{"id":13103,"date":"2012-06-19T07:04:26","date_gmt":"2012-06-19T05:04:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=13103"},"modified":"2017-04-07T11:47:36","modified_gmt":"2017-04-07T10:47:36","slug":"erste-facebook-abmahnung-das-urteil-des-landgerichts-halle-ist-da","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/erste-facebook-abmahnung-das-urteil-des-landgerichts-halle-ist-da\/","title":{"rendered":"Erste Facebook-Abmahnung: Das Urteil des Landgerichts Halle ist da &#8211; mit Volltext"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Es wird Zeit f\u00fcr den Gef\u00e4llt-mir-nicht-Button\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/04\/facebookabmahnung.jpg\" alt=\"Es wird Zeit f\u00fcr den Gef\u00e4llt-mir-nicht-Button\" \/><\/p>\n<p>Am Mittwoch, den 30.5.2012, fand die m\u00fcndliche Verhandlung vor dem Landgericht statt, an dem der Abmahner seinen Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung gestellt hatte.<\/p>\n<p>Wir hatten <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/erste-facebook-abmahnung-heute-war-mundliche-verhandlung-vor-dem-landgericht\" target=\"_blank\">hier<\/a> berichtet, dass das Gericht in diesem Termin Zweifel sowohl an seiner Zust\u00e4ndigkeit als auch an der Eilbed\u00fcrftigkeit der Angelegenheit ge\u00e4u\u00dfert hatte.<\/p>\n<p><strong>Wir konnten den Angriff erfolgreich abwehren<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Jetzt liegt das Urteil mit Gr\u00fcnden vor. Nachdem wir zun\u00e4chst nicht nur die Identit\u00e4t der Parteien, sondern auch Zeit und Ort der m\u00fcndlichen Verhandlung geheim gehalten hatten, um unseren Verschwiegenheitspflichten nachzukommen, haben wir nun nach Besprechung mit unserer Mandantschaft beschlossen, die vollst\u00e4ndige Entscheidung mit Gr\u00fcnden zu ver\u00f6ffentlichen. Dies nicht zuletzt deshalb, da zu vermuten steht, dass die Justiz die entsprechende Entscheidung ohnehin anonymisiert ver\u00f6ffentlichen wird.<\/p>\n<p>Dementsprechend k\u00f6nnen wir jetzt mitteilen, dass das Landgericht Halle zur Entscheidung \u00fcber den Verf\u00fcgungsantrag Berufung war und diesen gem\u00e4\u00df unserem Antrag kostenpflichtig zur\u00fcckgewiesen hat (LG Halle, Urteil v. 1.6.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20O%203\/12\" title=\"2 O 3\/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 O 3\/12<\/a>). Wir konnten unserer Mandantschaft somit in dem vorliegenden Eilverfahren zu einem vollst\u00e4ndigen Sieg verhelfen.<\/p>\n<p><strong>500 \u20ac statt 6.000 \u20ac Streitwert<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Vereinfacht gesagt geht das Landgericht Halle davon aus, dass bereits die Bedeutung der Angelegenheit so untergeordnet ist, dass ein Streitwert von allenfalls 500 \u20ac anzunehmen ist, so dass das Landgericht eigentlich gar nicht zust\u00e4ndig w\u00e4re. Der Abmahner hatte einen Streitwert von 6.000 \u20ac angesetzt. Aufgrund unserer (ganz bewussten) r\u00fcgelosen Einlassung hat die Kammer dann doch in der Sache entschieden.<\/p>\n<p><strong>Keine Dringlichkeit<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht h\u00e4lt aber die Sache f\u00fcr nicht eilbed\u00fcrftig und wendet zur Begr\u00fcndung daf\u00fcr, dass dem entsprechenden Antrag somit bereits der Verf\u00fcgungsgrund fehlt, sage und schreibe fast 7 von 9 Seiten des Urteils. Vor diesem Hintergrund beschleicht einen ein bisschen das Gef\u00fchl, dass das Landgericht bewusst mit umfangreichen Ausf\u00fchrungen auf diesen Kriegsschauplatz ausgewichen ist, um den Fall in der Sache, der f\u00fcr im wahrsten Sinne des Wortes nach Millionen von Facebooknutzern erhebliche Auswirkungen gehabt h\u00e4tte, nicht entscheiden zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Da Gefahr ist daher zwar zun\u00e4chst gebannt. Der Abmahner kann aber Berufung gegen die Entscheidung einlegen und seine angeblichen Anspr\u00fcche noch in einer Hauptsacheklage versuchen, durchzusetzen.<\/p>\n<p>Wir werden weiter berichten.