{"id":1218,"date":"2010-04-09T22:11:00","date_gmt":"2010-04-09T20:11:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=1218"},"modified":"2010-04-09T22:11:00","modified_gmt":"2010-04-09T20:11:00","slug":"olg-dusseldorf-konnen-personlichkeitsrechtsverstose-uberhaupt-noch-unterlassungsanspruche-auslosen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-dusseldorf-konnen-personlichkeitsrechtsverstose-uberhaupt-noch-unterlassungsanspruche-auslosen\/","title":{"rendered":"OLG D\u00fcsseldorf: K\u00f6nnen Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverst\u00f6\u00dfe \u00fcberhaupt noch Unterlassungsanspr\u00fcche ausl\u00f6sen?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Das OLG D\u00fcsseldorf <a href=\"\/lbr\/entscheidungen\/persoenlichkeitsrecht\/407\/5\/5\">(OLG D\u00fcsseldorf,                                      \tUrteil                   \t\t\t\t\tv. 08.03.2010, Az. I-20 U 188\/09)<\/a> hat aktuell einen Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen, mit dem die Fertigung von heimlichen Ton- und Filmaufnahmen in einer Arztpraxis verboten werden sollte. Nachdem das Landgericht die Verf\u00fcgung erlassen und nach m\u00fcndlicher Verhandlung best\u00e4tigt hatte, hob das OLG D\u00fcsseldorf die Verf\u00fcgung auf und wies den entsprechenden Antrag zur\u00fcck.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Prozessiert hatte ein Arzt, in dessen Praxis heimliche Bild- und Tonaufnahmen gefertigt worden waren. Die sp\u00e4tere Austrahlung erfolgte &#8220;gepixelt&#8221;, wobei streitig war, ob der Betroffene trotzdem erkennbar war oder nicht. Nach dem die Antragsgegnerin eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben hatte, mit der sie sich verpflichtete, keine Ton- und Bildaufnahmen des Antragstellers zu ver\u00f6ffentlichen,  soweit er erkennbar ist, wollte der Arzt der Antragsgegnerin auch bereits die Anfertigung der Aufnahmen per se verbieten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das OLG D\u00fcsseldorf lehnt einen solchen Anspruch zusammengefasst mit dem Hinweis darauf ab, dass es einem vorbeugenden Verbotstenor gleichkomme, wenn alle zuk\u00fcnftigen Film- und Tonaufnahmen verboten w\u00fcrden. Dies sei aber unzul\u00e4ssig, weil jede einzelne Ver\u00f6ffentlichung jeweils konkret auf einen Rechtsversto\u00df zu untersuchen sei. Die Beantwortung der Frage, ob die Ton- oder Bildaufnahme einer Person  ohne ihr Einverst\u00e4ndnis einen unzul\u00e4ssigen Eingriff in das allgemeine  Pers\u00f6nlichkeitsrecht darstelle, bed\u00fcrfe stets der umfassenden Abw\u00e4gung zwischen  dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht und dem durch die Presse- und  Rundfunkfreiheit gesch\u00fctzten Informationsbed\u00fcrfnis der Allgemeinheit. Dies gelte sogar f\u00fcr heimliche Tonaufnahmen, die gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/201.html\" title=\"&sect; 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes\">\u00a7 201 StGB<\/a> stets strafbar seien. Aber auch hier stehe nicht immer fest, dass eine solche heimliche Aufnahme immer &#8220;unbefugt&#8221; sei, da eine Rechtfertigung durch Bejahung eines \u00fcberwiegenden Interesses bei der  G\u00fcter- und Interessenabw\u00e4gung in Betracht komme. Eine solche umfassende Abw\u00e4gung sei aber in einem Eilverfahren nicht m\u00f6glich, so dass es zudem an einem Verf\u00fcgungsgrund fehle.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Senat bezieht sich dabei auf die Rechtssprechung des BGH, der f\u00fcr die Frage der Ver\u00f6ffentlichung von Bildern entschieden hat, dass selbst  die erneute Ver\u00f6ffentlichung eines Bildes nicht verboten werden kann,  weil sich die Ver\u00f6ffentlichung stets in einem anderen Kontext auch ohne  Einwilligung des Abgebildeten als zul\u00e4ssig erweisen kann und dass dies  erst recht f\u00fcr solche Bilder gilt, die zum Zeitpunkt des Verbots noch  gar nicht gefertigt sind und bei denen insbesondere der Kontext, in dem  sie ver\u00f6ffentlicht werden, nicht bekannt ist (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202008,%20446\" title=\"BGH, 13.11.2007 - VI ZR 269\/06: Vorbeugende Unterlassungsklage gegen Bildberichterstattung\">GRUR 2008, 446<\/a>, 447,  Tz. 14 &#8211; &#8220;kerngleiche&#8221; Berichterstattung; BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%20173\" title=\"BGH, 06.10.2009 - VI ZR 314\/08: Kein umfassender Anspruch eines Kindes gegen die Presse, die Ve...