{"id":13565,"date":"2012-07-24T08:07:29","date_gmt":"2012-07-24T06:07:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=13565"},"modified":"2017-04-07T11:44:39","modified_gmt":"2017-04-07T10:44:39","slug":"textilien-bleiben-textilien-auch-wenn-sie-als-spielzeug-angeboten-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/textilien-bleiben-textilien-auch-wenn-sie-als-spielzeug-angeboten-werden\/","title":{"rendered":"Textilien bleiben Textilien, auch wenn sie als Spielzeug angeboten werden"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: left\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"verr\u00fcckt geworden\" alt=\"verr\u00fcckt geworden\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/07\/internationales_baumwollzeichen.gif\" width=\"150\" height=\"150\" \/><\/p>\n<p>Das Landgericht Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung (LG Frankfurt am Main,\u00a0 Urteil v. 14.6.12, Az. 2 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=03%20O%20183\/12\" title=\"03 O 183\/12 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">03 O 183\/12<\/a>)\u00a0 klargestellt, dass die Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung von H\u00e4ndlern nicht dadurch umgangen werden k\u00f6nnen, dass die angebotene Ware als Spielzeug deklariert wird.<\/p>\n<p><strong>Der Clou: Spielzeug ben\u00f6tigt keine Pflichtangaben nach TextilkennzeichnungsVO<\/strong><\/p>\n<p>Auf den bekannten Plattformen, wie zum Beispiel eBay und Amazon ist h\u00e4ufig zu beobachten,\u00a0 das Verk\u00e4ufer versuchen,\u00a0 herk\u00f6mmliche Textilien durch eine bestimmte Beschreibung oder die Zuordnung zu einem bestimmten Produktkategorie rechtlich zu Spielzeug zu machen.<\/p>\n<p>F\u00fcr Spielzeug ist n\u00e4mlich gem. Ziff. 22 Anhang V der Textilkennzeichnungsverordung, der <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:272:0001:0064:DE:PDF\" target=\"_blank\">Verordnung (EU) Nr. 1007\/2011<\/a>\u00a0 keine Kennzeichnung oder Etikettierung vorgesehen.\u00a0Dazu z\u00e4hlt zum Beispiel die Angabe \u00fcber Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe,\u00a0 die streng genommen jeder Werbung, somit auch der im Internet, beigef\u00fcgt sein muss und somit im Einzelfall sehr l\u00e4stig sein kann.<\/p>\n<p><strong>Nicht \u00fcberall, wo Spielzeug draufsteht, ist auch Spielzeug drin<\/strong><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hatte sich dem Argument verteidigt, dass es sich bei den von ihr angebotenen Handschuhen um &#8220;Partyzubeh\u00f6r&#8221; handele, die zudem in der Rubrik Spielzeug bei Amazon angeboten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem habe sie sich mit seinem Angebot lediglich an ein bereits bestehendes Angebot bei Amazon angeh\u00e4ngt, so dass sie f\u00fcr die entsprechenden Beschreibungen ohnehin nicht hafte.<\/p>\n<p>Beiden Einw\u00e4nden erteilt das Landgericht Frankfurt eine Absage. Das Landgericht stellt klar, dass die Beurteilung, ob es sich um ein Produkt um ein Spielzeug handele, konkret am Produkt selbst und an dessen Beschaffenheit festzumachen sei. Wie der H\u00e4ndler das Produkt bewerbe, sei grunds\u00e4tzlich unerheblich.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte auf ein bereits vorhandenes Angebot zur\u00fcckgreife, m\u00fcsse sie dieses daraufhin kontrollieren, dass in diesem alle notwendigen Angaben vorhanden sind, es ansonsten ggf. erg\u00e4nzen oder davon Abstand nehmen, sich an dieses \u201eanzuh\u00e4ngen\u201c.<\/p>\n<p><strong>Das Urteil lautet im Volltext:<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Landgericht Frankfurt am Main<\/p>\n<p>Urteil vom 14.6.12<\/p>\n<p>Az. 2 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=03%20O%20183\/12\" title=\"03 O 183\/12 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">03 O 183\/12<\/a><\/p>\n<p>In dem einstweiligen Verfugungsverfahren<\/p>\n<p>Verf\u00fcgungskl\u00e4ger<\/p>\n<p>Verfugungsbeklagte<\/p>\n<p>hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Landgericht, Richterin am Landgericht,Richterin<\/p>\n<p>aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.06.2012 f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Der Beschluss &#8211; einstweilige Verf\u00fcgung &#8211; vom 03.05.2012 wird best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Verfug\u00fcrigsbeklagte hat die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger (nachfolgend Kl\u00e4ger) verkauft unter der Intemetadresse www.us-dreams.de u. a. Uniformen und Handschuhe an Verbraucher in das gesamte Bundesgebiet.