{"id":13875,"date":"2012-08-17T08:37:01","date_gmt":"2012-08-17T06:37:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=13875"},"modified":"2017-04-07T11:42:29","modified_gmt":"2017-04-07T10:42:29","slug":"der-bgh-zur-kostenfalle-online-branchenverzeichnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/der-bgh-zur-kostenfalle-online-branchenverzeichnis\/","title":{"rendered":"Der BGH zur Kostenfalle Online-Branchenverzeichnis"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft\" style=\"margin-right: 15px; margin-bottom: 10px;\" title=\"Augen auf im Gesch\u00e4ftsverkehr\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/achtung.png\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" \/><\/p>\n<p>Viele Gewerbetreibende kennen die Situation. In der t\u00e4glichen Post findet man ein amtlich anmutendes Formular mit vorgedruckten Angaben \u00fcber das eigene Unternehmen (Adresse, Branche, Kontaktdaten etc.) und der Bitte, diese Daten zum Zwecke der Pr\u00e4sentation in einem Online-Branchenverzeichnis auf die Aktualit\u00e4t zu \u00fcberpr\u00fcfen, sie ggf. zu erg\u00e4nzen und das Formular unterschrieben zur\u00fcckzusenden.<\/p>\n<p>Kommt man der Aufforderung nach, erh\u00e4lt man in wenigen Wochen ein weiteres Schreiben. In diesem wird die erfreuliche Nachricht \u00fcber die vorgenommene Eintragung mitgeteilt und die hierf\u00fcr angefallene Geb\u00fchr in H\u00f6he von \u00fcber 600 Euro in Rechnung gestellt.<\/p>\n<p>In den vielen F\u00e4llen, in denen der Betroffene nicht zahlungswillig ist, kommt es regelm\u00e4\u00dfig zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung in mehreren Instanzen. Auch der BGH musste sich k\u00fcrzlich mit einer solchen Konstellation besch\u00e4ftigen (BGH, Urt. V. 26.07.2012 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VII%20ZR%20262\/11\" title=\"BGH, 26.07.2012 - VII ZR 262\/11: &Uuml;berraschende Entgeltklausel f&uuml;r Eintrag in ein Internet - Bra...\">VII ZR 262\/11<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Der BGH spricht ein Machtwort<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt ein Online-Branchenverzeichnis. Um Eintragungen zu gewinnen, \u00fcbersendet sie Gewerbetreibenden unaufgefordert ein Formular mit der \u00dcberschrift &#8220;<em>Eintragungsantrag Gewerbedatenbank\u2026<\/em>&#8220;.<\/p>\n<p>Auf der linken Seite des Formulars befinden sich unter der (unterstrichenen) Aufforderung &#8220;<em>Bitte ggf. streichen\/korrigieren<\/em>&#8221; mehrere Zeilen, die f\u00fcr Unternehmensdaten vorgesehen sind. Dem folgt eine Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten &#8220;<em>X<\/em>&#8221; hervorgehoben ist. Darunter hei\u00dft es in vergr\u00f6\u00dferter Schrift: &#8220;<em>R\u00fccksendung umgehend erbeten<\/em>&#8221; und sodann (unterstrichen) &#8220;<em>zentrales Fax<\/em>&#8221; (hier wird fett und vergr\u00f6\u00dfert die Faxnummer der Kl\u00e4gerin wiedergegeben).<\/p>\n<p>Auf der rechten Seite des Formulars befindet sich eine umrahmte L\u00e4ngsspalte, die folgenden Text enth\u00e4lt:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Verg\u00fctungshinweis sowie Hinweis nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/33.html\" title=\"&sect; 33 BDSG: Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden\">\u00a7 33 BDSG<\/a> (Bundesdatenschutzgesetz): Sehr geehrte Damen und Herren, die Aufnahme in unser gewerblich gef\u00fchrtes Verzeichnis erfolgt erst nach R\u00fccksendung des Formulars. Wir bieten Ihnen die Ver\u00f6ffentlichung Ihrer nebenstehenden Daten in unserem Branchenverzeichnis [\u2026] gegen Entgelt an. Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr. [\u2026] Es besteht zwischen uns aktuell keine Gesch\u00e4ftsbeziehung, es besteht keine Verpflichtung zur R\u00fccksendung des Antrags. Der Auftrag zur Eintragung gilt durch R\u00fccksendung als unwiderruflich erteilt\u201c.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Zeilen &#8220;<em>Hinweise zum\u2026<\/em>&#8221; bzw. &#8220;<em>Hinweis nach\u2026<\/em>&#8221; sind fett gedruckt.<\/p>\n<p>Nachdem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten dieses Formular ausf\u00fcllte und zur\u00fccksandte, trug die Kl\u00e4gerin ihn in das Verzeichnis ein und stellte daf\u00fcr 773,50 \u20ac brutto in Rechnung. Die sodann eingereichte Klage auf Zahlung dieses Betrags blieb in den beiden Vorinstanzen erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Verschleierte Entgeltklauseln sind unwirksam<\/strong><\/p>\n<p>Die hiergegen gerichtete Revision der Kl\u00e4gerin wies der BGH zur\u00fcck. Der BGH schloss sich im Wesentlichen der Argumentation des Berufungsgerichts an und stellte fest, dass die dargestellte Entgeltabrede wegen ihres \u00fcberraschenden Charakters nicht Vertragsbestandteil geworden ist.