{"id":13,"date":"2006-08-10T19:21:00","date_gmt":"2006-08-10T17:21:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/wordpress\/?p=13"},"modified":"2006-08-10T19:21:00","modified_gmt":"2006-08-10T17:21:00","slug":"fast-alle-widerrufsbelehrungen-auf-ebay-falsch-frist-1-monat-nicht-2-wochen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/fast-alle-widerrufsbelehrungen-auf-ebay-falsch-frist-1-monat-nicht-2-wochen\/","title":{"rendered":"Fast alle Widerrufsbelehrungen auf eBay falsch &#8211; Frist 1 Monat, nicht 2 Wochen"},"content":{"rendered":"<p>Mal wieder ist die abmahntr\u00e4chtige Widerrufsbelehrung Gegenstand eines Rechtsstreits. Diesmal geht es vor allem um die Frist, welche dem Verbraucher einger\u00e4umt werden muss, innerhalb derer er den Kaufvertrag gegen\u00fcber dem Verk\u00e4ufer widerrufen kann.<br \/>\nViele eBay-Verk\u00e4ufer schreiben hier unbesehen den amtlichen Vordruck aus der BGB-InfoV ab, der grunds\u00e4tzlich &#8211; wie vom Gesetz auch (grunds\u00e4tzlich vorgeschrieben) &#8211; von einer Widerrufsfrist von 2 Wochen ausgeht. Nicht jedoch unsere Mandanten, die auf der eBay-Plattform verkaufen. Die 2-Wochen-Frist gilt dort n\u00e4mlich &#8211; wie auch nunmehr endlich das KG Berlin best\u00e4tigt hat &#8211; nicht.<br \/>\nDer Gesetzgeber hatte bei der Formulierung des amtlichen Vordrucks den klassischen Fall des Fernabsatzgesch\u00e4fts vor Augen, in dem sich Angebote &#8211; sei es in Katalogen oder im Internet &#8211; normalerweise als so genannte &#8220;invitatio ad offerendum&#8221; darstellen, d.h. nicht als verbindliche Angebote des Verk\u00e4ufers, sondern lediglich als Aufforderung zu einem Angebot des K\u00e4ufers, welches dann wiederum durch den Verk\u00e4ufer angenommen wird. Hier verbleibt gen\u00fcgend Gelegenheit, dem Verbraucher vor Vertragsschluss seine entsprechenden Rechte in Textform, n\u00e4mlich m\u00f6glicherweise per E-Mail mitzuteilen.<br \/>\nBei eBay geht das nicht. Dort gelten die vom Verk\u00e4ufer eingestellten Angebote gem. den AGB des Auktionshauses bereits als rechtsverbindliche Angebote. Der Vertragsschluss kommt mit daher bereits Zeitablauf bzw. Bet\u00e4tigung des &#8220;Sofortkauf-Knopfes&#8221; unmittelbar zustande. Die bestenfalls im eBay-Angebot enthaltene Widerrufsbelehrung wird dem Verbraucher demnach nicht in Textform mitgeteilt. Gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/126b.html\" title=\"&sect; 126b BGB: Textform\">\u00a7 126b BGB<\/a> muss die Erkl\u00e4rung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden. Die Wiedergabe im Internet z\u00e4hlt dazu grunds\u00e4tzlich nicht, da diese nicht dauerhaft ist.<br \/>\nJetzt kommt <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/355.html\" title=\"&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen\">\u00a7 355 Abs. 2 S 2 BGB<\/a> ins Spiel, der besagt, dass die Frist abweichend von Abs. 1 S. 1 (zwei Wochen) einen Monat betr\u00e4gt, wenn die gem. \u00a7 355 Abs. 2 S. 1 Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Folglich ist die Gerichtsentscheidung vollkommen richtig und nachvollziehbar, zumal auch der amtliche Vordruck nach der BGB-InfoV explizit unter Ziff. 1 darauf hinweist, dass der Hinweis auf Zwei Wochen durch einen Monat zu ersetzen sei, wenn die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird.<br \/>\nBei aller Freude \u00fcber eine klare Entscheidung, welche weiter zur Rechtssicherheit vor allem f\u00fcr eBay-Nutzer beitragen d\u00fcrfte, verbliebt ein Kritikpunkt.<br \/>\nAllzu ignorant ist das KG n\u00e4mlich mit den in der Literatur mit gewichtigen Argumenten vertretenen Meinung umgegangen, dass Internetseiten als Dateien, welche wiederum genauso wie E-Mails auch lediglich auf bestimmten Servern abgelegt sind, durchaus als dem Textformerfordernis gen\u00fcgend anzusehen sind, da auch diese zur dauerhaften Wiedergabe geeignet sind. Internetseiten im k\u00f6nnen zwar im Allgemeinen durch den Seitenbetreiber jederzeit ge\u00e4ndert werden, so dass dem Sinn der Textform nicht gerecht w\u00fcrde. Insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eBay alle abgelaufenen Auktionen gerade aus Gr\u00fcnden der Beweissicherung noch 90 Tage f\u00fcr die Parteien unver\u00e4nderbar zum Abruf bereith\u00e4lt, w\u00e4re es unseres Erachtens jedoch erforderlich gewesen, sich mit diesem Punkt ausgiebiger auseinanderzusetzen.<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.lampmannbehn.de\/einenmonat.html\">Mehr&#8230;<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mal wieder ist die abmahntr\u00e4chtige Widerrufsbelehrung Gegenstand eines Rechtsstreits. Diesmal geht es vor allem um die Frist, welche dem Verbraucher einger\u00e4umt werden muss, innerhalb derer er den Kaufvertrag gegen\u00fcber dem Verk\u00e4ufer widerrufen kann. 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