{"id":14414,"date":"2012-09-06T07:17:29","date_gmt":"2012-09-06T05:17:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=14414"},"modified":"2017-04-07T11:40:29","modified_gmt":"2017-04-07T10:40:29","slug":"wettbewerbsverstos-durch-unerwartet-hohe-nachfrage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsverstos-durch-unerwartet-hohe-nachfrage\/","title":{"rendered":"Wettbewerbsversto\u00df durch unerwartet hohe Nachfrage"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/09\/menge.jpg\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-14423\" title=\"Eine Menge Messer\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/09\/menge.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/09\/menge.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/09\/menge-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/09\/menge-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Mit Berufungsurteil vom 10.08.2012 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%2027\/12\" title=\"6 U 27\/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 27\/12<\/a> \u2013 entschied das OLG K\u00f6ln, dass es wettbewerbswidrig ist, eine Rabattmarkenaktion vorzeitig abzubrechen, wenn in den einschl\u00e4gigen Teilnahmebedingungen nicht auf eine m\u00f6gliche Verk\u00fcrzung des Auktionszeitraums hingewiesen wird.<\/p>\n<p><strong>Der Vorrat reichte nicht aus<\/strong><\/p>\n<p>In dem zugrunde liegenden Verfahren wurde eine bekannte Einzelhandelskette in Bezug auf ihre Rabattmarkenaktion aus dem Jahre 2011 in Anspruch genommen. Im Rahmen dieser Rabattmarkenaktion erhielten die Kunden die M\u00f6glichkeit, beim Einkauf selbstklebende Rabattmarken zu sammeln und unter Vorlage von vollgeklebten Rabattheftchen Messer der Firma Zwilling zu stark herabgesetzten Preisen zu erwerben.<\/p>\n<p>Aufgrund der enormen Nachfrage sahen sich die Betreiber der Einzelhandelskette gezwungen, die Rabattaktion nach Ersch\u00f6pfung der Kapazit\u00e4t des Messerherstellers vorzeitig, und zwar knapp zwei Monate vor dem zun\u00e4chst angek\u00fcndigten Aktionsende zu beenden. Dies war gerade der Grund f\u00fcr die bisher in zwei Instanzen ausgetragene Beanstandung der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p><strong>Zwar klare und eindeutige Teilnahmebedingungen\u2026<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine Verbraucherzentrale, sah das Handeln der Beklagten als wettbewerbswidrig an und begr\u00fcndete ihre Unterlassungsklage mit der Regelung der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7\u00a7 3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">4 Nr. 4 UWG<\/a>. Danach handelt unlauter, wer bei Verkaufsf\u00f6rderungsma\u00dfnahmen die Bedingungen f\u00fcr ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. Dieser Ansicht ist das Gericht nicht gefolgt:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDie Rabattaktion ist auch eine Verkaufsf\u00f6rderungsma\u00dfnahme im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 4 UWG<\/a>. Von diesem weit auszulegenden Begriff sind s\u00e4mtliche geldwerten Verg\u00fcnstigungen wie die im Gesetzeswortlaut beispielhaft aufgef\u00fchrten Preisnachl\u00e4sse, Zugaben und Geschenke erfasst. [\u2026]\n<p>Die Beklagte war aber nur verpflichtet, diejenigen Bedingungen vollst\u00e4ndig, klar und eindeutig anzugeben, die w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung der Aktion tats\u00e4chlich bestanden. F\u00fcr die Beurteilung eines Versto\u00dfes gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 4 UWG<\/a> kommt es danach allein darauf an, ob sie schon bei Beginn der Aktion vorhatte, diese bei \u00fcbergro\u00dfer Nachfrage oder bei Vorliegen sonstiger Gr\u00fcnde zu verk\u00fcrzen, oder auch nur mit einer dahin gehenden etwaigen Notwendigkeit gerechnet hat, weil diese Option nur dann zu den Teilnahmebedingungen geh\u00f6rt hat. Das ist indes nicht der Fall.\u201c<em> <\/em><\/p><\/blockquote>\n<p><strong>\u2026aber dennoch irref\u00fchrend<\/strong><\/p>\n<p>Nichtdestotrotz versto\u00dfe die Vorgehensweise der Beklagten gegen das Irref\u00fchrungsverbot gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7\u00a7 3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">5 Abs. 1 S. 1<\/a> und 2 Nr. 2 UWG und m\u00fcsse deswegen untersagt werden.