{"id":13497,"date":"2012-07-18T08:02:11","date_gmt":"2012-07-18T06:02:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=13497"},"modified":"2024-06-12T20:00:08","modified_gmt":"2024-06-12T18:00:08","slug":"pack-die-badehose-ein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/pack-die-badehose-ein\/","title":{"rendered":"Pack die Badehose ein&#8230;"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: left\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Nicht nur am Wannsee ist es sch\u00f6n\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/07\/Fotolia_15750071_XS-Sprung-ins-Wasser.jpg\" alt=\"Nicht nur am Wannsee ist es sch\u00f6n\" width=\"150\" height=\"150\" \/><\/p>\n<p>Sommerzeit ist Urlaubszeit. Und wer bei den herbstlichen Temperaturen des Sommers 2012 im B\u00fcro ausharren muss, m\u00f6chte wenigstens vom Urlaub tr\u00e4umen. Des Deutschen Sehnsucht nach Sonne, Strand und Palmen macht sich der Boulevard allj\u00e4hrlich zueigen, indem er lange Fotostrecken mit urlaubenden Prominenten abbildet.<\/p>\n<p>Besonders beliebt sind dieses Jahr Fotostrecken von urlaubenden Fu\u00dfballern:\u00a0 So konnte man auf <a href=\"http:\/\/www.bild.de\">www.bild.de<\/a> beispielsweise in den letzten Tagen an den Strandurlauben von Mario Gomez, Sami Khedira und Rafael van der Vaart teilhaben. Dabei erfolgte die Aufmachung weitgehend nach dem gleichen Muster: Fu\u00dfballer (freier Oberk\u00f6rper, Badeshorts) planscht verliebt mit seiner Freundin (knapper Bikini) in den Wellen oder turtelt mit selbiger auf einem Bootssteg \/ einer Yacht, w\u00e4hrend in dem dazugeh\u00f6rigen Artikel neben der Nennung des Urlaubsortes in \u00e4u\u00dferst knappen Worten auf die zur\u00fcckliegende Europameisterschaft oder die Vorbereitung auf die kommende Saison Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Dass die Verbreitung von Bildnissen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 KUG<\/a> grunds\u00e4tzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen zul\u00e4ssig ist, haben wir bereits an <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/urheberrecht\/guck-mal-du-bist-im-fernsehen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">anderer Stelle<\/a> erw\u00e4hnt. Ebenso, dass eine Ver\u00f6ffentlichung ohne Einwilligung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG<\/a>, ausnahmsweise rechtm\u00e4\u00dfig sein kann, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich des Zeitgeschichte handelt.<\/p>\n<p>Da wir nicht wissen, ob die o.g. Fu\u00dfballer gegen\u00fcber Bild Online eine Einwilligung erteilt haben, widmen wir uns im Folgenden der Frage, was w\u00e4re, wenn keine Einwilligung erteilt worden sein sollte? Hierbei helfen uns drei Damen weiter, die man mit Strandurlaub zun\u00e4chst nicht in Verbindung bringt: eine Ex-Ministerpr\u00e4sidentin, eine Ex-Tagesthemen-Moderatorin und \u2013 wie fast immer, wenn es um Pers\u00f6nlichkeitsrechte geht \u2013 eine monegassisches Prinzessin. Sie alle drei setzten sich vor Gericht \u2013 teils erfolgreich, teils erfolglos \u2013 gegen Ver\u00f6ffentlichungen von Bildnissen aus ihrem Privatleben zu Wehr. Der Vollst\u00e4ndigkeit halber sei angemerkt, dass es sich in keinem der drei F\u00e4lle um Strandaufnahmen handelte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsspielraum der Presse betrifft auch unterhaltende Beitr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>Ausgangspunkt f\u00fcr die Frage, ob im jeweils konkreten Fall von einer Unzul\u00e4ssigkeit der Ver\u00f6ffentlichung mangels Einwilligung ausgegangen werden muss, sind die nachfolgenden \u00dcberlegungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202000,%201021\" title=\"BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653\/96: