{"id":1207,"date":"2010-04-07T20:10:40","date_gmt":"2010-04-07T18:10:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=1207"},"modified":"2010-04-07T20:10:40","modified_gmt":"2010-04-07T18:10:40","slug":"nicht-naher-begrundete-prangerwirkung-und-geringes-informationsinteresse-reichen-zur-annahme-eines-unterlassungsanspruchs-bezuglich-der-veroffentlichung-von-e-mails-nicht-aus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/nicht-naher-begrundete-prangerwirkung-und-geringes-informationsinteresse-reichen-zur-annahme-eines-unterlassungsanspruchs-bezuglich-der-veroffentlichung-von-e-mails-nicht-aus\/","title":{"rendered":"Nicht n\u00e4her begr\u00fcndete Prangerwirkung und geringes Informationsinteresse reichen zur Annahme eines Unterlassungsanspruchs bez\u00fcglich der Ver\u00f6ffentlichung von E-Mails nicht aus"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Das Bundesverfassungsgericht hat unter dem 18.02.2010 <a href=\"\/lbr\/entscheidungen\/persoenlichkeitsrecht\/406\/5\/5\">(BVerfG, Urteil v. 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477\/08)<\/a> abermals zwei Entscheidungen der so h\u00e4ufig kritisierten Gerichte Hamburg und Berlin, in diesem Fall Berlin, aufgehoben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">In dem Streit ging es um Ver\u00f6ffentlichungen aus einer anwaltlichen E-Mail, mit der die\u00a0 Einwilligung zur Ver\u00f6ffentlichung von Abbildungen widersprochen worden war, zu der der Betroffene zuvor unter anderem wie folgt aufgefordert worden war:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>\u201eNoch eine Frage: Da ich in der n\u00e4chsten N.-Ausgabe einen Artikel \u00fcber  R.s Termin in Berlin ver\u00f6ffentlichen werde, an dem Ihr Kollege H. so  sch\u00f6n beteiligt war, w\u00e4re ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir erlauben  w\u00fcrden, das Foto von Ihrer website (&#8230;) daf\u00fcr zu verwenden. Teilen Sie  mir doch bitte auch gleich mit, an welcher Stelle Herr H. zu sehen ist.  Dass Sie in der Mitte stehen, d\u00fcrfte ja klar sein. Dann wissen unsere  LeserInnen doch auch, wie Sie und Ihre Kollegen sich \u00f6ffentlich  pr\u00e4sentieren&#8230;\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Darauf reagierte der Betroffene wie folgt:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>\u201e&#8230;wir widersprechen ausdr\u00fccklich jedweder Nutzung von Bildnissen von  Herrn H. und meiner Person. Sollten Sie hiergegen versto\u00dfen, werden wir  eigenst\u00e4ndige rechtliche Schritte einleiten. Wir weisen darauf hin, dass  wir unl\u00e4ngst auch anderen Medienunternehmern die Ver\u00f6ffentlichung von  Bildnissen unsererseits verboten haben.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Am selben Tag erschien der Artikel auf der Website des  Beschwerdef\u00fchrers. Darin wurde \u00fcber den Verlauf einer m\u00fcndlichen  Verhandlung in dem Rechtsstreit \u00fcber das Buch berichtet, wobei das  Auftreten des Rechtsanwalts H., aber auch seine \u00e4u\u00dfere Erscheinung  abf\u00e4llig kommentiert wurden. Dem Text war eine Anmerkung der Redaktion  beigef\u00fcgt, in deren Rahmen mitgeteilt wurde, dass der Kl\u00e4ger auf Anfrage  \u201eein eindrucksvolles homepage-Foto seiner \u201aKanzlei\u2019 zu R.s Glosse\u201c  nicht habe freigeben wollen. Zudem wurde der Inhalt der E-Mail des  Kl\u00e4gers sowie einer weiteren E-Mail, mit der der Rechtsanwalt H.  ebenfalls mit deutlichen Worten der Ver\u00f6ffentlichung eines Bildnisses  entgegengetreten war, w\u00f6rtlich wiedergegeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Berliner Instanzgerichte haben diese Ver\u00f6ffentlichung verboten. Das Urteil des Landgerichts Berlin <a href=\"http:\/\/sewoma.de\/berlinblawg\/urteile\/medien-presserecht\/lg-berlin-27-o-184-07\/\" target=\"_blank\">(LG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2007, Az.\u00a0 27 O 184\/07)<\/a> haben die Kollegen von sewoma ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das oberste Gericht hat die Entscheidungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin zur\u00fcckverwiesen. Es hat an den Entscheidungen vor allem bem\u00e4ngelt, dass die &#8220;Prangerwirkung&#8221; der\u00a0 \u00c4u\u00dferungen, die Gerichte in F\u00e4llen mit Internetbezug oft (zu Recht) diskutieren, im vorliegenden Fall zu voreilig angenommen und nicht n\u00e4her begr\u00fcndet worden sei. Bem\u00e4ngelt wurde au\u00dferdem, dass die Abw\u00e4gung zwischen Pers\u00f6nlichkeitsrecht einerseits und Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung andererseits bereits mit dem Argument zu Gunsten des Pers\u00f6nlichkeitsrechts ausgefallen war, dass das  das \u00f6ffentliche Informationsinteresse an der streitgegenst\u00e4ndlichen  \u00c4u\u00dferung gering sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Bundesverfassungsgericht meint dazu:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>&#8220;Die Meinungsfreiheit ist jedoch nicht allein unter  dem Vorbehalt des \u00f6ffentlichen Interesses gesch\u00fctzt, sondern  gew\u00e4hrleistet prim\u00e4r die Selbstbestimmung des einzelnen  Grundrechtstr\u00e4gers \u00fcber die Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit in der  Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht die Meinungsfreiheit  ihr in eine Abw\u00e4gung mit dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht  einzustellendes Gewicht, das durch ein m\u00f6gliches \u00f6ffentliches  Informationsinteresse lediglich weiter erh\u00f6ht werden kann.