<\/p>\n<p><strong>Das Urteil lautet im Volltext:<\/strong><\/p>\n<blockquote><p><strong>Landgericht Halle<\/strong><\/p>\n<p><strong>Urteil vom 1.6.2012<\/strong><\/p>\n<p><strong>Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20O%203\/12\" title=\"2 O 3\/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 O 3\/12<\/a><\/strong><\/p>\n<p>ln dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung<\/p>\n<p>Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>Verf\u00fcgungsbeklagter,<\/p>\n<p>Verfahrensbevollm\u00e4chtigte:<br \/>\nRechtsanw\u00e4lte Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum,<br \/>\nStadtwaldg\u00fcrtel 81-83, 50935 K\u00f6ln<\/p>\n<p>wegen Urheberrechtsverletzung<\/p>\n<p>hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle<\/p>\n<p>durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 30. Mai 2012<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Der Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens werden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verf\u00fcgungsbeklagte vor seiner Vollstreckung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet<\/p>\n<p>Die Berufung wird zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungski\u00e4gerin betreibt den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen den Verf\u00fcgungsbeklagten, weil dieser auf einem Internetauftritt eine von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin gefertigte Fotografie einer Spielzeugente f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin fertigte am 3. Februar 2011 f\u00fcr Zwecke der Produktpr\u00e4sentation das abgemahnte Foto einer farbenfroh gestalteten Spielzeugente mit Rolluntersatz und Astronautenhelm sowie stellte dieses der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung. Auf einem Internetauftritt des Verf\u00fcgungsbeklagten unter der Adresse URL de- de.facebook.com\/xyz erschien am 29. M\u00e4rz 2012 unter anderem dieses Foto.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin forderte den Verf\u00fcgungsbeklagten am 30. M\u00e4rz 2012 erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unteriassungserkl\u00e4rung auf. Die Parteien sind Wettbewerber bei dem Verkauf von Badeenten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>dem Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung aufzuerlegen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, das Foto in der geschehenen Weise \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen, soweit hierzu nicht die Zustimmung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorliegt.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagte stellt den Antrag,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidunqsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Antrag ist zul\u00e4ssig, insbesondere ist das Landgericht Halle als Folge der r\u00fcgelosen Einlassung des Verf\u00fcgungsbeklagten \u00f6rtlich und sachlich zust\u00e4ndig. Der Antrag scheitert deshalb nicht schon daran, dass nach der Bewertung der Kammer der Streitwert auch nicht entfernt die Zust\u00e4ndigkeitsschwelle des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GVG\/23.html\" title=\"&sect; 23 GVG\">\u00a7 23 Ziffer 1 GVG<\/a> erreicht, sondern von der Kammer mit allenfalls 500 Euro angenommen wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kammer kann dahingestellt lassen, ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin materiellrechtlich aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97.html\" title=\"&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz\">\u00a7 97 Absatz 1 UrhG<\/a> gegen den Verf\u00fcgungsbeklagten einen Unterlassungsanspruch hat, also insoweit ein Verf\u00fcgungsanspruch besteht. Jedenfalls fehlt es insoweit an einem Verf\u00fcgungsgrund. Die Sache ist nach der Bewertung der Kammer auch nicht entfernt so eilbed\u00fcrftig, dass hierdurch das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung er\u00f6ffnet w\u00e4re:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine einstweilige Verf\u00fcgung darf allgemein zur Durchsetzung eines materiellrechtlich bestehenden Anspruchs nicht schon einfach deshalb ergehen, um zu einer schnelleren Entscheidung zu gelangen. Der Gesetzgeber hat als Korrelat dazu, dass das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung die Intensit\u00e4t der gerichtlichen Tatsachenpr\u00fcfung im Vergleich zu einem Hauptsacheverfahren erheblich einschr\u00e4nkt, damit typischerweise gerade die Rechte der in Anspruch genommenen Partei einschneidend verk\u00fcrzt und dies auch durch die \u00fcber <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/936.html\" title=\"&sect; 936 ZPO: Anwendung der Arrestvorschriften\">\u00a7 936 ZPO<\/a> anwendbare Regelung in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/926.html\" title=\"&sect; 926 ZPO: Anordnung der Klageerhebung\">\u00a7 926 ZPO<\/a> sowie <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/945.html\" title=\"&sect; 945 ZPO: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 945 ZPO<\/a> nur sehr begrenzt kompensiert wird, den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nach den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/935.html\" title=\"&sect; 935 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung bez&uuml;glich Streitgegenstand\">\u00a7\u00a7 935<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/940.html\" title=\"&sect; 940 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes\">940 ZPO<\/a> zus\u00e4tzlich davon abh\u00e4ngig gemacht, dass Umst\u00e4nde dargelegt und glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine besondere Eilbed\u00fcrftigkeit ergibt.<\/p>\n<p>Soweit der Gesetzgeber f\u00fcr eine Reihe von Sachgebieten durch speziellere, den allgemeinen Regeln der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/935.html\" title=\"&sect; 935 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung bez&uuml;glich Streitgegenstand\">\u00a7\u00a7 935<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/940.html\" title=\"&sect; 940 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes\">940 ZPO<\/a> vorgehende Normierungen entweder von der Darlegung einer besonderen Eilbed\u00fcrftigkeit befreit oder jedenfalls die Anforderungen hierf\u00fcr abgesenkt hat, greift dergleichen im vorliegenden Verfahren nicht. Soweit in der Literatur und auch Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung f\u00fcr aus dem Urheberrechtsgesetz geltend gemachte Anspr\u00fcche eine analoge Anwendung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Absatz 2 UWG<\/a> erwogen wird, sieht die Kammer hierf\u00fcr keine taugliche Grundlage. Sp\u00e4testens nachdem der Gesetzgeber es in Kenntnis der bereits sp\u00e4testens seit 1995 andauernden Kontroverse bei seitdem Jahr 1996 inzwischen 17 Novellierungen des Urheberrechtsgesetzes f\u00fcr nicht angezeigt hielt, eine <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Absatz 2 UWG<\/a> entsprechende Regelung in das Urheberrechtsgesetz einzuf\u00fcgen, kommt das Bestehen einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Regelungsl\u00fccke als notwendige Voraussetzung einer Analogie nicht mehr ernstlich in Betracht (zum Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung sowie den hierzu verwendetem gegenl\u00e4ufigen Argumenten vgl. Kefferp\u00fctz, in: Wandke\/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., vor \u00a7 97 Rn. 77 f.).