{"id":11615,"date":"2012-04-16T08:02:37","date_gmt":"2012-04-16T06:02:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=11615"},"modified":"2017-04-07T11:56:59","modified_gmt":"2017-04-07T10:56:59","slug":"infoserie-zu-facebook-teil-7-welches-gericht-ist-zustandig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/infoserie-zu-facebook-teil-7-welches-gericht-ist-zustandig\/","title":{"rendered":"Infoserie zu Facebook Teil 7: Welches Gericht ist zust\u00e4ndig?"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Eine Reise wert?\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/04\/USAH.jpg\" alt=\"Eine Reise wert?\" \/><\/p>\n<p>Wir haben uns bereits <a href=\"..\/lbr-blog\/facebook-welche-rechtsordnung-muss-ich-beachten\">in einem Beitrag<\/a> mit der Frage auseinandergesetzt, welchem Recht das Verh\u00e4ltnis zwischen Facebook und Facebook-Nutzern sowie Facebook-Nutzern untereinander unterliegt.<\/p>\n<p>Hier soll es nun um die Frage gehen, wann ein deutsches Gericht \u00fcberhaupt f\u00fcr eine Rechtstreitigkeit f\u00fcr eine Pers\u00f6nlichkeits- oder Urheberrechtsverletzung zust\u00e4ndig ist, welches Gericht f\u00fcr Klagen gegen Facebook selber zust\u00e4ndig ist, und wie vorgegangen wird, wenn ein Urteil wegen einer Rechtsverletzung auf Facebook grenz\u00fcberschreitend vollstreckt werden muss.<\/p>\n<p><strong>Internationale Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Klagen gegen Facebook-Nutzer<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Klagen gegen Facebook-Nutzer, welche Urheberrechts- oder Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen auf Facebook begehen und welche ihren Wohnsitz in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU haben, ist die ma\u00dfgebliche Norm, um gegebenenfalls eine Zust\u00e4ndigkeit eines (bestimmten) deutschen Gerichts zu erreichen, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EuGVVO\/5.html\" title=\"Art. 5 EuGVVO\">Art. 5 Nr. 3 EuGVVO<\/a>. Im Verh\u00e4ltnis zu Island, Norwegen und der Schweiz gilt das \u00e4hnliche <a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/sr\/0_275_12\/index.html\">Lugano-\u00dcbereinkommen<\/a>, f\u00fcr das im Folgenden im Wesentlichen das gleiche gilt wie f\u00fcr die EuGVVO.<\/p>\n<p>Ist der Sitz des Verletzers in einem Drittstaat, so richtet sich die Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte hingegen alleine nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/32.html\" title=\"&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung\">\u00a7 32 ZPO<\/a>. Dies ergibt sich aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EuGVVO\/2.html\" title=\"Art. 2 EuGVVO\">Art. 2 Abs. 2 EuGVVO<\/a>.<\/p>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EuGVVO\/5.html\" title=\"Art. 5 EuGVVO\">Art. 5 Nr. 3 EuGVVO<\/a> kann eine Klage am Eintrittsort des sch\u00e4digenden Ereignisses eingereicht werden. Wo liegt dieser Ort, wenn eine Facebook-Seite oder ein Facebook-Beitrag ein Pers\u00f6nlichkeitsrecht oder ein Urheberrecht verletzt?<\/p>\n<p>Der Eintrittsort ist nicht nur ein einzelner Ort. Vielmehr wird zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort unterschieden \u2013 beide sind Eintrittsort (EuGH, Urt. v. 7.3.1995 &#8211; Rs. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-68\/93\" title=\"C-68\/93 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">C-68\/93<\/a>, Fiona Shevill, Ixora Trading Inc., Chequepoint SARL u. Chequepoint International Ltd .\/. Presse Alliance SA.). Eine gleiche Unterscheidung wird, trotz anderen Wortlauts, f\u00fcr <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/32.html\" title=\"&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung\">\u00a7 32 ZPO<\/a> auch vorgenommen.<\/p>\n<p>In F\u00e4llen von Pers\u00f6nlichkeits- und Urheberrechtsverletzungen im Internet besteht nun das Problem darin, dass diese potentiell auf der gesamten Welt eintreten k\u00f6nnen, da Internetauftritte auch weltweit abrufbar sind. Um diesem Problem zu begegnen, hat die Rechtsprechung das Kriterium der reinen Abrufbarkeit eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Im Falle von Wettbewerbsverletzungen hat der BGH stets entschieden, dass der Erfolgsort voraussetzt, dass sich die Internetseite an das Land richtet (BGH, Urt. v. 13.10.2004 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20163\/02\" title=\"BGH, 13.10.2004 - I ZR 163\/02: HOTEL MARITIME\">I ZR 163\/02<\/a>, Hotel Maritime;BGH, Urt. v. 30.3.2006 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2024\/03\" title=\"BGH, 30.03.2006 - I ZR 24\/03: Arzneimittelwerbung im Internet\">I ZR 24\/03<\/a>, Arzneimittelwerbung im Internet).