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) vertreibt \u00fcber ihren Market- Place-Shop \u201etinkerchrista\u201c u. a. Spielwaren, Scherzartikel, Party-Zubeh\u00f6r, Kost\u00fcme und Uniformen auf den Handelsplattformen ebay und amazon an Verbraucher in der Bundesrepublik Deutschland. So bot sie auf der Handelsplattform amazon unter der ASIN B002NMKZCG wei\u00dfe Handschuhe an, ohne Angaben \u00fcber Art und Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe zu machen. Auf das Angebot gem\u00e4\u00df Anlage Ast 4 (= BL 32 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Das Angebot der Beklagten bezog sich auf ein vom Anbieter \u201eHalloween Gore Store\u201c unter der oben genannten ASIN eingestelltes Angebot.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger mahnte daraufhin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 5.4.2012 ab, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung im Hinblick auf diese Verletzungshandlung wurde beklagtenseits nicht abgegeben.<\/p>\n<p>Die Kammer hat &#8211; auf den kl\u00e4gerischen Antrag vom 27.4.2012 &#8211; es der Beklagten im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung &#8211; Beschluss &#8211; vom 3.5.2012 (BL 56 ff. d. A.) untersagt, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Handschuhe im Femabsatz gegen\u00fcber Verbrauchern zu bewerben, ohne Angaben \u00fcber Art und Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe zu machen, wenn dies wie aus der Anlage Ast 4 ersichtlich geschieht.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Beklagten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, der Unterlassungsansprach sei gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a7 8<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">4 Nr. 11 UWG<\/a> i. V. m. \u00a7 1 I TextilkennzeichnungsG begr\u00fcndet. Soweit ab dem 8.5.2012 die TextilkennzeichnungsVO gelte, sei die Beklagte aber auch nach dieser Vorschrift zur Angabe der Textilfaserzusammensetzung verpflichtet. Bei den angebotenen Handschuhen handele es sich nicht um solche Produkte, f\u00fcr die nach Anhang V keine Kennzeichnung vorgeschrieben sei, da sie weder Spielzeug noch Einwegerzeugnisse darstellten. Bei der TextilkennzeichnungsVO handele es sich eine Vorschrift im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 11 UWG<\/a>. Die Beklagte sei T\u00e4terin des Wettbewerbsversto\u00dfes und zwar auch dann, wenn sie sich lediglich an einen von einem Dritten urspr\u00fcnglich angelegten Artikel bei Amazon \u201eangeh\u00e4ngt\u201c habe. Sie m\u00fcsse sich ein Fehlverhalten Dritter im Rahmen des von ihr selbst verantworteten Angebots zurechnen lassen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung &#8211; Beschluss &#8211; vom 3.5.2012 zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung &#8211; Beschluss &#8211; vom 3.5.2012 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, dem Kl\u00e4ger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Das TextilkennzeichnungsG sei zum 7.11.2011 durch die TextilkennzeichnungsVO abgel\u00f6st worden. Aber weder nach alter noch nach neuer Rechtslage unterliege die hier in Rede stehende Ware der Textilkennzeichnungspflicht. Die Ware werde unter der Rubrik \u201eSpielzeug\u201c vertrieben. Die Handschuhe seien nicht zum mehrmaligen oder dauerhaften Gebrauch geeignet. Es handele sich vielmehr um klassisches \u201eParty-Zubeh\u00f6r\u201c. Sie seien nach den Ziffern 35 bzw. 22 des Anhang V der TextilkennzeichnungsVO von der Textilkennzeichnungspflicht ausgenommen. Zudem handele es sich bei der TextilkennzeichnungsVO um eine blo\u00dfe Ordnungsvorschrift, nicht aber um eine Marktverhaltensregel im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 11 UWG<\/a>. Sie &#8211; die Beklagte &#8211; habe auch die Produktbeschreibung nicht selbst in die ASIN-Datenbank bei Amazon eingepflegt. Sie habe lediglich im Einklang mit den Nutzungsbedingungen auf den bereits bestehenden Datenbank-Eintrag des Anbieters Halloween Gore Store f\u00fcr den konkreten, auch von ihr angebotenen Artikel Bezug genommen.