<\/p>\n<p>Gegen die erwogene analoge Anwendung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Absatz 2 UWG<\/a> spricht weiter ein systematisches Argument. Der Gesetzgeber hat n\u00e4mlich f\u00fcr einen Teilbereich urheberrechtlicher Anspr\u00fcche den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung von den besonderen Voraussetzungen der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/935.html\" title=\"&sect; 935 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung bez&uuml;glich Streitgegenstand\">\u00a7\u00a7 935<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/940.html\" title=\"&sect; 940 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes\">940 ZPO<\/a> an das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes abgekoppelt, n\u00e4mlich in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/42a.html\" title=\"&sect; 42a UrhG: Zwangslizenz zur Herstellung von Tontr&auml;gern\">\u00a7 42a Absatz 6 Satz 2 UrhG<\/a> f\u00fcr Zwangslizenzen zur Herstellung von Tontr\u00e4gern (vgl. hierzu: Bullinger, in: Wandtke\/Bullinger, Urheberrecht, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/42a.html\" title=\"&sect; 42a UrhG: Zwangslizenz zur Herstellung von Tontr&auml;gern\">\u00a7 42a UrhG<\/a> Rn. 28). Dass der Gesetzgeber diese Freistellung nur auf ein kleines Teilsegment des Anwendungsbereiches des Urheberrechtsgesetzes begrenzt hat, l\u00e4sst sehr deutlich erkennen, dass er insgesamt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gerade nicht von der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verf\u00fcgungsgrundes befreien wollte, insbesondere der Gesetzgeber auch nicht fl\u00e4chendeckend im Bereich des Anwendungsbereichs des Urheberrechtsgesetzes die Voraussetzungen eines Verf\u00fcgungs\u00acgrundes als gegeben ansieht.<\/p>\n<p>Jedenfalls im Ergebnis geht auch der zust\u00e4ndige Berufungssenat des Oberlandesgerichts Naumburg davon aus, dass <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Absatz 2 UWG<\/a> nicht analog anwendbar ist (Beschluss vom 3. M\u00e4rz 2011, 9 W 25\/11). Die rechtliche Konsequenz ist, dass der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung einer ausreichenden Rechtsgrundlage entbehrt, solange nicht besondere Umst\u00e4nde glaubhaft gemacht sind, welche eine den Anforderungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/935.html\" title=\"&sect; 935 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung bez&uuml;glich Streitgegenstand\">\u00a7\u00a7 935<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/940.html\" title=\"&sect; 940 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes\">940 ZPO<\/a> gen\u00fc\u00acgende Eilbed\u00fcrftigkeit begr\u00fcnden (so etwa in den auch in der weiteren Folge zitierten obergerichtlichen Entscheidungen ausdr\u00fccklich: OLG Hamburg, Beschluss vom Januar 2007, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20W%20147\/08\" title=\"OLG Rostock, 13.10.2008 - 5 W 147\/08: Streitwertfestsetzung: Gegenstandswert des einstweiligen ...\">5 W 147\/08<\/a>, Rn. 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Januar 1998,<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20W%206\/98\" title=\"5 W 6\/98 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">5 W 6\/98<\/a>, Rn. 27). Diese Voraussetzung darf die Kammer nicht ignorieren, ohne die von jedem Gericht zu beachtende Bindung an Gesetz und Recht zu missachten.<\/p>\n<p>F\u00fcr die besondere Dringlichkeit, welche das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung \u00f6ffnet, gen\u00fcgt nicht schon allein, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihren Anspruch beschleunigt betrieben haben mag. Allerdings lie\u00df der zust\u00e4ndige Berufungssenat des Oberlandesgerichts Naumburg in seiner bereits zitierten Entscheidung (bei Ablehnung einer analogen Anwendung von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Absatz 2 UWG<\/a>) als einzigen f\u00fcr eine Eilbed\u00fcrftigkeit angef\u00fchrten Grund gen\u00fcgen, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger dort sein Verfahren nachdr\u00fccklich betrieben hatte. Dagegen, dass das Oberlandesgericht insoweit lediglich missverst\u00e4ndlich formuliert hat oder ihm ein Versehen unterlaufen ist, spricht dabei, dass es allein auf die betreffende Passage gest\u00fctzt eine erstinstanzliche Entscheidung abge\u00e4ndert hat.