{"id":11921,"date":"2012-04-30T08:08:10","date_gmt":"2012-04-30T06:08:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=11921"},"modified":"2017-04-07T11:54:52","modified_gmt":"2017-04-07T10:54:52","slug":"google-bildersuche-verletzt-urheberrechte-auch-nicht-bei-geklauten-fotos-zumindest-nicht-wenn-vorschaubilder-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/google-bildersuche-verletzt-urheberrechte-auch-nicht-bei-geklauten-fotos-zumindest-nicht-wenn-vorschaubilder-ii\/","title":{"rendered":"Google-Bildersuche verletzt Urheberrechte auch nicht bei geklauten Fotos? Zumindest nicht, wenn  \u2013 Vorschaubilder II"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Mit der Google-Bildersuche ist es wie mit W\u00fcrsten: Es ist besser, wenn man nicht wei\u00df, wie sie gemacht werden.\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/07\/google.jpg\" alt=\"Mit der Google-Bildersuche ist es wie mit W\u00fcrsten: Es ist besser, wenn man nicht wei\u00df, wie sie gemacht werden.\" \/><\/p>\n<p>Im Oktober hatten wir dar\u00fcber berichtet, dass der BGH seine ebenfalls <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/urheberrecht\/google-bildersuche-verletzt-urheberrechte-nicht\">in diesem Blog gemeldete<\/a> Rechtsprechung (Urteil vom 29. April 2010 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2069\/08\" title=\"BGH, 29.04.2010 - I ZR 69\/08: Vorschaubilder\">I ZR 69\/08<\/a> \u2013 Vorschaubilder I) zur Google-Bildersuche fortgef\u00fchrt hat \u00a0(Urteil vom 19. Oktober 2011 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20140\/10\" title=\"BGH, 19.10.2011 - I ZR 140\/10: Vorschaubilder II\">I ZR 140\/10<\/a> \u2013 Vorschaubilder II). Der BGH hat nun mit geb\u00fchrender Verz\u00f6gerung das Urteil im Volltext ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Wir hatten die Rechtsprechung zu den Vorschaubildern damals mit der Situation verglichen, dass man morgens nicht mehr mit dem Auto zur Arbeit kommen und auf dem Firmengel\u00e4nde parken darf, wenn man nicht m\u00f6chte, dass der Arbeitgeber hin und wieder auch mal eine Runde damit dreht.<\/p>\n<p>Dankenswerterweise ergeben sich daraus im Vergleich zur Pressemitteilung einige Klarstellungen. So hat der BGH nicht entschieden, dass es ein tatbestandsausschlie\u00dfendes Einverst\u00e4ndnis bereits dann vorliegt, wenn Dritte die Werke widerrechtlich ins Internet gestellt haben.<\/p>\n<p>Der blo\u00dfe Umstand, dass irgendein Dritter ein urheberrechtlich gesch\u00fctztes Werk online stellt, ist noch keine hinreichende Einwilligung in die Nutzung durch die Google-Bildersuche:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eZwar l\u00e4sst der Umstand, dass diese Abbildungen auf den Internetseiten \u201ewww. .com\u201c und \u201ewww. .com\u201c ohne technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen durch Bildersuchmaschinen eingestellt worden sind, aus Sicht der Beklagten als Suchmaschinenbetreiber darauf schlie\u00dfen, dass diejenigen, die diese Abbildungen dort eingestellt haben, ihre Einwilligung zu einer Anzeige von Vorschaubildern der Abbildungen erteilt haben. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann jedoch nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen zur Darlegungs- und Beweislast nicht angenommen werden, dass der Kl\u00e4ger seine Zustimmung zu einem Einstellen der Abbildungen auf diesen Internetseiten erteilt hat. Die von diesen Dritten erkl\u00e4rte Einwilligung ist daher nicht wirksam.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Nutzung durch Google ergab sich vielmehr erst daraus, dass das gleiche Bild sowohl teilweise rechtm\u00e4\u00dfig durch Dritte im Internet ver\u00f6ffentlicht wurde, teilweise aber eben auch durch andere Dritte widerrechtlich ins gestellt wurde.<\/p>\n<p>In dem der Urheber Dritten das Recht einr\u00e4ume, das Bild im Internet zu ver\u00f6ffentlichen, habe er inzident diesen Dritten auch das Recht einger\u00e4umt, dass sie statt ihm in die Nutzung durch die Google-Bildersuche einwilligen, was diese eben konkludent durch Nichtnutzung der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/urheberrecht\/google-bildersuche-verletzt-urheberrechte-nicht\">robots.txt<\/a> gemacht haben:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eMit dem Einstellen von Abbildungen der Fotografie ins Internet haben diese Dritten durch schl\u00fcssiges Verhalten gegen\u00fcber den Betreibern von Suchmaschinen ihre schlichte Einwilligung zur Anzeige von Vorschaubildern der Abbildungen in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen erkl\u00e4rt. Da der Kl\u00e4ger diesen Dritten eine Lizenz zum Einstellen der Abbildungen ins Internet erteilt hat, ist ihre Einwilligung auch wirksam. R\u00e4umt ein Berechtigter einem Dritten ohne Einschr\u00e4nkungen das Recht ein, die Abbildung eines Werkes oder Lichtbildes im Internet \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen, erteilt er damit in der Regel zugleich seine Zustimmung, dass der Dritte in eine Nutzung dieser Abbildung durch eine Bildersuchmaschine einwilligt.