{"id":1324,"date":"2010-06-07T21:43:35","date_gmt":"2010-06-07T19:43:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=1324"},"modified":"2017-03-13T01:10:50","modified_gmt":"2017-03-13T00:10:50","slug":"kein-anspruch-auf-unterlassung-bei-privatem-betrieb-der-seite-wwwdsds-newsde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/kein-anspruch-auf-unterlassung-bei-privatem-betrieb-der-seite-wwwdsds-newsde\/","title":{"rendered":"OLG K\u00f6ln: Kein Anspruch auf Domainverzicht bei privatem Betrieb der Seite www.dsds-news.de"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Das OLG K\u00f6ln hatte sich mit der Frage zu befassen, ob RTL den privaten Betrieb einer Webseite unter der Domain www.dsds-news.de, einer Fanpage, die sich mit der Unterhaltungsshow &#8220;Deutschland sucht den Superstar&#8221; befasst, verbieten kann bzw. ob sogar verlangt werden kann, dass auf die Domain verzichtet werde. <a href=\"\/lbr\/entscheidungen\/markenrecht\/410\/5\/4\">(OLG K\u00f6ln, Urteil v. 19.03.2010, Az. 6 U 190\/09<\/a>).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nachdem das Landgericht dem Verzichtsanspruch noch stattgegeben hatte, hob das OLG die Entscheidung wieder auf und wies die Klage ab.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Anspr\u00fcche aus Markenrecht schieden hier bereits deswegen aus, da die Internetseite auch au\u00dferhalb des gesch\u00e4ftlichen Verkehrs betrieben werden konnte und somit nicht jeder Betrieb zwangsl\u00e4ufig eine Markenrechtsvereltzung darstellte. Aber auch Anspr\u00fcche aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/12.html\" title=\"&sect; 12 BGB: Namensrecht\">\u00a7 12 BGB<\/a>, dem Namensrecht lehnte das Gericht ab, da schutzw\u00fcrdige Interessen des Namenstr\u00e4gers schon nicht verletzt seien, da dieser bereits die Domain www.dsds.de sein Eigen nannte, also nicht per se daran gehindert sei, sich unter seinem Namen im Internet zu pr\u00e4sentieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">W\u00e4hrend die Erw\u00e4gungen bez\u00fcglich des markenrechtlichen Anspruchs richtig und auch auf der Linie der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung sind, steht zu bef\u00fcrchten, dass der Senat ein schutzw\u00fcrdiges Interesse des Namensinhabers im konkreten Fall zu Unrecht verneint hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zwar hat der BGH in der vom OLG K\u00f6ln in Bezug genommenen Entscheidung maxem.de  die Verletzung eines schutzw\u00fcrdigen Interessen im dortigen Fall in der Tat allein damit begr\u00fcndet, dass der Namensrechtsinhaber vor dem Hintergrund der Besonderheiten bei der Domainvergabe per se von der Registrierung seines Namens ausgeschlossen w\u00fcrde. Das bedeutet aber freilich nicht, dass eine Verletzung von schutzw\u00fcrdigen Interessen im Umkehrschluss immer dann nicht vorliegt, wenn dem Namensrechtsinhaber eine solche Registrierung noch m\u00f6glich ist bzw., wie es vorliegenden der Fall war, der Namensrechtsinhaber bereits eine Domain mit seinem Namen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Ein solcher Umkehrschluss wird weder durch die zitierte BGH-Entscheidung nahegelegt, noch ist er ansonsten sinnvoll. Denn w\u00fcrde man die Rechtsverletzung durch die Verwendung eines Namens davon abh\u00e4ngig machen, ob der Rechteinhaber bereits  eine entsprechende Domain besitzt oder eine solche registrieren kann, hinge ein Unterlassungsanspruch vom kaufm\u00e4nnischen Geschick des Rechteinhabers oder im schlimmsten Fall nur vom Zufall ab.