{"id":11772,"date":"2012-04-23T16:57:52","date_gmt":"2012-04-23T14:57:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=11772"},"modified":"2017-04-07T11:55:44","modified_gmt":"2017-04-07T10:55:44","slug":"bgh-regelmasig-kein-anspruch-auf-entschadigung-wegen-ehrverletzender-auserungen-in-einem-gerichtsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/bgh-regelmasig-kein-anspruch-auf-entschadigung-wegen-ehrverletzender-auserungen-in-einem-gerichtsverfahren\/","title":{"rendered":"BGH: Regelm\u00e4\u00dfig kein Anspruch auf Entsch\u00e4digung wegen ehrverletzender \u00c4u\u00dferungen in einem Gerichtsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Greift nicht immer zu Gunsten des B\u00fcrgers: Die Unschuldsvermutung\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/04\/eingestellt.jpg\" alt=\"Greift nicht immer zu Gunsten des B\u00fcrgers: Die Unschuldsvermutung\" \/><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 28.02.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2079\/11\" title=\"BGH, 28.02.2012 - VI ZR 79\/11: &Auml;u&szlig;erungen im Gerichtsverfahren\">VI ZR 79\/11<\/a>) hat in einem j\u00fcngst ver\u00f6ffentlichten Urteil entschieden, dass eine Klage auf Entsch\u00e4digung wegen ehrsch\u00e4digender \u00c4u\u00dferungen unzul\u00e4ssig aufgrund mangelnden Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses des eventuell Verletzten ist, wenn die ehrsch\u00e4digenden \u00c4u\u00dferungen im Rahmen eines vom Verletzten selber angestrengten vorherigen zivilrechtlichen Verfahren gefallen sind.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der eventuell Verletzte und jetzige Widerkl\u00e4ger hatte im Rahmen einer Widerklage seine Versicherung auf Entsch\u00e4digung wegen ehrverletzenden Behauptungen in Anspruch genommen. Diese \u00c4u\u00dferungen waren Teil des Vortrages der Versicherung im Vorprozess. Dem Vorprozess selber lag ein heikler Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Der Widerkl\u00e4ger hatte bei seiner Versicherung einen Vertrag \u00fcber eine Lebensversicherung abgeschlossen. Versicherte war seine Ehefrau. Am 1.1.2004 kam die Ehefrau des Widerkl\u00e4gers aus nicht n\u00e4her gekl\u00e4rten Umst\u00e4nden bei einem Badeunfall im Urlaub mit dem Widerkl\u00e4ger in Vietnam um. Auf Bitten des Widerkl\u00e4gers wurde sie nicht obduziert, der Leichnam wurde unmittelbar einge\u00e4schert, der Verbleib der Asche ist ungekl\u00e4rt. Das unter anderem auf Betreiben der Versicherung angestrengte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.<\/p>\n<p>Daraufhin kam es zwischen dem Widerkl\u00e4ger und der Versicherung zum Rechtsstreit dar\u00fcber, ob die Versicherung deshalb von der Zahlung der Lebensversicherungssumme frei sei, weil der Widerkl\u00e4ger den Versicherungsfall, den Tod seiner Ehefrau, selber herbeigef\u00fchrt hatte. Im anschlie\u00dfenden Zivilprozess entschied das erstinstanzliche Gericht, dass der Widerkl\u00e4ger den Tod seiner Ehefrau selber herbeigef\u00fchrt hat. Das Berufungsgericht hingegen entschied, dass die Versicherung den Beweis daf\u00fcr schuldig geblieben sei.<\/p>\n<p><strong>Recht auf rechtliches Geh\u00f6r erlaubt es auch, strafrechtlich Belastendes vorzutragen<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH hat nun entschieden, dass es mit dem Recht auf rechtliches Geh\u00f6r nicht vereinbar ist, wenn eine Partei bef\u00fcrchten muss, dass ihr Sachvortrag dazu f\u00fchrt, dass sie in einem Folgeprozess auf Entsch\u00e4digung wegen ehrverletzender \u00c4u\u00dferungen in Anspruch genommen wird, jedenfalls dann, wenn die \u00c4u\u00dferungen nicht offensichtlich unwahr sind, und zu der Sache beitragen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Der Vortrag der Versicherung, der Widerkl\u00e4ger habe den Tod seiner Frau selber herbeigef\u00fchrt, hing mit der Frage der Auszahlungspflicht der Versicherung zusammen. Unbeachtlich sei, ob der eventuell ehrverletzende Vortrag \u00fcberhaupt beweisbar sei. Ebenfalls k\u00f6nne ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis nicht dadurch begr\u00fcndet werden, dass die Versicherung die staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen\u00fcber der Staatsanwaltschaft in Gang gebracht hat. Insoweit habe die Versicherung von ihrem \u201estaatsb\u00fcrgerlichen Recht\u201c Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p><strong>Richtige Entscheidung des BGH<\/strong><\/p>\n<p>Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Folge der Unschuldsvermutung ist es eben auch, dass nach der Konzeption des Gesetzes am B\u00fcrger, gegen welchen ein Strafverfahren eingestellt wird, kein \u201eMakel h\u00e4ngenbleibt\u201c. Dann kann es aber auch keine Schadensersatzpflicht begr\u00fcnden, wenn in einer Auseinandersetzung in der Sache ein nicht offensichtlich unbegr\u00fcndeter Verdacht einer Straftat ge\u00e4u\u00dfert wird. (JJB)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 Gina Sanders &#8211; Fotolia.com)<!--:--><!--:en--><br \/>\n<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 28.02.2012, Az. VI ZR 79\/11) hat in einem j\u00fcngst ver\u00f6ffentlichten Urteil entschieden, dass eine Klage auf Entsch\u00e4digung wegen ehrsch\u00e4digender \u00c4u\u00dferungen unzul\u00e4ssig aufgrund mangelnden Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses des eventuell Verletzten ist, wenn die ehrsch\u00e4digenden \u00c4u\u00dferungen im Rahmen eines vom Verletzten selber angestrengten vorherigen zivilrechtlichen Verfahren gefallen sind. 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