<\/p>\n<p>Die Kammer sieht bislang keine ausreichende Grundlage, dem Oberlandesgericht Naumburg insoweit zu folgen. Die Kammer h\u00e4lt f\u00fcr &#8211; mit der Ausnahme der zitierten Entscheidung des zust\u00e4ndigen Berufungssenats &#8211; bislang allgemein anerkannt, dass das beschleunigte Betreiben eines Anspruches selbst keine Eilbed\u00fcrftigkeit begr\u00fcndet, sondern nur umgekehrt ein nicht beschleunigtes Betreiben eines Anspruches eine aus anderem Grund entstandene Eilbed\u00fcrftigkeit wieder entfallen lassen oder andere Indizien f\u00fcr eine Eilbed\u00fcrfigkeit widerlegen kann (Drescher, in: M\u00fcnch Korn m-ZPO, Aufl., \u00a7 935 Rn. 19; Reichold, in: Thomas\/Putzo, ZPO, 31. Aufl., \u00a7 935 Rn. 8, \u00a7 940 Rn. 5; Fischer, in: Pr\u00fctting\/Gehrlein, ZPO, \u00a7 935 Rn. 4 a. E.; von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Bereich des Urheberrechts etwa KG, Urteil vom 9. Februar 2001, U 9667\/00, Rn. 14; f\u00fcr andere Rechtsbereiche etwa OLG Celle, Beschluss vom 9. Juli 2008, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=13%20U%20144\/08\" title=\"OLG Celle, 09.07.2008 - 13 U 144\/08: Beachtung der &quot;Selbstwiderlegung&quot; der Dringlichkeit im all...\">13 U 144\/08<\/a>, Rn. 4; OLG Hamm, Urteil vom 31. August 2006, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20U%20124\/06\" title=\"4 U 124\/06 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">4 U 124\/06<\/a>, Rn. 17 f.; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2003, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20W%2031\/03\" title=\"OLG Bremen, 25.06.2003 - 1 W 31\/03: Anforderungen an die Dringlichkeit im einstweiligen Verf&uuml;gu...\">1 W 31\/03<\/a>, Rn. 2; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 26. April 2001, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20U%20268\/00\" title=\"OLG Hamburg, 26.04.2001 - 3 U 268\/00: Einstweilige Verf&uuml;gung; Dringlichkeit; Duldung; Kabelansc...\">3 U 268\/00<\/a>, Rn. 26; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 1999, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=22%20U%20170\/99\" title=\"22 U 170\/99 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">22 U 170\/99<\/a>, Rn. 3 bis 5; wie auch die nachfolgenden Entscheidungen zitiert jeweils nach Juris; in der urheberrechtlichen Kommentarliteratur etwa: Kefferp\u00fctz, in: Wandtke\/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., vor <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97.html\" title=\"&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz\">\u00a7\u00a7 97 ff. UrhG<\/a> Rn. 85).<\/p>\n<p>Der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vermag die Kammer keine Begr\u00fcndung daf\u00fcr zu entnehmen, warum dieser bislang allgemein anerkannte nach der Bewertung der Kammer auch in den bereits aufgef\u00fchrten gesetzlichen Grundlagen zum Ausdruck gekommene Grundsatz nicht mehr gelten soll. Die Kammer hat sich auch sonst bislang kein rechtlich tragf\u00e4higes Argument erschlie\u00dfen k\u00f6nnen, das es ihr erlauben w\u00fcrde, der abweichenden &#8211; wom\u00f6glich allerdings auch nur im zitierten Einzelfall missverst\u00e4ndlich formulierten oder von der Kammer missverstandenen &#8211; Rechtsprechung des zust\u00e4ndigen Berufungssenats zu folgen.<\/p>\n<p>Anderes vermag die Kammer auch sonst nicht der von ihr gepr\u00fcften land- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen:<br \/>\nSo beschr\u00e4nken sich etwa die nachfolgend zitierten Entscheidungen gerade nicht auf die Feststellung, ob das Verfahren unverz\u00f6gert betrieben wurde, sondern pr\u00fcfen im Gegenteil, ob besondere eine Eilbed\u00fcrftigkeit begr\u00fcndende Umst\u00e4nde vorliegen, etwa in Gestalt eines Schadens, der nachtr\u00e4glich nicht mehr wiedergutzumachen ist, halten solche besonderen &#8211; \u00fcber ein blo\u00dfes eiliges Betreiben hinausgehende &#8211; Umst\u00e4nde also gerade f\u00fcr erforderlich (OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Januar 2007, 5 W 147\/05,<br \/>\nRn. 15, 17; LG K\u00f6ln, Urteil vom 7. M\u00e4rz 2007, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28%20O%20551\/06\" title=\"LG K&ouml;ln, 07.03.2007 - 28 O 551\/06: Streitwert auch bei privater Urheberrechtsverletzung in eBay...