{"id":11840,"date":"2012-04-23T22:14:39","date_gmt":"2012-04-23T20:14:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=11840"},"modified":"2018-08-24T19:28:13","modified_gmt":"2018-08-24T18:28:13","slug":"darf-man-angebliche-stalker-bei-facebook-offentlich-machen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/darf-man-angebliche-stalker-bei-facebook-offentlich-machen\/","title":{"rendered":"Darf man Stalker bei Facebook \u00f6ffentlich machen?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px; margin-bottom: 10px;\" title=\"Herzlich Willkommen!\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/04\/welcome-stalker.jpg\" alt=\"Herzlich Willkommen!\" \/><\/p>\n<p>Ariane Friedrich, eine bekannte Hochspringerin, hat es getan. Sie erhielt eine obsz\u00f6ne E-Mail, der ein Foto des Geschlechtsteiles des Absenders beigef\u00fcgt war. In der Timeline ihres <a href=\"http:\/\/www.facebook.com\/pages\/Ariane-Friedrich\/129310533816411\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebookprofils<\/a> teilt sie mit:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Liebe Followers, eben erreichte mich folgende Facebookmail : Thorsten D. wohnhaft in A. (voller Name und Adresse von uns gek\u00fcrzt) schrieb:&#8221; Willst du mal einen sch\u00f6nen Schw*** sehen, Gerade geduscht und frisch rasiert.&#8221; Zus\u00e4tzlich hat er noch eine Datei mitgeschickt, die ich nicht \u00f6ffnen werde. NEIN HERR D. , ich m\u00f6chte weder Ihr Geschlechtsteil,noch die Geschlechtsteile anderer Fans sehen. Anzeige folgt.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Vorgehen von Frau Friedrich hat auf Facebook ein gro\u00dfes Echo ausgel\u00f6st. Zur Zeit hat der oben genannte Eintrag immerhin schon 905 Kommentare. \u00dcber 4000 Menschen gef\u00e4llt der Eintrag.<\/p>\n<p>Neben umfangreichem Zuspruch erntete Frau Friedrich auch Kritik. W\u00e4hrend viele der Ansicht waren, dass es nur gerecht sei, die heimlichen Ann\u00e4herungsversuche eines Stalkers \u00f6ffentlich zu machen, wiesen andere auf das Problem hin, dass Frau Friedrich nicht sicher davon ausgehen k\u00f6nne, dass die Nachricht auch tats\u00e4chlich vom angegebenen Absender stammt.<\/p>\n<h2>Ver\u00f6ffentlichen von vertraulichen Nachrichten &#8211; darf man das?<\/h2>\n<p>Bei allem Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die Ver\u00e4rgerung von Frau Friedrich stellt sich dennoch die Frage, ob ein solches Vorgehen rechtm\u00e4\u00dfig ist. Das Ver\u00f6ffentlichen von E-Mails ergibt in mehrerer Hinsicht Probleme.<\/p>\n<h2>Stimmt der Absender?<\/h2>\n<p>Im Falle von Frau Friedrich stellen sich die Verw\u00fcrfe zwar schnell als zutreffend heraus. Der Mann erhielt einen Strafbefehl in H\u00f6he von 1050 Euro wegen des Verbreitens pornografischer Schriften.<\/p>\n<p>Frau Friedrich konnte sich zum Zeitpunkt ihrer Ver\u00f6ffentlichung jedoch nicht v\u00f6llig sicher sein, dass die Nachricht auch tats\u00e4chlich vom angegebenen Absender stammte. Falls dies nicht der Fall gewesen w\u00e4re, h\u00e4tte Frau Friedrich unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet. Ein zu Unrecht Beschuldigter h\u00e4tte kann sich dagegen gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7\u00a7 823<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">1004 BGB<\/a> ff. zur Wehr setzen und auch gglfs. Schadensersatz verlangen k\u00f6nnen. Frau Friedrich h\u00e4tte somit ihrerseits abgemahnt werden und ihr Verhalten gerichtlich zum Beispiel mit einer einstweiligen Verf\u00fcgung untersagt werden k\u00f6nnen. Zus\u00e4tzlich h\u00e4tte sie zur Zahlung eines Geldbetrags zur Schadenskompensation verurteilt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2><strong>Und wenn es stimmt?