigt-verbot-porno-pranger-name-von-privatpersonen\/\" target=\"_blank\">Internetseite<\/a> teilt der Kollege Hendrik Peters, der die einstweilige Verf\u00fcgung erwirkt hatte, mit, dass das Landgericht die einstweilige Verf\u00fcgung nach einen Widerspruch der Kanzlei Urmann+Collegen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.9.2012 offenbar im Gro\u00dfen und Ganzen best\u00e4tigt hat.<\/p>\n<p>Das Landgericht Essen war auch nach nochmaliger Pr\u00fcfung des Sachverhalts der Auffassung, dass eine Abw\u00e4gung der Interessen der Kl\u00e4gerin auf Privatsph\u00e4re und der Gefahr der Verletzung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte gegen die grundrechtlich ebenfalls bestehenden Interessen der Kanzlei Urmann+Collegen an einer Werbung f\u00fcr sich durch eine Gegnerliste\u00a0 zu Gunsten der Kl\u00e4gerin ausfallen m\u00fcsse. Anders als bei einer (zul\u00e4ssigen) Gegnerliste, auf der ausschlie\u00dflich bereits in der \u00d6ffentlichkeit stehenden Unternehmen aufgef\u00fchrt werden, seien die Rechte der Privatperson h\u00f6her zu bewerten. Jede Privatperson k\u00f6nne sich in seiner selbst gew\u00e4hlten Anonymit\u00e4t bewegen ohne bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen, als Werbema\u00dfnahme \u00f6ffentlich benannt zu werden.<\/p>\n<p>Es bestehe daher ein vorbeugender Unterlassungsanspruch aufgrund der Ank\u00fcndigung der Liste ohne Abgrenzung, wer dort erscheinen und wer nicht erscheinen werde. Es sei der Kl\u00e4gerin nicht zuzumuten, abzuwarten, bis der eigene Name ver\u00f6ffentlicht werde, um dann erst dagegen vorgehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Ausgang des Streits ist offen<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn das Landgericht die einstweilige Verf\u00fcgung best\u00e4tigt hat, gibt es f\u00fcr die Kl\u00e4gerin noch keinen Grund aufzuatmen. Erstens handelt es sich dabei nat\u00fcrlich denselben Spruchk\u00f6rper, der die einstweilige Verf\u00fcgung urspr\u00fcnglich erlassen hatte. Wenn sich ein Sachverhalt nach einem Widerspruch nicht grundlegend anders darstellt, ist es unwahrscheinlich, dass ein Gericht, das eine Entscheidung einmal bereits in eine bestimmte Richtung getroffen hat, diese\u00a0 sp\u00e4ter allein aus Rechtsgr\u00fcnden wieder revidiert.<\/p>\n<p>Das gr\u00f6\u00dfte Problem des Falls besteht darin, dass das Gericht den Unterlassungsanspruch, da die Gegnerliste noch gar nicht ver\u00f6ffentlicht war, nur auf die so genannte Erstbegehungsgefahr, das hei\u00dft, auf die Ank\u00fcndigung der Kanzlei, eine solche ver\u00f6ffentlichen zu wollen, st\u00fctzen konnte.<\/p>\n<p><strong>Es d\u00fcrfte keine zul\u00e4ssige M\u00f6glichkeit der Ver\u00f6ffentlichung bestehen<\/strong><\/p>\n<p>Gerade im Pers\u00f6nlichkeitsrecht sind die Anforderungen an die Begr\u00fcndung einer Erstbegehungsgefahr sehr hoch. Denn f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Ver\u00f6ffentlichung bedarf es in jedem Einzelfall einer Abw\u00e4gung zwischen dem Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit und dem Interesse des Betroffenen an dem Schutz seiner Privatsph\u00e4re. Eine solche Interessenabw\u00e4gung kann jedoch nur schwerlich in Bezug auf eine Ver\u00f6ffentlichung vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt ist und bei der insbesondere offen bleibt, mit welchem Inhalt und in welchem Kontext sie get\u00e4tigt wird. Das bedeutet, dass ein pers\u00f6nlichkeitsrechtlicher Anspruch\u00a0 grunds\u00e4tzlich nur auf eine Erstbegehungsgefahr gest\u00fctzt werden kann, wenn der Sachverhalt so gelagert ist, dass jede erdenkliche Art und Weise der Ver\u00f6ffentlichung rechtswidrig w\u00e4re.<\/p>\n<p>Wir werden in den Urteilsgr\u00fcnden lesen, ob das Landgericht Essen sich dieser Problematik \u00fcberhaupt bewusst war und sich damit auseinandergesetzt hat. Abgesehen davon d\u00fcrfte es wohl als sicher gelten, dass die Kanzlei Urmann+Collegen alle Rechtsmittel aussch\u00f6pfen werden, so dass eine weitere rechtliche Einsch\u00e4tzung vom OLG Hamm zu erwarten ist. (la)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 panthesja &#8211; Fotolia.com)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 31.8.2011 hatten wir dar\u00fcber berichtet, dass das Landgericht Essen eine einstweilige Verf\u00fcgung erlassen hatte (LG Essen, Beschluss v. 30.8.2012, Az. 4 O 263\/12), womit der Kanzlei Urmann+Collegen verboten worden war, den Namen einer abgemahnten Privatperson im Rahmen einer Gegnerliste auf ihrer Internetseite zu ver\u00f6ffentlichen. 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