Caroline von Monaco II\">NJW 2000, 1021<\/a>):<\/p>\n<blockquote><p>Es tr\u00e4gt der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit Rechnung, ohne den Pers\u00f6nlichkeitsschutz unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zu beschneiden, dass der Begriff der Zeitgeschichte in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG<\/a> nicht nach Ma\u00dfgabe einer richterlichen Inhaltsbestimmung etwa allein Vorg\u00e4nge von historischer oder politischer Bedeutung erfasst, sondern vom Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit her bestimmt wird. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit geh\u00f6rt es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was \u00f6ffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von \u00f6ffentlichem Interesse ist. Unterhaltende Beitr\u00e4ge sind davon, wie dargelegt, nicht ausgenommen.<\/p><\/blockquote>\n<p><em>\u00a0<\/em>Die Ex-Ministerpr\u00e4sidentin, welche gegen Fotos vorging, die sie am Tag nach ihrem Amtsverlust bei einer Shopping-Tour zeigten, scheiterte an diesem Entscheidungsspielraum der Presse:<\/p>\n<blockquote><p>Die politischen Akteure m\u00fcssen sich am Ma\u00dfstab ihrer Sph\u00e4re messen lassen und k\u00f6nnen sich, soweit ein Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit besteht, der Berichterstattung der Presse nicht ohne Weiteres unter Berufung auf ihre Privatheit entziehen, wenn sie etwa auf Misserfolgserlebnisse in bestimmter Weise reagieren (BGH in NJW <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202008,%203134\" title=\"BGH, 24.06.2008 - VI ZR 156\/06: Bildberichterstattung &uuml;ber abgew&auml;hlte Ministerpr&auml;sidentin\">NJW 2008, 3134<\/a>).<\/p><\/blockquote>\n<p><em>\u00a0<\/em><strong>Beitrag zur Sachdebatte erforderlich<\/strong><\/p>\n<p>Der Ex-Tagesschaumoderatorin, welche sich gegen die Ver\u00f6ffentlichung von anl\u00e4sslich eines Stadtbummels in Paris gefertigten Aufnahmen wehrte, war hingegen Erfolg beschieden:<em> <\/em><\/p>\n<blockquote><p>Eine \u00fcber die Wortberichterstattung hinausgehende Information mit hinreichendem Nachrichtenwert zur Orientierung in einer die Allgemeinheit interessierenden Sachdebatte fehlt. Die Berichterstattung diente erkennbar dazu, die visuelle Neugier sowie das Unterhaltungsbed\u00fcrfnis der Leserschaft zu befriedigen. Der Text auf dem Titelblatt und der Bericht im Innenteil befassen sich spekulativ mit der Liebesbeziehung der Abgebildeten und deren Absicht, die Ehe zu schlie\u00dfen (BGH in NJW <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202009,%201502\" title=\"BGH, 17.02.2009 - VI ZR 75\/08: Verbot von Pressefotos aus dem privaten Lebenskreis Prominenter\">NJW 2009, 1502<\/a>).<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Wortberichterstattung ausschlaggebend, auch wenn sie einen anderen Kontext betrifft<\/strong><\/p>\n<p>Im Falle der monegassischen Prinzessin, welche die Ver\u00f6ffentlichung von Fotos, die sie im Skiurlaub in St. Moritz zeigten, verhindern wollte, entschied das Bundesverfassungsgericht zwar, dass der Abbildung selbst keine Information \u00fcber ein zeitgeschichtliches Ereignis oder ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse zu entnehmen sei. Verhindern konnte sie die Ver\u00f6ffentlichung gleichwohl nicht, da zeitgleich zu dem Skiurlaub ihr Vater im Sterben lag:<\/p>\n<blockquote><p>Gegenstand der Wortberichterstattung ist jedoch auch die Erkrankung des damals regierenden F\u00fcrsten von Monaco und damit ein zeitgeschichtliches Ereignis im dargelegten Sinn, \u00fcber das die Presse berichten darf. Insofern kommt es auf den redaktionellen Gehalt und die Gestaltung dieses Artikels nicht an, da die Garantie der Pressefreiheit es nicht zul\u00e4sst, das Eingreifen dieses Grundrechts von der Qualit\u00e4t des jeweiligen Presseerzeugnisses oder redaktionellen Beitrags abh\u00e4ngig zu machen.