<\/p>\n<p>Bei vielen Facebook-Nutzern ist der Trend zu erkennen, ihre Seite auf Englisch zu f\u00fchren. Sprache allein ist aber kein entscheidendes Merkmal. Auch eine Seite in nicht-deutscher Sprache kann auf Deutschland ausgerichtet sein (BGH, Urt. v. 8.3.2012 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2075\/10\" title=\"BGH, 08.03.2012 - I ZR 75\/10: OSCAR\">I ZR 75\/10<\/a>, Oscar).<\/p>\n<p>Im Falle von Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen hat der BGH bei Anwendung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/32.html\" title=\"&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung\">\u00a7 32 ZPO<\/a> darauf abgestellt, dass das ma\u00dfgebliche Kriterium nicht die Ausrichtung der Webseite ist. Vielmehr liege der Erfolgsort \u00fcberall da, wo der Verletzer davon ausgehen m\u00fcsse, dass seine Webseite zur Kenntnis genommen werde (BGH, Urt. v. 2.3.2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2023\/09\" title=\"BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23\/09: Zust&auml;ndigkeit der deutschen Gerichte f&uuml;r Klage gegen Internetver...\">VI ZR 23\/09<\/a>, New York Times). Der EuGH hat dieser Rechtsprechung f\u00fcr <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EuGVVO\/5.html\" title=\"Art. 5 EuGVVO\">Art. 5 Nr. 3 EuGVVO<\/a> nicht ausdr\u00fccklich widersprochen (EuGH, 25.10.2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-509\/09\" title=\"C-509\/09 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">C-509\/09<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-161\/10\" title=\"C-161\/10 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">C-161\/10<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-509\/09\" title=\"C-509\/09 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">C-509\/09<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-161\/10\" title=\"C-161\/10 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">C-161\/10<\/a>, eDate Advertising GmbH .\/. X.), obwohl der BGH zu erkennen gegeben hat, dass er diese Einschr\u00e4nkung auch im Falle von Internet-Auftritten f\u00fcr sinnvoll erachtet (BGH, Beschl. v. 10.11.2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20217\/08\" title=\"VI ZR 217\/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">VI ZR 217\/08<\/a>, eDate Advertising). So bleibt die genaue Anwendbarkeit des Ausrichtungskriteriums in europ\u00e4ischen F\u00e4llen leider unklar.<\/p>\n<p>Kriterium daf\u00fcr, dass ein Verletzer, im damaligen Falle die New York <em>Times<\/em>, davon ausgehen muss, dass sein Internet-Auftritt auch in Deutschland zur Kenntnis genommen wird, war nach der Rechtsprechung des BGH etwa, dass die New York <em>Times<\/em> \u201eein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will\u201c, ist. Weiterhin sei deren Internet-Auftritt auch in Deutschland abrufbar. Hier handelt es sicher um ein notwendiges Kriterium. Zuletzt sei es m\u00f6glich, sich als Nutzer des Internetauftritts der New York <em>Times<\/em> unter Angabe des deutschen Wohnsitzes zu registrieren, wovon in nicht unerheblicher Zahl Gebrauch gemacht wurde (damals 14.484 Internetnutzer).<\/p>\n<p><strong>Was bedeutet das f\u00fcr einen Facebook-Auftritt?<\/strong><\/p>\n<p>Facebook selber will sicherlich einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen. Anders stellt es sich aber unter Umst\u00e4nden mit der einzelnen Profil- oder Fanseite dar. Hier kann die Erreichbarkeit des eigenen Auftritts n\u00e4mlich durchaus eingeschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p><strong>Begrenzte Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann am Handlungsort der gesamte Schaden, am Erfolgsort jedoch nur der an diesem Ort eingetretene Schaden eingeklagt werden (EuGH, Urt. v. 7.3.1995 &#8211; Rs. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-68\/93\" title=\"C-68\/93 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">C-68\/93<\/a>, Fiona Shevill, Ixora Trading Inc., Chequepoint SARL u. Chequepoint International Ltd .\/. Presse Alliance SA.).