{"id":13288,"date":"2012-06-28T09:17:03","date_gmt":"2012-06-28T07:17:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=13288"},"modified":"2024-06-12T17:51:31","modified_gmt":"2024-06-12T15:51:31","slug":"guck-mal-du-bist-im-fernsehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/guck-mal-du-bist-im-fernsehen\/","title":{"rendered":"Guck mal, Du bist im Fernsehen!"},"content":{"rendered":"

\"Fu\u00dfball<\/a>Die Fu\u00dfball-EM kommt in die hei\u00dfe Phase: wenn heute alles glatt l\u00e4uft, wird Deutschland am Sonntag im Finale stehen.<\/p>\n

W\u00e4hrend die Spieler bei den Fernseh\u00fcbertragungen naturgem\u00e4\u00df im Mittelpunkt stehen, schwenkt die Kamera zwischendurch immer wieder auf die Trib\u00fcnen, wo die Fans mimisch und gestisch am Spielverlauf Anteil nehmen, ihr Team anfeuern, mit ihm leiden, es vorantreiben und nach dem Schlusspfiff ihren Emotionen freien Lauf lassen.<\/p>\n

Sp\u00e4testens dann, wenn der Kameramann sekundenlang auf einen niedergeschlagenen griechischen Fan zoomt, dessen \u00fcbers gesamte Gesicht geschminkte Nationalflagge unter dem Einfluss von Tr\u00e4nen und Schwei\u00df vollkommen verschmiert ist, stellt sich jedoch die Frage: \u201eDarf der TV-Sender diesen Moment pers\u00f6nlicher Trauer ohne Wissen des Betroffenen in Millionen Haushalte senden?\u201c<\/p>\n

Nach deutschem Recht gelten Filmaufnahmen von Personen als Bildnisse im Sinne des Kunsturhebergesetzes (KUG). Sie d\u00fcrfen daher grunds\u00e4tzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (\u00a7 22 KUG<\/a>). Wird eine solche nicht erteilt, ist die Verbreitung nur zul\u00e4ssig, wenn ein Ausnahmetatbestand des \u00a7 23 KUG<\/a> eingreift. Die dort abschlie\u00dfend geregelten einwilligungsfreien Ausnahmen umfassen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG<\/a>), Bilder mit Personen als Beiwerk (\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG<\/a>), Bilder von Versammlungen (\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG<\/a>) und Bildnisse im h\u00f6heren Interesse der Kunst (\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG<\/a>).<\/p>\n

Eine Einwilligungsfreiheit nach \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 KUG<\/a> erscheint in unserem Beispielsfall von vornherein abwegig, doch auch mit \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG<\/a> l\u00e4sst sich eine Zul\u00e4ssigkeit der Verbreitung des Bildnisses des Griechen ohne dessen Einwilligung nicht herleiten. Denn \u201eVersammlung\u201c im Sinne dieser Vorschrift ist zwar auch eine Sportveranstaltung, jedoch bedarf die Verbreitung nur dann keiner Einwilligung, wenn das Bild die Versammlung als Vorgang bzw. einen repr\u00e4sentativen Ausschnitt dessen zeigt. Die Vorschrift legalisiert also den Schwenk der Kamera auf die Zuschauertrib\u00fcne, nicht jedoch das Herausstellen einzelner Individuen.<\/p>\n

Insofern w\u00e4re die Verbreitung ohne Zustimmung nur erlaubt, wenn es sich bei dem Bildnis des Griechen entsprechend \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG<\/a> um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Nachdem der BGH seine Unterscheidung in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte mehr oder minder aufgegeben hat, kommt es nun nicht mehr prim\u00e4r darauf an, ob die abgebildete Person selbst eine Person der Zeitgeschichte ist, sondern in erster Linie darauf, ob die Berichterstattung ein Ereignis der Zeitgeschichte betrifft (vgl. BGH GRUR 2007, 523<\/a>). Ob der BGH auf dieser Grundlage zu dem Schluss k\u00e4me, dass jeder Zuschauer in einem Fu\u00dfballstadion allein wegen seiner Pr\u00e4senz bei einem Spiel von \u00f6ffentlichem Interesse eine Verbreitung seines Bildnisses \u00fcber sich ergehen lassen muss, darf aber nach unserem Daf\u00fcrhalten bezweifelt werden, zumal die Ausnahmeregelung des \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG<\/a> dann regelm\u00e4\u00dfig ins Leere liefe.<\/p>\n

Andererseits lie\u00dfe sich gegebenenfalls argumentieren, dass neben dem Spiel, auch die Geschehnisse auf der Trib\u00fcne ein eigenst\u00e4ndiges Ereignis der Zeitgeschichte darstellen: wenn Spanier als schnurrb\u00e4rtige Flamenco-T\u00e4nzerinnen, Holl\u00e4nder als Frau Antje und D\u00e4nen als Wikinger verkleidet ins Stadion ziehen, dann verstehen sie sich als Teil einer Event-Kultur, die m\u00f6glicherweise ebenso im Interesse der \u00d6ffentlichkeit steht wie das Fu\u00dfballspiel selbst. Unter Zugrundelegung dieser Argumentation m\u00fcsste sich wohl auch der trauernde Grieche aus unserem Beispiel vorhalten lassen, dass er sich mit seiner Gesichtsbemalung selbst zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht hat.<\/p>\n

Selbst wann man aber grunds\u00e4tzlich von einem Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte ausgehen sollte, w\u00e4re zu ber\u00fccksichtigen, dass die Verbreitung gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 2 KUG<\/a> jedenfalls dann nicht ohne Einwilligung m\u00f6glich w\u00e4re, wenn hierdurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Wer w\u00e4hrend des Spiels in der Nase bohrt, mit seinem Partner (oder viel schlimmer – nicht seinem Partner) in einen innigen Kuss versinkt oder sogar das Spiel verschl\u00e4ft und dabei von der Kamera in Nahaufnahme eingefangen wird, d\u00fcrfte sich mit dem Verweis auf \u00a7 23 Abs. 2 KUG<\/a> erfolgreich gegen die Verbreitung seines Bildnisses wehren k\u00f6nnen. Auch der Grieche aus unserem Beispiel k\u00f6nnte sich gegebenenfalls auf diese Vorschrift berufen. Aber dass der Grieche in Deutschland Verletzungen seines Rechts am eigenen Bild geltend gemacht, ist letztlich ebenso unwahrscheinlich wie die Annahme, Deutschland w\u00fcrde nicht Europameister.<\/p>\n

Letztlich d\u00fcrften die gesamten \u00dcberlegungen auch eher theoretischer Natur sein: die UEFA als Ausrichterin der EM wird sich von jedem Stadionbesucher beim Kauf der Karte in ihren AGB eine Einwilligung zur Verbreitung von Bildnissen einger\u00e4umt haben. Ob solche pauschalen Einwilligungen einer AGB-Pr\u00fcfung standhalten, ist dann wieder eine andere Frage. Aber: wo kein Kl\u00e4ger, da kein Richter. Solange kein Fan gegen die Verbreitung seines Bildnisses vorgeht, bleiben die aufgezeigten Fragen wohl ungekl\u00e4rt. (ab)
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