\u00a0 Das gilt auch, soweit der Artikel das Verhalten von Familienmitgliedern w\u00e4hrend der Krankheit des F\u00fcrsten betrifft, zumal die Kl. die Wortberichterstattung auch in diesem Punkt nicht angegriffen hat. Diese Berichterstattung wird mit der beanstandeten Abbildung belegt und illustriert. Bei dieser Sachlage sind \u00fcberwiegende berechtigte Interessen der Kl., die einer Ver\u00f6ffentlichung der Abbildung entgegenstehen k\u00f6nnten, bei der gebotenen W\u00fcrdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit nicht zu erkennen (BGH in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202007,%201977\" title=\"BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51\/06: Personen der Zeitgeschichte &amp; abgestuftes Schutzkonzept - Ver&ouml;ff...\">NJW 2007, 1977<\/a>).<\/p><\/blockquote>\n<p>Auf unsere Strandbilder bezogen sind aus den vorgenannten Entscheidungen folgende Schl\u00fcsse zu ziehen: Ob die Ver\u00f6ffentlichung von Fotografien von Fu\u00dfballern im Strandurlaub zul\u00e4ssig ist, richtet sich in erster Linie nach der begleitenden Wortberichterstattung. Liefert diese einen Beitrag zu einer die Allgemeinheit interessierenden Sachberichterstattung, ist die Ver\u00f6ffentlichung der Fotografie ohne Einwilligung des Betroffenen in der Regel wohl selbst dann zul\u00e4ssig, wenn zwischen der Fotografie und der Wortberichterstattung kein innerer Zusammenhang besteht. Insofern wird sich Bild Online im Fall der Strandbilder auch bei fehlender Einwilligung wohl mit dem Argument zur\u00fccklehnen k\u00f6nnen, man habe ja begleitend geschrieben, dass der jeweilige Fu\u00dfballer die gescheiterte Europameisterschaft verarbeite bzw. sich geistig bereits auf die neue Saison vorbereite und damit einen Beitrag zur Sachdebatte geliefert, wodurch die Ver\u00f6ffentlichung der Fotografie rechtm\u00e4\u00dfig werde. Vor diesem Hintergrund d\u00fcrften wohl auch bei fehlender Einwilligung der Fu\u00dfballer keine Unterlassungsanspr\u00fcche zu f\u00fcrchten sein.<\/p>\n<p>Nicht unerw\u00e4hnt lassen wollen wir in diesem Zusammenhang, dass die vorgenannten Ausf\u00fchrungen selbstverst\u00e4ndlich dann nicht gelten, wenn Prominente sich ohne Badebekleidung in einer abgelegenen Bucht aufhalten. So geschehen im Fall von Dieter Bohlen, der vom Landgericht Hamburg f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung von FKK-Ausnahmen in einer Illustrierten eine Geldentsch\u00e4digung in H\u00f6he von EUR 40.000,00 zugesprochen bekam (LG Hamburg; Urteil vom 29.05.2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=324%20O%20951\/08\" title=\"LG Hamburg, 29.05.2009 - 324 O 951\/08: Bohlen obsiegt gegen &quot;Viel Spass&quot;\">324 O 951\/08<\/a>). Doch so weit lassen es die Fu\u00dfballer sicherlich nicht kommen. Und auch Herrn Bohlen m\u00f6chte man zurufen: Bitte rufen Sie sich beim n\u00e4chsten Mal unsere Artikel\u00fcberschrift in Erinnerung! (AB)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9<em> <\/em>sida &#8211; Fotolia.com)<!--:--><!--:en--><br \/>\n<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sommerzeit ist Urlaubszeit. Und wer bei den herbstlichen Temperaturen des Sommers 2012 im B\u00fcro ausharren muss, m\u00f6chte wenigstens vom Urlaub tr\u00e4umen. Des Deutschen Sehnsucht nach Sonne, Strand und Palmen macht sich der Boulevard allj\u00e4hrlich zueigen, indem er lange Fotostrecken mit urlaubenden Prominenten abbildet. 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