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Zustimmung der berechtigten Dritten zur Nutzung der Bilder in der Google-Bildersuche erstreckt sich aber dann nach Ansicht des BGH auch auf die Wiedergabe der Bilder in der Google-Bildersuche unter Nennung der Webseite, welche die Bilder widerrechtlich nutzt:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDie mit Zustimmung des Kl\u00e4gers erkl\u00e4rte Einwilligung in die Anzeige von Abbildungen der Fotografie als Vorschaubild ist nicht auf die Anzeige von Abbildungen der Fotografie beschr\u00e4nkt, die mit Zustimmung des Kl\u00e4gers ins Internet eingestellt worden sind. F\u00fcr die Auslegung der Einwilligung kommt es auf den objektiven Erkl\u00e4rungsinhalt aus der Sicht des Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers an (vgl. Urteil vom 29. April 2010 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2069\/08\" title=\"BGH, 29.04.2010 - I ZR 69\/08: Vorschaubilder\">I ZR 69\/08<\/a> \u2013 Vorschaubilder I, Rn. 36). Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden k\u00f6nnen, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann der Betreiber einer Suchmaschine die Einwilligung in die Wiedergabe von Abbildungen eines Werkes oder Lichtbildes als Vorschaubild nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungsinhalt nur dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen des Werkes oder der Fotografie erstreckt, die nicht vom Berechtigten oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Diese Unterscheidung w\u00fcrde dann erheblich mehr Sinn ergeben, wenn auf Googles Servern jedes Bild nur ein einziges Mal als Kopie lagern w\u00fcrde, und f\u00fcr eine Kopie eine Mehrzahl an Links f\u00fcr dieses Bild gelistet wird. Tats\u00e4chlich ist es aber so, dass Google f\u00fcr jede Bildwiedergabe eine individuelle Kopie des Bildes anfertigt, und mit eigener URL versieht.<\/p>\n<p>Sowohl die Katalogeintr\u00e4ge zu den berechtigten als auch den unberechtigten Ver\u00f6ffentlichungen geben ihre jeweils eigene Kopie des unberechtigten Bildes dar. Anders als der BGH es darstellt, ist es also nicht so, dass aus Googles Sicht das Vorschaubild f\u00fcr die unberechtigte Ver\u00f6ffentlichung vom Vorschaubild f\u00fcr die berechtigte Ver\u00f6ffentlichung nicht unterscheidbar ist. Vielmehr ist aus Googles Sicht der Fall, dass ein Vorschaubild f\u00fcr eine unberechtigte Ver\u00f6ffentlichung zuf\u00e4lliger- und gl\u00fccklicherweise mit dem f\u00fcr eine berechtigte Ver\u00f6ffentlichung identisch ist ununterscheidbar von dem Fall, dass das Vorschaubild auf \u00fcberhaupt keiner berechtigten Quelle beruht. Und im letzteren Fall soll doch gerade keine wirksame Einwilligung gegeben sein.<\/p>\n<p>Man darf dem BGH als Rechtsinstanz aber zugutehalten, dass solche technischen Feinheiten offenbar nicht Teil des von der Tatsacheninstanz festgestellten Sachverhalts sind, wenngleich sie von jedem Google-Nutzer durch Rechtsklick auf die Vorschaubilder und der Anzeige der jeweils individuellen Bild-URL verifizierbar sind.<\/p>\n<p>Im Ergebnis bleibt folgendes festzuhalten: Anders als damals vermutet ist es nicht so, dass es keinen Unterschied macht, ob ich oder ein Dritter mit meinem Auto ungefragt auf dem Parkplatz parkt.<\/p>\n<p>Der Chef muss sich aber dann nicht mehr wundern, dass er von einem wildfremden Menschen die Schl\u00fcssel zu meinem Auto in die Hand gedr\u00fcckt kriegt, wenn er einmal gesehen hat, wie mein Kollege mit meinem Einverst\u00e4ndnis eine Spritztour mit meinem Wagen gemacht hat. (JJB)<!--:--><!--:en-->&nbsp;<\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Oktober hatten wir dar\u00fcber berichtet, dass der BGH seine ebenfalls in diesem Blog gemeldete Rechtsprechung (Urteil vom 29. April 2010 \u2013 I ZR 69\/08 \u2013 Vorschaubilder I) zur Google-Bildersuche fortgef\u00fchrt hat \u00a0(Urteil vom 19. Oktober 2011 \u2013 I ZR 140\/10 \u2013 Vorschaubilder II). 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