{"id":13337,"date":"2012-07-03T06:35:43","date_gmt":"2012-07-03T04:35:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=13337"},"modified":"2018-02-22T22:07:52","modified_gmt":"2018-02-22T21:07:52","slug":"blizzard-bossland-gmbh-der-teufel-steckt-im-detail-endgegner-ist-der-bgh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/blizzard-bossland-gmbh-der-teufel-steckt-im-detail-endgegner-ist-der-bgh\/","title":{"rendered":"Blizzard .\/. Bossland GmbH: Der Teufel steckt im Detail, Endgegner ist der BGH"},"content":{"rendered":"
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Am 22.6.2012 hatten wir bereits dar\u00fcber berichtet<\/a>:<\/p>\n Das Landgericht Hamburg hatte auf Veranlassung des Spieleentwicklers Blizzard Entertainment, Inc. der\u00a0 Bossland GmbH Und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verboten, die Bot-Software \u201cDemonbuddy\u201d in Deutschland anzubieten oder zu verbreiten, die es Spielern des Onlinespiels die Diablo III erm\u00f6glicht, dort Spielz\u00fcge zu automatisieren. Bei der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 \u20ac bzw. bis zu 6 Monate Ordnungshaft.<\/p>\n Nachdem die Bossland GmbH Widerspruch gegen die einstweilige Verf\u00fcgung eingelegt hat, hat das Landgericht Hamburg die m\u00fcndliche Verhandlung nun auf den 10.7.2012 angesetzt. Uns liegt mittlerweile auch die mit Anlagen \u00fcber 120 Seiten umfassende Antragsschrift vor, die Grundlage des gerichtlichen Verbots ist.<\/p>\n Nicht nur weil die einstweilige Verf\u00fcgung mit einer Erstbegehungsgefahr begr\u00fcndet wird, stehen einem entsprechenden Unterlassungsanspruch der Blizzard Entertainment, Inc. gegen\u00fcber der Bossland GmbH zahlreiche H\u00fcrden im Weg, die aber der bisherigen Auffassung des Landgerichts Hamburgs zufolge offenbar genommen werden konnten. Dennoch ist der Bestand der einstweiligen Verf\u00fcgung \u00e4u\u00dferst zweifelhaft.<\/p>\n Denn obwohl nat\u00fcrlich grunds\u00e4tzlich nichts dagegen einzuwenden ist, dass ein Spielehersteller seinen Kunden, somit den Spielern, gewisse Verhaltenspflichten vertraglich auferlegen m\u00f6chte, muss dies nat\u00fcrlich auch ordnungsgem\u00e4\u00df und vor allem f\u00fcr die Kunden nachvollziehbar geschehen.<\/p>\nTermin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 10.7.2012<\/h3>\n
Zuk\u00fcnftiger Bestand der Einstweiligen Verf\u00fcgung fraglich<\/h3>\n
AGB-Klausel wirksam einbezogen?<\/h3>\n