<\/p>\n<p>Zur Erg\u00e4nzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Auf den Widerspruch der Beklagten war die einstweilige Verf\u00fcgung auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dies f\u00fchrte zu ihrer Best\u00e4tigung.<\/p>\n<p>Der Verfugungsgrund der Eilbed\u00fcrftigkeit ist gegeben. Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 II UWG<\/a> wird die Dringlichkeit vermutet. Diese Vermutung ist nicht widerlegt.<\/p>\n<p>Es besteht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a7 8<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">4 Nr. 11 UWG<\/a> i. V. m. \u00a7 1 TextilkennzeichnungsG auch ein Verf\u00fcgungsanspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist als Mitbewerber gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 III Nr. 1 UWG<\/a> aktivlegitimiert. Beide Parteien verkaufen Handschuhe \u00fcber das Internet an Verbraucher.<\/p>\n<p>Bei der genannten Vorschrift des TextilkennzeichnungsG handelt es sich um eine MarktVerhaltensregelung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 11 UWG<\/a> (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 24.11.2009, Az.: 1-<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20W%20149\/09\" title=\"OLG Hamm, 24.11.2009 - 4 W 149\/09: Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung der Dringlich...\">4 W 149\/09<\/a>, juris Rn. 3; K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., \u00a74 Rn. 11.130).<\/p>\n<p>Ein Versto\u00df gegen \u00a7 1 TextilkennzeichnungsG ist zu bejahen. Nach \u00a7 1 I dieser Vorschrift d\u00fcrfen Textilerzeugnisse gewerbsm\u00e4\u00dfig nur in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden, wenn sie mit einer Angabe \u00fcber Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe versehen sind. Diese Angaben fehlen in dem streitgegenst\u00e4ndlichen werblichen Angebot der Beklagten vollst\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Das TextilkennzeichnungsG ist auch nach wie vor in Kraft, so dass darin geltendes Recht und Grundlage des Unterlassungsanspruchs zu sehen ist. Insoweit kann dem Einwand der Beklagten, nicht das TextilkennzeichnungsG, sondern die europ\u00e4ische TextilkennzeichnungsVO (Verordnung Nr. 1007\/2011) komme zur Anwendung, nicht gefolgt werden. Zwar ist richtig, dass diese Verordnung vom 27.9.2011 datiert, jedoch ist in Art. 28 geregelt, dass sie erst ab dem 8.5.2011 gilt und somit zu einem Zeitpunkt, an dem die Beschlussverf\u00fcgung vom 3.5.2012 bereits erlassen war.<\/p>\n<p>Aber selbst wenn nunmehr f\u00fcr die Beurteilung des Bestehens des Unterlassungsanspruchs f\u00fcr die Abwehr zuk\u00fcnftiger Unterlassungsanspr\u00fcche die TextilkennzeichnungsVO als Rechtsgrundlage zugrunde zu legen w\u00e4re, w\u00e4re dadurch f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls keine ma\u00dfgebliche \u00c4nderung der Rechtslage eingetreten. Denn auch nach Art. 16 sind die entsprechenden Angaben in der Werbung erforderlich. Dies wird beklagtenseits auch nicht in Abrede gestellt. Die Beklagte beruft sich vielmehr auf die Regelung des Anhangs V, wonach f\u00fcr bestimmte Textilerzeugnisse keinen Etikettierung oder Kennzeichnung vorgeschrieben ist. Von einem Ausnahmefall im Sinne der Nr. 22 (Spielzeug) bzw. Nr. 35 (Einwegerzeugnisse) kann allerdings nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Es handelt sich um kein \u201eEinwegerzeugnis\u201c, vielmehr werden solche Stoffhandschuhe \u00fcblicherweise, und sei es auch nur zu Verkleidungszwecken, mehrmals angezogen. Davon kann auch aufgrund des Preises von 4,50 \u20ac ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Die Stoffhandschuhe sind auch nicht als \u201eSpielzeug\u201c im Sinne dieser Verordnung zu qualifizieren. Die Handschuhe k\u00f6nnen f\u00fcr alle m\u00f6glichen Zwecke genutzt werden, so auch zur Verkleidung, zum Zaubern, aber auch zur Erg\u00e4nzung einer Uniform. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Handschuhe fiir l\u00e4ngere Zeit &#8211; eben wie ein anderes Bekleidungsst\u00fcck &#8211; auf der Haut getragen werden und daher &#8211; wie bei Bekleidungsst\u00fccken an sich &#8211; der Kunde dar\u00fcber informiert sein soll, um welches Textilmaterial es sich handelt. Davon unterscheidet sich \u00fcblicherweise Spielzeug, das nicht dazu bestimmt ist \u00fcber l\u00e4ngere Zeit auf einer nicht zu vernachl\u00e4ssigenden Hautfl\u00e4che getragen zu werden. Gegen eine Einordnung als Spielzeug spricht auch die Tatsache, dass die Handschuhe wohl in Erwachsenengr\u00f6\u00dfe angeboten werden sowie die Bewerbung mit \u201eHandschuhe weiss Deluxe\u201c. Ein Bekleidungsst\u00fcck wird auch nicht deshalb zu einem Spielzeug, weil es bei Amazon in der Rubrik \u201eSpielzeug\u201c eingestellt wurde. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Bezeichnung, unter der die Ware importiert wurde (vgl. Best\u00e4tigung vom 12.6.2012, Bl. 100 d. A.).<\/p>\n<p>Die Beklagte ist auch als T\u00e4terin f\u00fcr die Verletzungshandlung verantwortlich. Sie tr\u00e4gt daf\u00fcr die Verantwortung, dass ein von ihr stammendes Angebot den gesetzlichen Vorschriften gen\u00fcgt. Soweit sie auf ein bereits vorhandenes Angebot zur\u00fcckgreift, muss sie dieses daraufhin kontrollieren, dass in diesem alle notwendigen Angaben vorhanden sind, es ansonsten ggf. erg\u00e4nzen oder davon Abstand nehmen, sich an dieses \u201eanzuh\u00e4ngen\u201c. Dass ihr eine Erg\u00e4nzung des bereits vorhandenen Angebots nicht m\u00f6glich gewesen sei, hat die Beklagte nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Ein blo\u00dfer Bagatellfall im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 UWG<\/a> ist nicht anzunehmen (vgl. OLG Hamm, a. a. O., Rn. 5).<\/p>\n<p>Es besteht auch die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr. Diese ist durch die erstmalige Rechtsverletzung indiziert und durch die Beklagte nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt worden.<\/p>\n<p>Die Ordnungsmittelandrohung folgt aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/890.html\" title=\"&sect; 890 ZPO: Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen\">\u00a7 890 ZPO<\/a>.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Kosten beruht auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/91.html\" title=\"&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht\">\u00a7 91 ZPO<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n<p><!--:--><!--:en--><\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung (LG Frankfurt am Main,\u00a0 Urteil v. 14.6.12, Az. 2 &#8211; 03 O 183\/12)\u00a0 klargestellt, dass die Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung von H\u00e4ndlern nicht dadurch umgangen werden k\u00f6nnen, dass die angebotene Ware als Spielzeug deklariert wird. Der Clou: Spielzeug ben\u00f6tigt keine Pflichtangaben nach TextilkennzeichnungsVO Auf den bekannten Plattformen, wie [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":13567,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1,15],"tags":[],"class_list":["post-13565","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-magazin","category-wettbewerbsrecht-kartellrecht"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/13565","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=13565"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/13565\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/13567"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=13565"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=13565"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=13565"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}