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Wenn man sich die Begr\u00fcndung der Instanzgerichte n\u00e4her anschaut, ist diese insoweit sogar in sich bereits nicht ganz widerspruchsfrei. Einerseits soll eine Meldung so einschneidend sein, dass sie den Betroffenen an den &#8220;Pranger&#8221; stellt. Damit wird die Eingriffsst\u00e4rke in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht bewertet. Andererseits besteht an der Mitteilung angeblich gar kein oder nur \u00e4usserst geringes Interesse.\u00a0 Damit wird das Zur\u00fccktreten des Infromationsinteresses und das Abw\u00e4gungsergebnis zu Gunsten des Pers\u00f6nlichkeitsrechts begr\u00fcndet.\u00a0 Um beim Bild des Prangers zu bleiben, stelle ich mir dazu einen mittelalterlichen Marktplatz vor, in dessen Mitte jemand angekettet, &#8220;angeprangert&#8221; ist, sich aber kein interessierter Bauer mit Mistgabel findet, der verfaultes Gem\u00fcse wirft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Instanzgerichte haben mit der Bewertung von Ver\u00f6ffentlichungsf\u00e4llen im Internet eine schwere Aufgabe. Denn das \u00c4u\u00dferungsrecht und dessen Prinzipien entstammen einer internetlosen Zeit, in der Medien verg\u00e4nglicher waren. Eine Fernseh- oder Radiosendung lief einmal und auch ein Zeitungsartikel verlor irgendwann nicht zuletzt wegen der begrenzten Haltbarkeit des Papiers, auf dem er gedruckt war, seine Wirkung. Heute bleibt alles f\u00fcr (vorerst) immer, wo es ist. N\u00e4mlich in einem allzeit und vor allem auch dank Google pr\u00e4zise zug\u00e4nglichen Informationsnetzwerk Internet. Der technische Fortschritt erlaubt es nun auch, anders als vor zum Beispiel 10-15 Jahren, jedem, der einen Internanschluss hat, selbst bundes- und sogar weltweit Verleger zu spielen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Diese Umst\u00e4nde sind es wohl, die bei jedem Verbotsurteil der Pressekammern bei der Entscheidungsfindung mitspielen. Das Bundesverfassungsgericht moniert diesbz\u00fcglich aber, dass diese Erw\u00e4gungen von den Gerichten nicht ausreichend dargestellt werden und oft nur mit dem Wort &#8220;Prangerwirkung&#8221; \u00fcberhaupt in die Urteilsbegr\u00fcndung miteinflie\u00dfen. Das h\u00f6chste Gericht teilt aber (zu Recht) auch nicht mit, wie die Instanzgerichte mit dem Internet fertig werden sollen. Unterscheidet sich eine Internet\u00f6ffentlichung bereits per se von einer in &#8220;verg\u00e4nglichen&#8221; Medien? Oder erst nach Ablauf einer gewissen Zeit? Ist Angriffspunkt eines pers\u00f6nlichkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs demnach \u00fcberhaupt immer die \u00c4u\u00dferung als solche oder nicht vielmehr oft deren Intensit\u00e4t und Extensit\u00e4t, die durch das Medium bestimmt werden? Wie formuliert man ein entsprechendes Petitum in einem Antrag?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Diese Fragen zu beantworten, ist Aufgabe der befassten Anw\u00e4lte und Instanzgerichte, die durch trial and error eine angemessene Linie ermitteln m\u00fcssen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Abgesehen von der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles beschleicht mich jedenfalls ein ungutes Gef\u00fchl, wenn es gestattet sein soll, jemanden unter Hohn und Spott zu einer Erlaubnis aufzufordern, die dieser wohl ausdr\u00fccklich ablehnen muss, wenn er sichergehen will, dass sein Abbild nicht ver\u00f6ffentlicht wird, um eben diese Mitteilung, mit der der Betroffenene eine Ver\u00f6ffentlichung von ihn betreffenden Daten gerade vermeiden will, ihrerseits wieder im Internet f\u00fcr alle und f\u00fcr ewig abrufbar zu machen.\u00a0 \u00c4u\u00dfert sich der Betroffene nicht, wird diese Nicht\u00e4u\u00dferung \u00f6ffentlich mitgeteilt und ihm zum Nachteil ausgelegt. \u00c4u\u00dfert er sich hingegen, wird diese Miteilung im Internet w\u00f6rtlich ausgebreitet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Hexenprozess des kleinen Mannes. (la) <a href=\"\/lbr\/entscheidungen\/persoenlichkeitsrecht\/406\/5\/5\">Zum Urteil<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht hat unter dem 18.02.2010 (BVerfG, Urteil v. 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477\/08) abermals zwei Entscheidungen der so h\u00e4ufig kritisierten Gerichte Hamburg und Berlin, in diesem Fall Berlin, aufgehoben. In dem Streit ging es um Ver\u00f6ffentlichungen aus einer anwaltlichen E-Mail, mit der die\u00a0 Einwilligung zur Ver\u00f6ffentlichung von Abbildungen widersprochen worden war, zu der der [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-1207","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-magazin"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1207","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1207"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1207\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1207"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1207"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1207"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}