<\/strong><\/h2>\n<p>Selbst wenn daher gewesen w\u00e4re, dass der genannte Absender richtig ist, ist die Ver\u00f6ffentlichung einer vertraulichen Nachricht, auch wenn deren Inhalt der Wahrheit entspricht, nicht in jedem Falle zul\u00e4ssig. Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass Frau Friedrich nicht nur den vollen Namen, sondern auch den Wohnort des Mannes genannt hat. Letzteres k\u00f6nnte \u00fcber das hinausgehen, was bei einer \u00f6ffentlichen Mitteilung gestattet ist. Die Ver\u00f6ffentlichung einer vertraulichen Nachricht eines Dritten auf einer Internetseite kann au\u00dferdem einen Eingriff in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht in Gestalt der Geheimsph\u00e4re darstellen.<\/p>\n<h2>Vertrauliche E-Mail-Nachrichten d\u00fcrfen nicht ver\u00f6ffentlicht werden<\/h2>\n<p>In einem \u00e4lteren, durch unsere Kanzlei vertretenen Fall hatte das Landgericht K\u00f6ln (LG K\u00f6ln, Urteil v. 06.09.2006 , Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28%20O%20178\/06\" title=\"LG K&ouml;ln, 06.09.2006 - 28 O 178\/06: Unautorisierte Ver&ouml;ffentlichung von Emails rechtswidrig!\">28 O 178\/06<\/a>) entschieden, das die Ver\u00f6ffentlichung einer E-Mail, einen Eingriff in die so genannte Sph\u00e4re des Betroffenen kann.\u00a0 Die Geheimsph\u00e4re betrifft den Bereich menschlichen Lebens, der der \u00d6ffentlichkeit bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung nicht preisgegeben werden soll. In diesen Bereich fallen auch schriftliche Aufzeichnungen sowie Tonbandaufzeichnungen, pers\u00f6nliche Briefe und auch E-Mails, die berufliche oder gesch\u00e4ftliche Fragen betreffen, insbesondere pers\u00f6nliche Aufzeichnungen zu beruflichen oder gesch\u00e4ftlichen Erlebnissen oder Planungen. Das Landgericht K\u00f6ln ist unserer Auffassung gefolgt, dass allein mit dem Versenden einer E-Mail k\u00f6nne noch nicht davon gesprochen werden, dass der Versender den heimischen Bereich verlassen und sich in einem allgemeine Sp\u00e4re begeben hat. Hiervon sei allenfalls dann auszugehen, wenn der Versender eine an einen nicht abgegrenzten Personenkreis gerichtete E-Mail verfasst und versendet habe, nicht jedoch im Fall einer an eine bzw. zwei Personen gerichtete und versandte E-Mail.<\/p>\n<h2><strong>Auch bel\u00e4stigende Nachrichten k\u00f6nnen der Geheimsp\u00e4re unterfallen<\/strong><\/h2>\n<p>Nach diesen Vorgaben muss man bei der vorliegenden Nachricht davon ausgehen, dass diese speziell ausschlie\u00dflich f\u00fcr Frau Friedrich und daher f\u00fcr niemand anders bestimmt war. Kurioserweise k\u00f6nnte dies dazu f\u00fchren, dass die Nachricht, auch wenn sie unerw\u00fcnscht und bel\u00e4stigend war, durchaus dem Geheimnisschutz unterfiel und daher grunds\u00e4tzlich auch nicht ohne weiteres ver\u00f6ffentlicht werden durfte.<\/p>\n<p>Damit keine Missverst\u00e4ndnisse aufkommen: Auch wenn man die Ma\u00dfnahme von Frau Friedrichs unter rechtlichen Gesichtspunkten kritisch sehen kann: Verst\u00e4ndlich ist sie allemal. (la)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ariane Friedrich, eine bekannte Hochspringerin, hat es getan. Sie erhielt eine obsz\u00f6ne E-Mail, der ein Foto des Geschlechtsteiles des Absenders beigef\u00fcgt war. In der Timeline ihres Facebookprofils teilt sie mit: &#8220;Liebe Followers, eben erreichte mich folgende Facebookmail : Thorsten D. wohnhaft in A. 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