<\/p>\n<p>Interessant ist an dieser Stelle, dass sich die Kl\u00e4gerin zu keinem Zeitpunkt auf die Verletzung des Irref\u00fchrungsverbots berufen hat, sondern ihr Klagebegehren ausschlie\u00dflich mit dem Tatbestand der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7\u00a7 3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">4 Nr. 4 UWG<\/a> begr\u00fcndet hat. Dies hindert aber das Gericht richtigerweise nicht daran, den anh\u00e4ngigen Sachverhalt in rechtlicher Sicht selbst\u00e4ndig und umfassend zu \u00fcberpr\u00fcfen. Insoweit stellt das Gericht Folgendes ausdr\u00fccklich klar:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eNach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl\u00e4ger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kl\u00e4ger die begehrte Rechtsfolge herleitet [\u2026]. Ausgehend hiervon liegt im vorliegenden Verfahren nur ein Streitgegenstand vor. [Die Kl\u00e4gerin hat] vom Beginn des Verfahrens an verlangt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, eine derartige Rabattaktion vorzeitig zu beenden, sofern ein solcher Abbruch in den Teilnahmebedingungen nicht vorgesehen sei, und diesen Anspruch auf die konkrete Verletzungshandlung, n\u00e4mlich die Durchf\u00fchrung der Aktion im Jahre 2011 und ihre vorzeitige Beendigung durch die Beklagte, gest\u00fctzt. Der Kl\u00e4ger hat damit nur einen einzigen Lebenssachverhalt zur Begr\u00fcndung seines einzigen Begehrens vorgetragen und auch nur einen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingef\u00fchrt. [\u2026] die rechtliche W\u00fcrdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung [ist aber allein] Sache des Gerichts\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Nach \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtslage sah das Gericht den Vorwurf als begr\u00fcndet an, dass die Beklagte die Verbraucher durch die ausdr\u00fcckliche und bedingungslose Angabe eines sp\u00e4ter nicht eingehaltenen Aktionszeitraums in die Irre gef\u00fchrt hat. Darauf, ob die die Unlauterkeit begr\u00fcndeten Umst\u00e4nde \u2013 n\u00e4mlich die besonders hohe Nachfrage ihrer Kunden und der dadurch bedingte vorzeitige Aktionsabbruch \u2013 f\u00fcr die Beklagte vorhersehbar waren, komme es nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7\u00a7 3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">5 Abs. 1 S. 1<\/a> und 2 Nr. 2 UWG nicht an:<\/p>\n<blockquote><p>\u00a0\u201eDie angesprochenen Verkehrskreise werden der Auslobung der bis zum 23.07.2011 befristeten Rabattaktion der Beklagten entnommen haben, dass sie bis zu jenem Tag an ihr w\u00fcrden teilnehmen, also insbesondere Rabattm\u00e4rkchen erhalten und diese f\u00fcr den g\u00fcnstigen Erwerb (u.a.) eines Messers von Y w\u00fcrden verwenden k\u00f6nnen. [\u2026] Deren mithin hervorgerufene Vorstellung, dass die Aktion uneingeschr\u00e4nkt wie vorgesehen durchgef\u00fchrt werden w\u00fcrde, war indes unzutreffend, weil die Beklagte tats\u00e4chlich die Aktion bereits (sogar wesentlich) fr\u00fcher als vorgesehen, n\u00e4mlich am 28.5.2011, beendet hat. [\u2026]\n<p>Der Senat sieht aus diesem Grunde den Irref\u00fchrungsvorwurf als begr\u00fcndet an. Auf die Frage, ob die Beklagte mit der hohen Beteiligung Ihrer Kunden, die f\u00fcr die Verk\u00fcrzung der Rabattaktion urs\u00e4chlich war, h\u00e4tte rechnen k\u00f6nnen, kommt es nicht an. Anders als unter Geltung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/1.html\" title=\"&sect; 1 UWG: Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich\">\u00a7 1 UWG<\/a> 1909, der mit dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit ein subjektives Tatbestandsmerkmal enthielt, ist nach der (zweifachen) UWG-Novellierung ausschlie\u00dflich die objektive Rechtslage ma\u00dfgeblich. [\u2026]&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Mangels einschl\u00e4giger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung hat das OLG K\u00f6ln die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die Beklagte von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch macht. Tut sie es nicht, wird das ergangene Unterlassungsurteil rechtskr\u00e4ftig, so dass sich die Beklagte bei den k\u00fcnftigen Rabattmarkenaktionen an die im Tenor festgelegten Beschr\u00e4nkungen zu richten haben wird. Dies bedeutet aber noch nicht, dass die Rabattaktionen von nun an sorgf\u00e4ltiger geplant werden. Die viel wahrscheinlichere Folge ist, dass die betreffenden Teilnahmebedingungen um einen Satz l\u00e4nger und \u2013 aus Platzmangel \u2013 vielleicht noch kleiner gedruckt werden. Ob die Kl\u00e4gerin den Verbrauchern damit wesentlich weitergeholfen hat, ist fraglich. (pu)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 Kamaga &#8211; Fotolia.com)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Berufungsurteil vom 10.08.2012 \u2013 6 U 27\/12 \u2013 entschied das OLG K\u00f6ln, dass es wettbewerbswidrig ist, eine Rabattmarkenaktion vorzeitig abzubrechen, wenn in den einschl\u00e4gigen Teilnahmebedingungen nicht auf eine m\u00f6gliche Verk\u00fcrzung des Auktionszeitraums hingewiesen wird. 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