{"id":13256,"date":"2012-06-26T09:44:55","date_gmt":"2012-06-26T07:44:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=13256"},"modified":"2024-06-12T17:51:22","modified_gmt":"2024-06-12T15:51:22","slug":"ich-dachte-du-warst-tot","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/ich-dachte-du-warst-tot\/","title":{"rendered":"Ich dachte Du w\u00e4rst tot&#8230;"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: left\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Artikel \u00fcber Mord und Totschlag ziehen immer\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/06\/Fotolia_30294808_XS-Grabmal.jpg\" alt=\"\" \/> Stellt man sich vor, dass man aus der Zeitung von seinem eigenen Tod erf\u00e4hrt, dann klingt dies zun\u00e4chst wie das Drehbuch zu einem schlechten Hollywood-Film.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">Dass dieser Film-Plot jedoch auch ganz schnell reelle Dimensionen annehmen kann, musste vor kurzem eine Studentin erfahren. Wie die Betroffene in ihrem <a href=\"http:\/\/frlkrautwurst.blogspot.de\/2012\/06\/offener-brief.html\">Blog<\/a> sowie im Interview mit <a href=\"http:\/\/jetzt.sueddeutsche.de\/texte\/anzeigen\/549338\/Ein-Brief-an-die-Bild\">jetzt.de<\/a> berichtete, ver\u00f6ffentlichte Bild Online ein Foto von ihr im Zusammenhang mit einem Mord in einer Berliner Studenten-WG und behauptete, bei der Abgebildeten handle sich um das Mordopfer. Darauf aufmerksam gemacht wurde die Betroffene von einer Bekannten, die den Artikel gelesen hatte und sich nun zu Unrecht Sorgen machte.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">\u201eLebst Du noch oder bist Du schon tot?\u201c Diese bange Frage mag sich so manch einer aus dem pers\u00f6nlichen Umfeld der Studentin gestellt haben. Fakt ist: die Betroffene hat den gleichen Vornamen wie das Mordopfer, hat ebenfalls mal in Berlin gelebt und ist ebenfalls Studentin. F\u00fcr Bild Online war die Recherche mit diesen drei Gemeinsamkeiten offensichtlich abgeschlossen: die Abgebildete wurde kurzerhand zu der ermordeten Studentin, ein \u00f6ffentlichkeitswirksamer Fall bekam ein Gesicht. Die Betroffene hat bereits angek\u00fcndigt, dass sie sich gegen die Ver\u00f6ffentlichung zu Wehr setzen will.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">In Bezug auf die Ver\u00f6ffentlichung der Fotografie d\u00fcrften der f\u00e4lschlich f\u00fcr tot erkl\u00e4rten Studentin unproblematisch Unterlassungsanspr\u00fcche zustehen, da nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 Satz 1 KUG<\/a> Bildnisse grunds\u00e4tzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden k\u00f6nnen und eine entsprechende Einwilligung hier gerade nicht vorlag. Da die Fotografie mit dem Mord in keinerlei Zusammenhang steht, handelt es sich auch um kein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, bei dem eine Ver\u00f6ffentlichung trotz fehlender Einwilligung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG<\/a> rechtm\u00e4\u00dfig sein kann, sofern nicht gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 2 KUG<\/a> ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">Auch hinsichtlich der Wortberichterstattung ist ein Unterlassungsanspruch zu bejahen: Bez\u00fcglich Tatsachenbehauptungen bestehen Unterlassungsanspr\u00fcche, wenn diese unrichtig sind und in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen. Hinsichtlich Meinungs\u00e4u\u00dferungen bestehen Unterlassungsanspr\u00fcche hingegen nur dann, wenn die Grenze zur Schm\u00e4hkritik \u00fcberschritten wird. Dass die abgebildete Person ermordet wurde, ist aber eine Tatsachenbehauptung, welche in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Studentin eingreift. Den quicklebendigen Beweis der Unrichtigkeit wird sie im Falle des Bestreitens leibhaftig erbringen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">Daneben