\">28 O 551\/06<\/a>, Rn. 23; LG Leipzig, Urteil vom 19. Mai 2005, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20O%201304\/05\" title=\"LG Leipzig, 19.05.2005 - 5 O 1304\/05\">5 O 1304\/05<\/a>, Rn. 22).<\/p>\n<p>Soweit einzelne ver\u00f6ffentlichte Berufungsentscheidungen weitere Pr\u00fcfungspunkte nicht ausdr\u00fccklich behandeln, gibt dies nicht her, dass die betreffenden Gerichte eine Eilbed\u00fcrftigkeit f\u00fcr entbehrlich und ausreichend halten, dass eine an sich nicht eilige Sache schlicht von dem Antragsteller eilig betrieben worden ist. In einer Berufungsentscheidung m\u00fcssen nach Ma\u00dfgabe des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/540.html\" title=\"&sect; 540 ZPO: Inhalt des Berufungsurteils\">\u00a7 540 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 ZPO<\/a> n\u00e4mlich nur diejenigen Punkte aufgef\u00fchrt werden, welche f\u00fcr die Ab\u00e4nderung oder Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Entscheidung erheblich waren. Soweit in mehreren ver\u00f6ffentlichten obergerichtlichten Entscheidungen zum Erlass einstweiliger Verf\u00fcgung nur die Frage eines Verf\u00fcgungsanspruches behandelt ist, dagegen nicht die Frage, welche Anforderungen an einen ausreichenden Verf\u00fcgungsgrund zu stellen sind, gibt dies lediglich her, dass ein Verf\u00fcgungsgrund in den entschiedenen F\u00e4llen entweder unproblematisch war und deshalb nach Ma\u00dfgabe des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/540.html\" title=\"&sect; 540 ZPO: Inhalt des Berufungsurteils\">\u00a7 540 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 ZPO<\/a> nicht der Behandlung bedurfte oder das Berufungsgericht seine Entscheidung hierauf nicht st\u00fctzte (so offenbar etwa: OLG Hamburg, Urteil vom 9. April 2008, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20U%20124\/07\" title=\"5 U 124\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">5 U 124\/07<\/a>, Rn. 36 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Januar 1998, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=25%20W%206\/98\" title=\"OLG Frankfurt, 28.01.1998 - 25 W 6\/98\">25 W 6\/98<\/a>, Rn. 27).<\/p>\n<p>Soweit sich die Gr\u00fcnde einer zitierten landgerichtlichen Entscheidung zum Verf\u00fcgungsgrund in der Tat allein auf die Mitteilung beschr\u00e4nken, dass \u201edie Eilbed\u00fcrftigkeit nicht etwa durch ein zu langes Zuwarten &#8230; selbst widerlegt\u201c wird (LG Leipzig, Beschluss vom 8. Februar 2008, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20O%20383\/08\" title=\"LG Leipzig, 08.02.2008 - 5 O 383\/08: Eltern haften bei Filesharing-Abmahnungen f&uuml;r ihre Kinder ...\">5 O 383\/08<\/a>, Rn. 3), mag es sein, dass eine Eilbed\u00fcrftigkeit begr\u00fcndende Umst\u00e4nde im dort entschiedenen Fall so offensichtlich waren, dass ihr Vorliegen nicht mehr im Streit war, sondern nur noch die Frage, ob eine einmal entstandene Eilbed\u00fcrftigkeit wieder widerlegt wurde. Ansonsten k\u00f6nnte die Kammer dieser (auch nur landgerichtlichen) Entscheidung aus den dargestellten Gr\u00fcnden nicht folgen, weil sie den Vorgaben der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/935.html\" title=\"&sect; 935 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung bez&uuml;glich Streitgegenstand\">\u00a7\u00a7 935<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/940.html\" title=\"&sect; 940 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes\">940 ZPO<\/a> nicht gerecht w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Erst recht ergibt sich aus keiner der zitierten Entscheidungen auch nur der Ansatz einer rechtlichen Ausf\u00fchrung daf\u00fcr, dass &#8211; und vor allem warum &#8211; f\u00fcr eine der entschiedenen Sachen einem beschleunigten Betreiben der Sache f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Vorliegens mehr als die Bedeutung zukommen soll, dass eine anderweitig zu begr\u00fcndende Eilbed\u00fcrftigkeit durch ein nicht beschleunigtes Betreiben widerlegt oder nachtr\u00e4glich entfallen kann.