{"id":11701,"date":"2012-04-20T07:24:39","date_gmt":"2012-04-20T05:24:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=11701"},"modified":"2017-04-07T11:56:04","modified_gmt":"2017-04-07T10:56:04","slug":"microsoft-vs-motorola-der-amerikanische-torpedo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/microsoft-vs-motorola-der-amerikanische-torpedo\/","title":{"rendered":"Microsoft vs. Motorola &#8211; Der amerikanische Torpedo"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Der Torpedo: dank amerikanischen Gerichten auch weiterhin auf Windows-Rechnern in HD zu sehen\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/04\/torpedo.jpg\" alt=\"Der Torpedo: dank amerikanischen Gerichten auch weiterhin auf Windows-Rechnern in HD zu sehen\" \/><\/p>\n<p>Der <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Torpedo_%28Recht%29\">italienische Torpedo<\/a> hat nun einen minimal-invasiven Cousin, den amerikanischen Torpedo.<\/p>\n<p><strong>Der italienische Torpedo?<\/strong><\/p>\n<p>Als italienischen Torpedo bezeichnet man die Erhebung einer negativen Feststellungsklage vor einem italienischen Gericht, h\u00e4ufig als Reaktion auf eine erhaltene Abmahnung wegen Verletzung von Schutzrechten.<\/p>\n<p>Da nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EuGVVO\/27.html\" title=\"Art. 27 EuGVVO\">Art. 27 EuGVVO<\/a> das italienische Gericht damit im Rahmen seiner Zust\u00e4ndigkeit ausschlie\u00dflich zu Lasten anderer europ\u00e4ischer Gerichte zust\u00e4ndig wird, ist dem Rechteinhaber damit die M\u00f6glichkeit genommen, in einem Land mit, im Vergleich zu Italien, kurzen Verfahrensdauern das Verfahren zu betreiben.<\/p>\n<p>Noch bis vor kurzem war es daher g\u00e4ngige Praxis, vor einem englischen Gericht eine sogenannte anti-suit injunction zu erhalten, die es dem Abgemahnten untersagte, seinen italienischen Torpedo abzuschie\u00dfen, genauer, die es dem Abgemahnten untersagte, ein Verfahren in der Rechtssache vor einem anderen Gericht zu beginnen oder fortzusetzen. Da diese <em>anti-suit injunctions<\/em> mit der EuGVVO nicht vereinbar sind, gibt es diese M\u00f6glichkeit heutzutage nicht mehr (EuGH, Urt. v. 27.4.2004 , <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-159\/02\" title=\"C-159\/02 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-159\/02<\/a>; EuGH, Urt. v. 10.2.2009, Rs. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-185\/07\" title=\"C-185\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-185\/07<\/a>)<\/p>\n<p><strong>Inhalt der amerikanischen Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Ein wenig anders stellt sich die Lage im Rechtsstreit zwischen Microsoft und Motorola dar. Zun\u00e4chst einmal der Inhalt der Entscheidung.<\/p>\n<p>Der amerikanische District Court for the Western District of Washington hat letzte Woche im Rahmen eines Patentstreites zwischen Microsoft und Motorola <a href=\"http:\/\/www.fosspatents.com\/2012\/04\/microsoft-asks-itc-to-delay-decision-on.html\">eine einstweilige Anordnung<\/a> erlassen, welche Motorola davon abh\u00e4lt, ein gegebenenfalls ergehendes Urteil aus einem derzeit laufenden Verfahren zwischen den selben Parteien vor dem Landgericht Mannheim zu vollstrecken.<\/p>\n<p><strong>Der Streit Microsoft v Motorola<\/strong><\/p>\n<p>Microsoft hatte Motorola vor dem amerikanischen Gericht verklagt, da es entgegen einer eingegangen Verpflichtung Microsoft bestimmte Patente nicht zu einem angemessenen Preis lizensiert habe. Es handelt sich bei den etwa 50 streitgegenst\u00e4ndlichen Patenten um Patente, welche sich auf den H. 264-Videostandard, welcher etwa in HD-Fernsehen, Blu-Rays oder iTunes-Videos genutzt wird, beziehen.<\/p>\n<p>Nach Beginn des amerikanischen Verfahrens hat Motorola wiederum Microsoft vor dem LG Mannheim wegen Verletzung von gerade einmal zwei der 50 Patenten auf Unterlassung des Vertriebs von Windows 7, Internet Explorer, Windows Media Player und der Xbox 360 verklagt.<\/p>\n<p><strong>Drohende Vollstreckung der deutschen Unterlassungsklage<\/strong><\/p>\n<p>Da eine Unterlassungsklage in Deutschland leichter und gegebenenfalls auch schneller zu erreichen ist, als in den USA, stand zu bef\u00fcrchten, dass Microsoft in Deutschland auf Unterlassung wegen Patentverletzung in Anspruch genommen w\u00fcrde, ehe in den USA \u00fcber das Recht zur Lizenzierung entschieden worden w\u00e4re. W\u00e4hrend in Deutschland in der Unterlassungsklage nur gepr\u00fcft worden w\u00e4re, ob Motorolas Lizenzangebot an Microsoft derart \u00fcberh\u00f6ht war, dass es rechtsmissbr\u00e4uchlich war, wird in den USA \u00fcberpr\u00fcft, ob Microsoft ein Recht auf Lizenzierung zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen hat, da Motorolas Lizenzen Teil eines Industrie-Standards sind.