steht der Betroffenen wohl auch ein Berichtigungsanspruch zu, welcher neben der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung eine fortdauernde Beeintr\u00e4chtigung des Pers\u00f6nlichkeitsrechtes voraussetzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">Interessanter ist aber die Frage, ob die Betroffene auch Geldentsch\u00e4digungsanspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Betreiber von Bild Online geltend machen kann. Ein solcher Anspruch setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht handelt, der schuldhaft erfolgt ist. Ferner darf die erlittene Beeintr\u00e4chtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden k\u00f6nnen. Als letzte Voraussetzung kommt noch hinzu, dass ein unabwendbares Bed\u00fcrfnis f\u00fcr die Zuerkennung des Anspruchs besteht (vgl. z.B. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201996,%201131\" title=\"BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386\/94: Lohnkiller\">NJW 1996, 1131<\/a>).<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">In Bezug auf diesen immateriellen Schadensersatzanspruch wird das deutsche Recht weitgehend noch von \u201eProminenten\u201c-F\u00e4llen bestimmt. \u201eNormalsterbliche\u201c tauchen in der Rechtsprechungs-Praxis eher am Rande auf und dort wo sie auftauchen geht es dann zumeist um eine Berichterstattung, in der diese f\u00e4lschlicherweise als T\u00e4ter einer Straftat bezichtigt wurden. Insofern ist bedauerlich, dass die Betroffene in dem Interview bereits kenntlich hat, dass es ihr nicht um die Geltendmachung einer Geldentsch\u00e4digung geht. Dieser Fall von journalistischem Dilettantismus b\u00f6te sich jedenfalls an, um den immateriellen Schadensersatzanspruch aufgrund rechtswidriger Wort- und Bildberichterstattung auch jenseits von turtelnden Adelsspr\u00f6sslingen und Filmschauspielern endg\u00fcltig zu etablieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">Zu guter Letzt stellt sich die Frage, ob auch Anspr\u00fcche best\u00fcnden, wenn die Abgebildete und die Ermordete tats\u00e4chlich personengleich gewesen w\u00e4ren. Diesbez\u00fcglich wiesen wir bereits an verschiedener Stelle auf den postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsschutz hin (<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/presse-und-medienrecht\/aus-aktuellem-anlass-der-postmortale-personlichkeitsschutz-und-das-problem-mit-%E2%80%9Efacebook\">hier <\/a>und <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/kurioses-und-interessantes\/fund-der-air-france-maschine-flug-af-447-die-bild-zeitung-und-das-postmortale-personlichkeitsrecht\">hier<\/a>), welcher von den Erben des Verstorbenen in Bezug auf Bildnisse bis 10 Jahre nach dem Tod des Erblassers ausge\u00fcbt werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">Im vorliegenden Fall hat die Bild Online \u00fcbrigens bereits reagiert und\u00a0eine <a href=\"http:\/\/www.bild.de\/regional\/berlin\/berlin-aktuell\/richtigstellung-24732190.bild.html\">Richtigstellung <\/a>ver\u00f6ffentlicht. Ob dies freiwillig oder auf Betreiben des Anwalts der Betroffenen geschah, ist uns unbekannt. Bezeichnend ist jedoch, dass sich die Richtigstellung nur auf das absolute Minimum bezieht und keinerlei Unrechtsbewusstsein auf Seiten von Bild Online erkennen l\u00e4sst. (ab)<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">(Bild: \u00a9 Pictures4you &#8211; Fotolia.com)<\/p>\n<p><!--:--><!--:en--><br \/>\n<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stellt man sich vor, dass man aus der Zeitung von seinem eigenen Tod erf\u00e4hrt, dann klingt dies zun\u00e4chst wie das Drehbuch zu einem schlechten Hollywood-Film. Dass dieser Film-Plot jedoch auch ganz schnell reelle Dimensionen annehmen kann, musste vor kurzem eine Studentin erfahren. 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