<\/p>\n<p>Es kommt damit f\u00fcr die zu treffende Entscheidung darauf an, ob besondere Umst\u00e4nde vorgetragen (und glaubhaft gemacht) sind, welche im vorliegenden Einzelfall eine so hohe Eilbed\u00fcrftigkeit begr\u00fcnden, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht zuzumuten ist, den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem Hauptsacheverfahren zu betreiben.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr vermag die Kammer vorliegend gar nichts zu erkennen. Im Gegenteil ist die Sache sogar ganz besonders wenig eilbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>Die wirtschaftliche Bedeutung des von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin betriebenen Verbotes einer Benutzung des fraglichen Lichtbildes f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin liegt darin, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin f\u00fcr ihre eigene Berechtigung f\u00fcr eine Nutzung der fraglichen Fotos Aufwendungen erbringen musste, n\u00e4mlich in Form von Arbeitszeit ihrer das Foto h\u00f6chstpers\u00f6nlich fertigenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin zuz\u00fcglich eines eventuellen Materialaufwandes, w\u00e4hrend der Verf\u00fcgungsbeklagte sich diesen Aufwand sparte.<\/p>\n<p>Dieser Wettbewerbsvorsprung w\u00fcrde indes nicht nur dann ausgeglichen, wenn der Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung zeitnah die Verwendung der fraglichen Werbeaufnahmen untersagt w\u00fcrde. Auch dann, wenn dies etwas sp\u00e4ter durch ein Urteil in einem Hauptsacheverfahren entschieden w\u00fcrde, w\u00e4re die Verf\u00fcgungsbeklagte gezwungen, entweder Rechte an den fraglichen Fotos selbst zu erwerben oder neue Werbefotografien anfertigen zu lassen. Eine sp\u00e4tere Entscheidung w\u00fcrde der Verf\u00fcgungsbeklagten insoweit allenfalls Zinsvorteile bei der Finanzierung eigener Werbeaufnahmen verschaffen. Solche Zinsvorteile gen\u00fcgen aber bei weitem nicht, eine den Anforderungen der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/935.html\" title=\"&sect; 935 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung bez&uuml;glich Streitgegenstand\">\u00a7\u00a7 935<\/a> oder <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/940.html\" title=\"&sect; 940 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes\">940 ZPO<\/a> gen\u00fcgende Eilbed\u00fcrftigkeit zu begr\u00fcnden. Dies wird besonders deutlich, wenn man die Gr\u00f6\u00dfenordnung dieser Zinsvorteile umrei\u00dft. W\u00fcrde man die Kosten der Fertigung des Fotos (bereits wohl deutlich \u00fcberzogen) mit 500 Euro annehmen, die typische zeitliche Beschleunigung einer erstinstanzlichen Eilentscheidung nach m\u00fcndlicher Verhandlung im Vergleich zu einer vorl\u00e4ufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Entscheidung im Normalverfahren mit etwa einem Vierteljahr, w\u00fcrde selbst bei einem Zinssatz von 10 % der Zinsvorteil des Verf\u00fcgungsbeklagten gerade einmal 12,50 Euro (500 Euro * 0,1 * 3\/12) betragen.<\/p>\n<p>Allenfalls in dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung beliefe sich damit der Nachteil der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, wenn sie auf das Normalverfahren verweisen bleibt. Es liegt fern, hierin einen Nachteil zu sehen, der die Sache eilbed\u00fcrftig macht.<\/p>\n<p>Soweit es in urheberrechtlichen F\u00e4llen h\u00e4ufiger als in anderen Rechtsgebieten so sein mag, dass ein effektiver Rechtsschutz nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden kann (Kefferp\u00fctz, in: Wandtke\/Buliinger, Urheberrecht, vor \u00a7\u00a7 97 ff.