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Logik des OLG K\u00f6ln folgend w\u00e4re derjenige, der in weiser Voraussicht seinen Namen f\u00fcr sich m\u00f6glichst breit in allen Erscheinungsformen registriert, schlechter gestellt, als der, der sich um seinen Namen in Domainangelegenheiten gar nicht k\u00fcmmert. Ersterer verliert seine Klage mit dem Hinweis darauf, dass er ja bereits habe, was er wolle. Letzterer kann damit rechnen, dass das OLG K\u00f6ln seine Nachl\u00e4ssigkeit noch mit einer gewonnen Klage belohnt. Und das wohlgemerkt in einem Fall von Nichtgleichnamigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Gegen die Entscheidung des OLG K\u00f6lns spricht auch, dass das zu sch\u00fctzende Interesse des Namensrechtsinhabers weit auszulegen ist. Ziemlich eindeutig dagegen, einen Anspruch allein wegen mangelnden schutzw\u00fcrdigen Interesses abzulehnen, \u00e4u\u00dfert sich zudem Bayreuther  im M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, Rn 219-220:<\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\"><p><em>&#8220;Unternehmen und juristische Personen erleiden grunds\u00e4tzlich nur dann  eine Interessenverletzung iS des <span class=\"zit\">\u00a7 12, <\/span>wenn sie in ihrem <\/em><em class=\"bold_on\">Funktionsbereich<\/em><em> getroffen werden. Durch den Namensgebrauch m\u00fcssen also gesch\u00e4ftliche  Interessen verletzt sein. Ideelle Belange  kommen dagegen allenfalls ausnahmsweise in Betracht. Indes hat diese  h\u00e4ufig wiedergegebene Eingrenzung nicht die Bedeutung, die ihr auf den  ersten Blick zuzukommen scheint. In den meisten F\u00e4llen, in denen ein  Anspruch aus <span class=\"zit\">\u00a7 12 <\/span>daran scheitern soll, dass der Zweitnutzer keine gesch\u00e4ftlichen  Interessen des Namensinhabers beeintr\u00e4chtigt, sind n\u00e4mlich meist bereits  grundlegende Tatbestandsmerkmale des <span class=\"zit\">\u00a7 12 <\/span>nicht erf\u00fcllt, so dass der geltend gemachte Anspruch nicht durch  den vorschnellen Zugriff auf das dehnbare Kriterium der  \u201eInteressenverletzung\u201c zur\u00fcckgewiesen werden sollte. Vielmehr steht dem  Berechtigten in den meisten F\u00e4llen am fraglichen Namen kein Schutz nach <span class=\"zit\">\u00a7 12<\/span> zu, oder aber der Verletzer macht davon keinen namensm\u00e4\u00dfigen  Gebrauch.&#8221;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Bei markenrechtlichen Unterlassungsanspr\u00fcchen sollte man den Gerichtsstand jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutz weise w\u00e4hlen. Denn im Eilverfahren ist vor dem OLG-Senat in jedem Fall Schluss. Wenn man dann K\u00f6ln gew\u00e4hlt hat, ist das deswegen ung\u00fcnstig, weil der 6. Senat &#8211; woraus dieser im \u00dcbrigen kein Geheimnis macht, sondern womit der Senatsvorsitzende im Gegenteil auf Fortbildungsveranstaltungen sogar kokettiert &#8211; nicht selten vom BGH aufgehoben wird.\u00a0 Im vorliegenden Fall hat dem Kl\u00e4ger aber auch die thereotische M\u00f6glichkeit einer Revision nicht geholfen, da das OLG K\u00f6ln, wen wunderts, die Revision nicht zugelassen hat, da die Entscheidung auf der Anwendung &#8220;anerkannter Rechtsgrunds\u00e4tze&#8221; auf einen  Einzelfall beruhe. Hier h\u00e4tte dem Kl\u00e4ger nur eine Nichtzulassungsbeschwerde helfen k\u00f6nnen. Ob eine solche eingelegt wurde, ist hier nicht bekannt. (la) <a href=\"\/lbr\/entscheidungen\/markenrecht\/410\/5\/4\">Zum Urteil<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG K\u00f6ln hatte sich mit der Frage zu befassen, ob RTL den privaten Betrieb einer Webseite unter der Domain www.dsds-news.de, einer Fanpage, die sich mit der Unterhaltungsshow &#8220;Deutschland sucht den Superstar&#8221; befasst, verbieten kann bzw. ob sogar verlangt werden kann, dass auf die Domain verzichtet werde. 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