{"id":12829,"date":"2012-06-01T07:19:03","date_gmt":"2012-06-01T05:19:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=12829"},"modified":"2017-04-07T11:49:37","modified_gmt":"2017-04-07T10:49:37","slug":"bgh-keine-haftung-fur-inhalte-von-rss-feeds","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/bgh-keine-haftung-fur-inhalte-von-rss-feeds\/","title":{"rendered":"BGH: Keine Haftung f\u00fcr Inhalte von RSS-Feeds"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Eigentlich merkw\u00fcrdig: wer pr\u00fcft, der haftet\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/10\/rss.jpg\" alt=\"Eigentlich merkw\u00fcrdig: wer pr\u00fcft, der haftet\" \/><\/p>\n<p>Der BGH hat am 27. M\u00e4rz 2012 (Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20144\/11\" title=\"BGH, 27.03.2012 - VI ZR 144\/11: Haftung f&uuml;r fremde Inhalte aus RSS-Feed\">VI ZR 144\/11<\/a>) geurteilt, dass der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien (hier: RSS-Feeds) ins Internet stellt, grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet ist, die Beitr\u00e4ge vor der Ver\u00f6ffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Er ist erst dann zur Verantwortung zu ziehen, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. So beispielsweise, wenn ein Betroffener den Betreiber eines solchen Informationsportals auf eine Verletzung seines Pers\u00f6nlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hinweist. In einem solchen Fall kann der Betreiber des Portals als St\u00f6rer verpflichtet sein, zuk\u00fcnftig derartige Verletzungen zu verhindern.<\/p>\n<p><strong>Haftung bei Zu-Eigen-Machen oder selbst verfassen des Textes<\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst hat der BGH erneut angemerkt, dass die Haftungsbeschr\u00e4nkung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/10.html\" title=\"&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen\">\u00a7 10 Satz 1 TMG<\/a> nicht f\u00fcr Unterlassungsanspr\u00fcche gilt.<\/p>\n<p>Auf Unterlassung zu haften setzt voraus, dass die Meldung selbst verfasst oder sie sich zu eigen gemacht wird. Hierzu gibt der BGH an, dass es auf eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umst\u00e4nde ankommt, wobei insbesondere die Frage der inhaltlichen redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Pr\u00e4sentation von Bedeutung sind. Ein Zu-Eigen-Machen liegt nach Ansicht des BGH regelm\u00e4\u00dfig vor, wenn die fremde \u00c4u\u00dferung so in den eigenen Gedankengang eingef\u00fcgt wird, dass die gesamte \u00c4u\u00dferung als eigene erscheint. Auch lediglich undistanziert wiedergegebene \u00c4u\u00dferungen Dritter k\u00f6nnen dem Vertreiber zugerechnet werden, wenn er sie sich zu eigen gemacht hat.<\/p>\n<p>In dem vorliegenden Fall gilt, wie bei RSS-Einbindung \u00fcblich, dass keine redaktionelle Kontrolle durchgef\u00fchrt wurde. Die Einbindung geschieht automatisiert im Rahmen eines bestehenden Abonnementvertrages und wird ungepr\u00fcft \u00fcbernommen. Ein Zu-Eigen-Machen findet damit nicht statt. Denn die dargestellten Inhalte sind auch als fremd gekennzeichnet worden, indem sich direkt unter der \u00dcberschrift der Verweis auf die Ursprungs- bzw. Zielseite &#8211; hier: &#8220;Bild.de&#8221; &#8211; befindet. Dadurch wird dem Leser hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei dem Artikel nicht um eine eigene Berichterstattung der Beklagten, sondern um eine fremde Nachricht handelt.<\/p>\n<p>Um eine Haftung begr\u00fcnden zu k\u00f6nnen, m\u00fcssten weitere Anhaltspunkte hinzukommen, die im vorliegenden Fall nicht gegeben waren.<\/p>\n<p><strong>Zur Verbreiterhaftung<\/strong><\/p>\n<p>Weiter geht der BGH darauf ein, dass auch deshalb nicht auf Unterlassung gehaftet wird, weil die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgestellt und dadurch verbreitet wurde. Das reiche nicht f\u00fcr eine St\u00f6rerhaftung. Denn die St\u00f6rerhaftung in der Form der Verbreiterhaftung darf nicht \u00fcber Geb\u00fchr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung nicht selbst vorgenommen haben. Eine Haftung des Verbreiters fremder Nachrichten als St\u00f6rer setzt nach deshalb\u00a0 Ansicht des BGH die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Pr\u00fcfungspflichten, voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als St\u00f6rer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umst\u00e4nden des Einzelfalles unter Ber\u00fccksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Pr\u00fcfung zuzumuten ist.<\/p>\n<p>Sobald also Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt wird, sollte gehandelt werden. Andernfalls kann man als St\u00f6rer verpflichtet sein, zuk\u00fcnftig derartige Verletzungen zu verhindern. (fw)<!--:--><!--:en--><br \/>\n<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat am 27. 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