<br \/>\nRn. 84), ist dies im vorliegenden Fall wie dargelegt gerade nicht so. Mit Blick auf die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens, dass sich die Verf\u00fcgungsbeklagte jederzeit gegen entsprechenden finanziellen Aufwand ~ eine gleichwertige Fotografie verschaffen kann, liegt ein ernsthafter Nachteil der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, wenn sie auf den Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren verwiesen wird, v\u00f6llig fern, ist im \u00dcbrigen auch nicht ansatzweise dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nMit Blick darauf, dass eine Eilbed\u00fcrftigkeit vorliegend sogar offensichtlich ausscheidet, kommt es rechtlich nicht einmal darauf an, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wom\u00f6glich auch auf die Generalklausel des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 Absatz 1 UWG<\/a> st\u00fctzen lie\u00dfe, was allerdings die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst nicht geltend macht.<\/p>\n<p>Zwar w\u00fcrde dann &#8211; in unmittelbarer Anwendung &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Absatz 2 UWG<\/a> eine widerlegliche Vermutung tats\u00e4chliche Vermutung einer den Anforderungen an einen Verf\u00fcgungsgrund gen\u00fcgenden Dringlichkeit begr\u00fcnden (K\u00f6hler, in: UWG, 29. Aufl., \u00a7 12 Rn. 3.13 m. w. N.). Aus den bereits dargelegten Gr\u00fcnden w\u00e4re indes &#8211; eine Anwendbarkeit des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 Absatz 1 UWG<\/a> unterstellt &#8211; die Vermutung einer Eilbed\u00fcrftigkeit im vorliegenden Verfahren auch offensichtlich und ohne dass die Kammer noch Raum f\u00fcr vern\u00fcnftige Zweifel daran zu erkennen vermag widerlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/91.html\" title=\"&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht\">\u00a7 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO<\/a>.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit beruht auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/708.html\" title=\"&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung\">\u00a7 708 Ziffer 6 ZPO<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/711.html\" title=\"&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis\">\u00a7711 ZPO<\/a>.<\/p>\n<p>Mit Blick darauf, dass der Gegenstandswert des Verfahrens nach der Bewertung der Kammer die Zul\u00e4ssigkeitsschwelle f\u00fcr eine Berufung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/511.html\" title=\"&sect; 511 ZPO: Statthaftigkeit der Berufung\">\u00a7 511 Absatz 2 Ziffer 1 ZPO<\/a> nicht \u00fcbersteigt, hat die Kammer \u00fcber die Zulassung der Berufung zu befinden.<\/p>\n<p>Insoweit liegen die Voraussetzungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/511.html\" title=\"&sect; 511 ZPO: Statthaftigkeit der Berufung\">\u00a7 511 Absatz 4 Satz 1 Ziffer 1<\/a> 3. Alt. ZPO vor. Zwar geht die Kammer davon aus, dass die in dieser Entscheidung aufgeworfenen Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr einen das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz er\u00f6ffnenden Verf\u00fcgungsgrund bislang anerkannten Grunds\u00e4tzen entspricht, insbesondere dass hiernach ein verz\u00f6gertes Betreiben ein sonst gegebenes Eilbed\u00fcrfnis zerst\u00f6ren kann, ein eiliges Betreiben ein fehlendes Eilbed\u00fcrfnis aber nicht ersetzt. Wie unter Ziffer II.2 der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgef\u00fchrt, vertritt der zust\u00e4ndige Berufungssenat aber m\u00f6glicher\u00acweise eine abweichende Ansicht. In dieser Konstellation erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung, um dem Berufungssenat die M\u00f6glichkeit zu geben, seine Rechtsprechung klarzustellen und gegebenenfalls auch durchzusetzen.<\/p><\/blockquote>\n<p><!--:--><!--:en--><\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am Mittwoch, den 30.5.2012, fand die m\u00fcndliche Verhandlung vor dem Landgericht statt, an dem der Abmahner seinen Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung gestellt hatte. Wir hatten hier berichtet, dass das Gericht in diesem Termin Zweifel sowohl an seiner Zust\u00e4ndigkeit als auch an der Eilbed\u00fcrftigkeit der Angelegenheit ge\u00e4u\u00dfert hatte. 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