\">GRUR 2010, 173<\/a>, 174, Tz. 7  \u2013 Kinder eines ehemaligen Fu\u00dfballprofis). Die Grunds\u00e4tze, welche die Rechtsprechung zu Unterlassungsklagen  insbesondere im wettbewerbsrechtlichen Bereich zur Verhinderung von  Umgehungen des Verbotsausspruchs entwickelt hat, lassen sich laut BGH auf das Recht der  Bildberichterstattung nicht \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">So weit, so richtig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Interessant an der Entscheidung des OLG ist jedoch erstens, dass der Senat sich  sowohl zu Verf\u00fcgungsgrund als auch Verf\u00fcgungsanspruch ausgelassen und  beide verneint hat, obwohl nach herrschender Meinung die Pr\u00fcfung des  Verf\u00fcgungsanspruchs Vorrang hat und das Gericht die Pr\u00fcfung nach  Ablehnung dieses Grundes bereits h\u00e4tte abbrechen k\u00f6nnen. Wenn das  Gericht ein Thema interessiert oder es seine Entscheidung auf mehrere  F\u00fc\u00dfe stellen m\u00f6chte, werden solche prozessualen Feinheiten jedoch gerne  einmal ignoriert. Einen solchen prozessualen Lapsus m\u00fcsste sich mal die  Partei oder deren Rechtsanwalt erlauben. Quod licet Iovi, non licet  bovi.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dies aber nur nebenbei. Der eigentliche &#8220;Knaller&#8221; der Entscheidung kommt ganz unauff\u00e4llig daher. Ohne es zu merken, stellt das OLG D\u00fcsseldorf das ganze System der Unterlassungsanspr\u00fcche jedenfalls f\u00fcr solche au\u00dferhalb des Wettbewerbsrechts in Frage.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Erst bei genauer Betrachtung f\u00e4llt auf, dass die BGH-Entscheidungen, auf die der Senat Bezug nimmt, ein anderes &#8220;Petitum&#8221; und somit auch einen anderen Antrag zum Gegenstand hatten. Dort wollte der jeweilige Kl\u00e4ger nicht die konkrete, in der Vergangenheit liegende Verletzungsform verboten wissen, sondern auch \u00e4hnliche bzw. &#8220;kerngleiche&#8221; Verletzungen. Der beteiligte Fussballer wollte sogar ein Verbot aller Ver\u00f6ffentlichungen von noch gar nicht gemachten Lichtbildern seiner Kinder bis diese vollj\u00e4hrig seien, erreichen, welches die ber\u00fchmt ber\u00fcchtigte Pressekammer, best\u00e4tigt durch das OLG Hamburg, noch erlassen hatte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Im vorliegenden Fall wollte der Antragsteller aber nicht die Fertigung \u00e4hnlicher oder kerngleicher Aufnahmen\u00a0 f\u00fcr\u00a0 die Zukunft verboten wissen, sondern die Anfertigung der konkreten Ton- und Bildaufnahmen,<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>&#8220;wie in der Anlage  ASt 2 wiedergegeben.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Ein generelles oder vorbeugendes Verbot war demnach gar nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern ein ganz konkretes. Einen Anspruch auf ein solches Verbot aber habe der Antragsteller aber nicht, so das OLG D\u00fcsseldorf,<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>&#8220;weil eine  identische Wiederholung der konkreten behaupteten Verletzungshandlung  nicht denkbar ist und das Verbot kerngleicher Verletzungshandlungen  wegen der stets im Einzelfall gebotenen Abw\u00e4gung der widerstreitenden  Interessen im Bereich des <strong>Pers\u00f6nlichkeitsschutzes<\/strong> grunds\u00e4tzlich nicht in  Betracht kommt.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Hammer.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Brisanz dieses beil\u00e4ufig ge\u00e4u\u00dferten Satzes wird klar, wenn man bedenkt, dass eine menschliche Handlung im &#8220;Raum-Zeit-Kontinuum&#8221; niemals auf identische, auf dieselbe Weise wiederholt werden kann. Denn die gleiche \u00c4u\u00dferung an einem anderen Tag oder sogar nur Minuten sp\u00e4ter\u00a0 wird zum Beispiel immer eine geringf\u00fcgig andere, manchmal sogar eine v\u00f6llig andere Bedeutung haben. Man denke nur an den Brauch, am 1. April Scherzmeldungen zu verbeiten. Die gleiche Meldung w\u00fcrde am 2. April v\u00f6llig anders verstanden. Wiederholt werden k\u00f6nnen daher naturgm\u00e4\u00df in jeder Hinsicht nur \u00e4hnliche Handlungen, die der vorhergehenden gleichen. Wenn sie dies dann auch noch &#8220;im Kern&#8221; tun, dann wird man von der Wiederholung einer gleichen (nicht selben) Handlung sprechen k\u00f6nnen. Diese \u00dcberlegung zeigt wiederum, weshalb sich die Rechtssprechung im Bereich der Unterlassungsanspr\u00fcche, die in die Zukunft gerichtet sind, \u00fcberhaupt veranlasst sah, die &#8220;Kernbereichslehre&#8221; einzuf\u00fchren. Da der identische Versto\u00df denklogisch nicht begangen werden kann, musste ein Weg gefunden werden, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass auch andersartige Handlungen die gleiche (selbe?) Wirkung haben k\u00f6nnen und damit ebenfalls unter das Verbot fallen m\u00fcssen, wenn dieses nicht von vorneherein v\u00f6llig leerlaufen soll.