<\/p>\n<p>Diese Folge ergibt sich aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305c.html\" title=\"&sect; 305c BGB: &Uuml;berraschende und mehrdeutige Klauseln\">\u00a7 305c Abs. 1 BGB<\/a>, der nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/310.html\" title=\"&sect; 310 BGB: Anwendungsbereich\">\u00a7 310 BGB<\/a> auch gegen\u00fcber Unternehmern Anwendung findet. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305c.html\" title=\"&sect; 305c BGB: &Uuml;berraschende und mehrdeutige Klauseln\">\u00a7 305c Abs. 1 BGB<\/a> legt fest, dass sich das Einverst\u00e4ndnis des Vertragspartners mit der Geltung von Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen nicht auf solche Bestimmungen erstreckt, die\u00a0<em>objektiv ungew\u00f6hnlich<\/em>\u00a0<em>und in subjektiver Hinsicht \u00fcberraschend<\/em>\u00a0sind, mit denen er also <em>nach den Umst\u00e4nden des Falles vern\u00fcnftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Dabei kommt es f\u00fcr diese Beurteilung nicht auf den Kenntnisstand des konkret betroffenen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnism\u00f6glichkeiten des f\u00fcr derartige Vertr\u00e4ge generell in Betracht kommenden Personenkreises an.<\/em><\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen urteilte der BGH wie folgt:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDas Berufungsgericht geht von der Revision unbeanstandet davon aus, dass Eintragungen in Branchenverzeichnisse im Internet zwar nicht generell, aber in einer Vielzahl von F\u00e4llen unentgeltlich angeboten werden. Die berechtigte Kundenerwartung wird in der vorliegenden Fallgestaltung nicht hinreichend deutlich korrigiert. Die Bezeichnung des Formulars als &#8220;Eintragungsantrag Gewerbedatenbank&#8221; macht nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelt. Der Hinweis auf die Verg\u00fctungspflicht in der L\u00e4ngsspalte geht im ihn umgebenden Flie\u00dftext unter. [\u2026] Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wird durch Hervorhebung im Fettdruck und Gestaltung auf die linke Spalte gelenkt. Die in der L\u00e4ngsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht ist demgegen\u00fcber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten ist.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Dass die Entgeltklausel nicht Vertragsbestandteil geworden ist, ber\u00fchrt zwar nicht die Wirksamkeit der \u00fcbrigen Vertragsbestimmungen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/306.html\" title=\"&sect; 306 BGB: Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit\">\u00a7306 Abs. 1 BGB<\/a>), hat aber zur Folge, dass sich der Inhalt des Vertrages insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften zu richten hat (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/306.html\" title=\"&sect; 306 BGB: Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit\">\u00a7 306 Abs. 2 BGB<\/a>).<\/p>\n<p>F\u00fcr den hier vorliegenden Werkvertrag ist damit die Regelung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/632.html\" title=\"&sect; 632 BGB: Verg&uuml;tung\">\u00a7 632 Abs. 1 BGB<\/a> heranzuziehen. Danach gilt eine Verg\u00fctung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes (die Eintragung in das Branchenverzeichnis) den Umst\u00e4nden nach nur gegen eine Verg\u00fctung zu erwarten ist. Wie ausgef\u00fchrt, ist dies im streitgegenst\u00e4ndlichen Bereich nicht der Fall. Damit scheidet der Verg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin aus, so dass die Beklagte die zweij\u00e4hrige Eintragung kostenlos genie\u00dfen kann. (pu)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viele Gewerbetreibende kennen die Situation. In der t\u00e4glichen Post findet man ein amtlich anmutendes Formular mit vorgedruckten Angaben \u00fcber das eigene Unternehmen (Adresse, Branche, Kontaktdaten etc.) und der Bitte, diese Daten zum Zwecke der Pr\u00e4sentation in einem Online-Branchenverzeichnis auf die Aktualit\u00e4t zu \u00fcberpr\u00fcfen, sie ggf. zu erg\u00e4nzen und das Formular unterschrieben zur\u00fcckzusenden. 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