{"id":13067,"date":"2012-06-15T06:24:08","date_gmt":"2012-06-15T04:24:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=13067"},"modified":"2017-04-07T11:47:48","modified_gmt":"2017-04-07T10:47:48","slug":"wenn-die-unterlassungserklarung-zweimal-klingelt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wenn-die-unterlassungserklarung-zweimal-klingelt\/","title":{"rendered":"Wenn die Unterlassungserkl\u00e4rung zweimal klingelt\u2026"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><strong><\/strong><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"\u2026oder: wenn der Abmahner die Rechnung ohne den BGH macht.\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/06\/klingel2.jpg\" alt=\"\u2026oder: wenn der Abmahner die Rechnung ohne den BGH macht.\" \/><\/p>\n<p>Der BGH hat sich in einer unl\u00e4ngst ver\u00f6ffentlichten Entscheidung (BGH, Urt. v. 15.12.2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20174\/10\" title=\"I ZR 174\/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I\u00a0ZR 174\/10<\/a>, Bauheizger\u00e4t) mit Grundfragen der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserkl\u00e4rung besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Haupts\u00e4chlich ging es um die Frage, wann die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs durch eine Abmahnung inklusive einer vorformulierten Unterlassungserkl\u00e4rung rechtsmissbr\u00e4uchlich ist.<\/p>\n<p><strong>Ausschluss des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch bei rechtsmissbr\u00e4uchlicher Geltendmachung<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH wiederholte dabei den Grundsatz, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, die allein dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, rechtsmissbr\u00e4uchlich ist. Dies gelte sowohl im gerichtlichen als auch au\u00dfergerichtlichen Verfahren.<\/p>\n<p>Der Ausschluss von (Unterlassungs-)Anspr\u00fcchen bei rechtsmissbr\u00e4uchlicher Geltendmachung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 4 UWG<\/a> sei geboten, um die Vielzahl der m\u00f6glichen Anspruchsinhaber und damit die potentiell vielfache Inanspruchnahme des Verletzers zu begrenzen.<\/p>\n<p><strong>Rechtsmissbr\u00e4uchliche Gestaltung der Unterlassungserkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p>Das BGH billigte die Wertung des Berufungsgerichts, welche in der formalen Gestaltung der vorformulierten Unterlassungserkl\u00e4rung einen Hinweis auf die rechtsmissbr\u00e4uchliche Absicht sah. So sei die Klausel, welche die Verwirkung der Vertragsstrafe unabh\u00e4ngig vom Verschulden des \u201eVerletzers\u201c vorsehe so in die Unterlassungserkl\u00e4rung eingebaut worden, dass sie leicht zu \u00fcberlesen war.<\/p>\n<p><strong>\u201eHaftungsfalle\u201c verschuldensunabh\u00e4ngige Vertragsstrafe<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcberhaupt billigte der BGH es als Indiz f\u00fcr die rechtsmissbr\u00e4uchliche Absicht anzusehen, wenn eine Unterlassungserkl\u00e4rung die Verwirkung der Vertragsstrafe unabh\u00e4ngig vom Verschulden vorsieht. Es handele sich um eine \u201eHaftungsfalle\u201c, denn:<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat festgestellt, Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rungen w\u00fcrden wegen der drohenden gerichtlichen Inanspruchnahme sehr h\u00e4ufig schon abgegeben, bevor alle fehlerhaften Angaben aus dem Internetauftritt entfernt seien. Unterbliebene oder fehlerhafte Informationen seien oft nicht von einem Tag auf den anderen einzuf\u00fcgen oder zu korrigieren. Insbesondere kleinere oder unerfahrenere Anbieter m\u00fcssten f\u00fcr die Korrektur der Widerrufsbelehrung oder der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen regelm\u00e4\u00dfig Kontakt mit Dritten aufnehmen. Sie k\u00f6nnten einer Vertragsstrafe daher vielfach nur schwer entgehen, wenn ihnen der Einwand abgeschnitten sei, sie h\u00e4tten den Versto\u00df so kurzfristig nicht abstellen k\u00f6nnen. Diese Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere widerspr\u00e4chen sie nicht der Lebenserfahrung.<\/p>\n<p><strong>Vertragsstrafe in H\u00f6he von EUR\u00a05.100,00 auch Indiz f\u00fcr Rechtsmissbrauch<\/strong><\/p>\n<p>In der Praxis werden h\u00e4ufig Vertragsstrafen von EUR\u00a05.100,00 vereinbart, um im Streitfalle jedenfalls die sachliche Zust\u00e4ndigkeit der Landgerichte zu erreichen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GVG\/71.html\" title=\"&sect; 71 GVG\">\u00a7\u00a7\u00a071 Abs.\u00a01, 23 Nr.\u00a01 GVG<\/a>). Es ist n\u00e4mlich umstritten, ob die Sonderzuweisung in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/13.html\" title=\"&sect; 13 UWG: Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung\">\u00a7\u00a013 UWG<\/a> neben der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs auch die Geltendmachung der sp\u00e4ter verwirkten Vertragsstrafe erfasst.<\/p>\n<p>Ich meine, dem BGH-Urteil eine gewisse Sympathie f\u00fcr die Auffassung entnehmen zu k\u00f6nnen, dass <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/13.html\" title=\"&sect; 13 UWG: Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung\">\u00a7\u00a013 UWG<\/a> auch Streitigkeiten \u00fcber die Vertragsstrafe den Landgerichten zuweist.<\/p>\n<p>Der BGH hat diese Streitfrage aber nicht entscheiden m\u00fcssen, da seiner Auffassung nach auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe von \u00fcber EUR\u00a05.000,00 rechtsmissbr\u00e4uchlich hoch sein kann, wenn der einzig ersichtliche Grund f\u00fcr diesen hohen Wert der Versuch ist, den Rechtsstreit vor einem Land- statt Amtsgericht f\u00fchren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit der ersten Abmahnung indiziert nicht die Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit der zweiten Abmahnung<\/strong><\/p>\n<p>In einem zweiten Teil besch\u00e4ftigte sich der BGH mit der Frage, ob eine zweite Abmahnung rechtsmissbr\u00e4uchlich ist, wenn sie sich auf eine erste Abmahnung bezieht, welche nach den oben genannten Kriterien rechtsmissbr\u00e4uchlich ist. Dazu entschied er (amtlicher Leitsatz):<\/p>\n<p>Die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsversto\u00dfes ist nicht allein deshalb missbr\u00e4uchlich und nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 4 UWG<\/a> unzul\u00e4ssig, weil eine fr\u00fchere Abmahnung wegen eines gleichartigen Wettbewerbsversto\u00dfes missbr\u00e4uchlich und nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 4 UWG<\/a> unzul\u00e4ssig war und sich die sp\u00e4tere Abmahnung ausdr\u00fccklich auf die fr\u00fchere Abmahnung bezieht. (JJB)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 Primabild &#8211; Fotolia.com)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat sich in einer unl\u00e4ngst ver\u00f6ffentlichten Entscheidung (BGH, Urt. v. 15.12.2011 &#8211; I\u00a0ZR 174\/10, Bauheizger\u00e4t) mit Grundfragen der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserkl\u00e4rung besch\u00e4ftigt. Haupts\u00e4chlich ging es um die Frage, wann die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs durch eine Abmahnung inklusive einer vorformulierten Unterlassungserkl\u00e4rung rechtsmissbr\u00e4uchlich ist. 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