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Satz des OLG ist vor diesem Hintergrund daher v\u00f6llig richtig, nur als Begr\u00fcndung f\u00fcr die Ablehnung schon des Unterlassungsanspruchs, und innerhalb dessen der Wiederholungsgefahr, also der Gefahr, dass die Handlung wiederholt wird, unbrauchbar. Denn mit dieser naturwissenschaftlichen Erkenntnis m\u00fcsste man die Gefahr einer Wiederholung einer jeden Handlung und somit jeden Unterlassungsanspruch grunds\u00e4tzlich ablehnen und k\u00e4me nur mit der Kernbereichslehre weiter. Das OLG D\u00fcsseldorf behauptet ja aber nun, dass diese nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung f\u00fcr Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen aufgrund deren Vielschichtigkeit gerade nicht gelten soll.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Sind Pers\u00f6nlichkeitsrechtvereltzungen nun nicht mehr im Wege einer Unterlassungsklage verfolgbar? Kommen nur noch Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr die Vergangenheit in Betracht?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Bevor die Blogger nun jubeln: Wohl nicht:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Rechstsprechung ist die Vermeidung von zu allgemein gehaltenen Unterlassungsverboten daher so wichtig, da die Pr\u00fcfung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens dem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben und diese Fragen nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden sollen. Diese strikte Trennung wird durch die Kernbereichslehre aufgeweicht, da vor deren Hintergrund im Vollstreckungsverfahren die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens was in der konkreten Form nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens war, beurteilt werden muss. Man muss aber auch abseits des Wettbwerbsrechts allein wegen der Natur der in die immer ungewisse Zukunft gerichteten Unterlassungsanspr\u00fcche eine gewissen &#8220;Kernbereich&#8221; zulassen, wenn man die Wiederholungsgefahr von Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen und somit auch den entsprechenden Unterlassungsanspruch nicht v\u00f6llig in Frage stellen will.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Es ist daher zu vermuten, dass das OLG D\u00fcsseldorf sich lediglich ungenau ausgredr\u00fcckt hat und nicht &#8220;Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung&#8221; sondern &#8220;Bildberichterstattung&#8221; sagen wollte. Gegenstand der in Bezug genommenen BGH-Entscheidungen waren dementsprechend auch nicht generell Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen, sondern speziell Bildver\u00f6ffentlichungen, die laut BGH nicht per se, sondern immer nur im Zusammenhang mit den Umst\u00e4nden, unter denen sie vorgenommen wurde, verboten werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Ersetzt man die Worte in dem entscheidenden Satz entsprechend, l\u00e4sst es sich wieder aufatmen. Dann passt dieser n\u00e4mlich wieder in die Systematik der Unterlassungsanspr\u00fcche. Denn die Entscheidung, die Aufnahme, also das der Ver\u00f6ffentlichung  vorgeschaltete Verhalten, das ein Weniger zur nachfolgenden  Ver\u00f6ffentlichung darstellen kann, jedenfalls aber keinesfalls ein Mehr,  im vorliegenden Fall im Lichte der h\u00f6chstrichterlichen Rechtssprechung  rechtlich gleich zu behandeln, d\u00fcrfte richtig sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Antragssteller steht, worauf das Gericht zu Recht hinweist, auch nicht schutzlos da, weil die\u00a0 Ver\u00f6ffentlichung der Aufnahmen bereits mit der au\u00dfergerichtlichen Unterlassungserkl\u00e4rung abgedeckt ist. Dar\u00fcber, ob das Betreten der Praxis unter Vorspiegelung falscher Tatsachen eventuell rechtswidirg war,\u00a0 wor\u00fcber man ebenfalls nachdenken k\u00f6nnte, hatte das Gericht wiederum nicht zu entscheiden. (la) <a href=\"\/lbr\/entscheidungen\/persoenlichkeitsrecht\/407\/5\/5\">Zum Urteil<br \/>\n<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 08.03.2010, Az. I-20 U 188\/09) hat aktuell einen Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen, mit dem die Fertigung von heimlichen Ton- und Filmaufnahmen in einer Arztpraxis verboten werden sollte. Nachdem das Landgericht die Verf\u00fcgung erlassen und nach m\u00fcndlicher Verhandlung best\u00e4tigt hatte, hob das OLG D\u00fcsseldorf die Verf\u00fcgung auf und [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-1218","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-magazin"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1218","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1218"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1218\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1218"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1218"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1218"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}