<\/p>\n<p>Im Normalfall w\u00e4re das vorl\u00e4ufige Risiko f\u00fcr Microsoft im Falle einer in der ersten Instanz erfolgreichen Unterlassungsklage nicht allzu hoch, da nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/709.html\" title=\"&sect; 709 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung\">\u00a7 709 ZPO<\/a> Motorola nur gegen Sicherheitsleistung vollstrecken d\u00fcrfte, bis das Urteil durch Ablauf der Berufungsfrist oder aber Entscheidung \u00fcber die Berufung und ggf. Revision rechtskr\u00e4ftig geworden w\u00e4re. Motorola, welches nun auch Google im R\u00fccken hat, hat aber bereits zu erkennen gegeben, dass es durchaus gewillt ist, auch substantielle Betr\u00e4ge als Sicherheitsleistung zu zahlen, um einen Unterlassungsanspruch zu vollstrecken. So hatte Motorola bereits zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit einer Unterlassungsklage gegen Apple Sicherheitsleistung von um die 100 Millionen Euro geleistet, mit der Folge, dass Apple bestimmte Leistungen in Deutschland nicht mehr anbieten darf. Microsoft musste den Ausgang des deutschen Verfahrens also durchaus f\u00fcrchten.<\/p>\n<p><strong>Der rechtliche Rahmen des amerikanischen Torpedos<\/strong><\/p>\n<p>In dieser Situation hatte Microsoft im laufenden amerikanischen Verfahren beantragt, dass Motorola untersagt werde, dass es aus dem deutschen Urteil vollstrecke. Der Antrag richtete sich nicht gegen die weitere Betreibung des deutschen Verfahrens durch Motorola, sondern lediglich gegen die Vollstreckung des Urteils.<\/p>\n<p>Das Gericht urteilte, dass eine vorl\u00e4ufige Anordnung der Nichtvollstreckbar jedenfalls Folgendes voraussetze:<\/p>\n<ul>\n<li>erstens, dass Parteien und Streitgegenstand identisch seien und, und beide Verfahren dergestalt verbunden sein m\u00fcssen, dass wenn das erste Verfahren ausgeurteilt sei, das zweite erledigt sein m\u00fcsse;<\/li>\n<li>zweitens, dass der Ausgang des ausl\u00e4ndischen Verfahrens (also des Verfahrens vor dem LG Mannheim) einem in den USA verfolgten Rechtszweck zuwiderlaufe;<\/li>\n<li>und drittens die <em>anti-suit injunction<\/em> nicht dem v\u00f6lkerrechtlichen Gebot der R\u00fccksichtnahme verletze.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dar\u00fcber hinaus urteilte das Gericht, dass unklar sei, ob dar\u00fcber hinaus auch noch die allgemeinen Voraussetzungen f\u00fcr eine vorl\u00e4ufige Anordnung gegeben sein m\u00fcssen:<\/p>\n<ul>\n<li>drohender Schaden f\u00fcr den Antragssteller<\/li>\n<li>\u00fcberwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragsstellers im Vergleich zum Vollzugsinteresse des Antragsgegners und<\/li>\n<li>\u00f6ffentliches Interesse an der Aussetzung der Vollziehung<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Gericht entschied, dass in einem Sachverhalt wie dem geschilderten alle Bedingungen erf\u00fcllt sind. Insbesondere entschied es, dass es, da es \u00fcber die Lizenzierung aller 50 Patente entscheide, durch seine Entscheidung der deutsche Rechtsstreit vollkommen erledigt werde.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Anders als im Falle des italienischen Torpedos ist hier nicht schnell ein Verfahren vor einem relativ langsam arbeitenden Gericht angestrengt worden, um das schnelle Gericht an der Arbeit zu hindern. Vielmehr begann der Rechtsstreit vor dem etwas langsameren amerikanischen Gericht, und Motorola hat schnell zwischendurch noch einen Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht begonnen, um der amerikanischen Entscheidung zuvorzukommen.<\/p>\n<p>Ein weiterer Unterschied besteht auch darin, dass hier die anti<em>&#8211;<\/em>suit injunction nicht genutzt wurde, um ein Verfahren vor dem langsameren Gericht zu unterbinden, sondern gerade um diese zu sichern.<\/p>\n<p>Der wesentliche Unterschied besteht aber wohl darin, dass die Anrufung des langsameren Gerichts durch Microsoft gerade nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich war, sondern die Absicht hatte, die Nutzungsrechte an allen 50 Patenten umfassend zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Am Schluss ist noch festzuhalten, dass die amerikanische einstweilige Anordnung die Vollstreckbarkeit des deutschen Urteils nicht ber\u00fchrt. Motorola steht es immer noch frei, das gegebenenfalls ergehende Urteil (Verk\u00fcndungstermin ist Anfang Mai) in Deutschland vollstrecken zu lassen. Da es damit aber gegen die amerikanische Anordnung versto\u00dfen h\u00e4tte, w\u00e4re es im Gegenzug Vollstreckungsma\u00dfnahmen, also voraussichtlich erheblichen Geldstrafen, in den USA ausgesetzt. (JJB)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 Linda J &#8211; Fotolia.com)<!--:--><!--:en--><br \/>\n<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der italienische Torpedo hat nun einen minimal-invasiven Cousin, den amerikanischen Torpedo. Der italienische Torpedo? Als italienischen Torpedo bezeichnet man die Erhebung einer negativen Feststellungsklage vor einem italienischen Gericht, h\u00e4ufig als Reaktion auf eine erhaltene Abmahnung wegen Verletzung von Schutzrechten. 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