<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des EuGH kann in F\u00e4llen von Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen durch Webseiten der gesamte Schaden entweder am Ort der Niederlassung des Verletzers oder am Mittelpunkt der Interessen des Verletzten erheben (EuGH, 25.10.2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-509\/09\" title=\"C-509\/09 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">C-509\/09<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-161\/10\" title=\"C-161\/10 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">C-161\/10<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-509\/09\" title=\"C-509\/09 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">C-509\/09<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-161\/10\" title=\"C-161\/10 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">C-161\/10<\/a>, eDate Advertising GmbH .\/. X.).<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Internationale Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Klagen gegen Facebook<\/strong><\/p>\n<p>In seinen bereits erw\u00e4hnten \u201e<a href=\"http:\/\/www.facebook.com\/legal\/terms\">Erkl\u00e4rung \u00fcber Rechte und Pflichten<\/a>\u201c hat Facebook zwar auch eine Gerichtsstandvereinbarung f\u00fcr ein Staats- oder Bundesgericht in Kalifornien; im Regelfall w\u00e4re aufgrund der <em>diversity jurisdiction<\/em> immer auch ein Bundesgericht zust\u00e4ndig, <a href=\"http:\/\/www.law.cornell.edu\/constitution\/articleiii#section2\">Art. 3, \u00a7 2 der amerikanischen Verfassung<\/a>. Dankenswerterweise hat Facebook auf diese Gerichtsstandvereinbarung wiederum in den <a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/terms\/provisions\/german\/index.php\">Richtlinien<\/a> verzichtet.<\/p>\n<p><strong>Vollstreckung eines deutschen Urteils im Ausland<\/strong><\/p>\n<p>Stellen wir uns vor, uns ist es gelungen, ein Urteil vor einem deutschen Gericht gegen einen Facebook-Nutzer zu erstreiten, sei es wegen einer Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung, sei es wegen einer Urheberrechtsverletzung. Was ist zu tun, wenn der Beklagte sich an das Urteil nicht h\u00e4lt?<\/p>\n<p>Das Urteil muss vollstreckt, also mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Das stellt sich noch als einfach heraus, wenn der Beklagte in Deutschland sitzt, da die Vollstreckung sich dann bereits aus dem deutschen Urteil ergibt. Sitzt der Beklagte in einem anderen Land und hat kein Verm\u00f6gen in Deutschland, muss das Urteil hingegen im anderen Land anerkannt und vollstreckt werden.<\/p>\n<p>In einem anderen Mitgliedsstaat der EU richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung nach den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EuGVVO\/32.html\" title=\"Art. 32 EuGVVO\">Art. 32-56 EuGVVO<\/a>. Auch im Verh\u00e4ltnis zu anderen L\u00e4ndern kann sich die Vollstreckung nach v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen richten, dies kann im Einzelfall anhand des <a href=\"http:\/\/www.bgbl.de\/Xaver\/media.xav?SID=anonymous334218014343&amp;tocf=Bundesanzeiger_BGBl_tocFrame&amp;tf=Bundesanzeiger_BGBl_mainFrame&amp;qmf=Bundesanzeiger_BGBl_mainFrame&amp;hlf=Bundesanzeiger_BGBl_mainFrame&amp;bk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;name=bgbl%2FFundstellennachweis%20B%252\">Fundstellennachweises B des Bundesgesetzblatts<\/a> \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>Soll ein Urteil in einem Land vollstreckt werden, mit dem es kein v\u00f6lkerrechtliches Abkommen gibt, so h\u00e4ngt die Vollstreckbarkeit im Regelfall davon ab, ob nach Ansicht des Vollstreckungslandes das deutsche Gericht zust\u00e4ndig war, ob das deutsche Verfahren wesentlichen rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen gen\u00fcgte, und ob das deutsche Urteil nicht gegen elementare Grunds\u00e4tze des ausl\u00e4ndischen Rechts verst\u00f6\u00dft. Manche Staaten vollstrecken ein deutsches Urteil auch nur, wenn im Gegenzug die Urteile dieses Staates in Deutschland vollstreckt werden.<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Vollstreckung eines ausl\u00e4ndischen Urteils in Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>Spiegelbildlich zur gerade behandelten Frage geht es nun um die Frage, wann ein deutscher Facebook-Nutzer f\u00fcrchten muss, dass ein gegen ihn im Ausland erstrittenes Urteil gegen ihn vollstreckt wird. Das ist zun\u00e4chst immer dann der Fall, wenn er Verm\u00f6gen in dem Staat hat, in dem das Urteil erstritten wurde, da dann im Regelfall einfach in dieses ausl\u00e4ndische Verm\u00f6gen vollstreckt werden kann. Aber auch wenn der Nutzer sich nur in Deutschland aufh\u00e4lt und hier Verm\u00f6gen hat, ist er dem Zugriff des ausl\u00e4ndischen Urteils nicht unbedingt entzogen. Im Verh\u00e4ltnis zu den europ\u00e4ischen Staaten gelten EuGVVO und Lugano-Abkommen nat\u00fcrlich auch umgekehrt f\u00fcr Deutschland. Und auch hier kann mit Drittstaaten ein Abkommen geschlossen sein, welches die Vollstreckbarkeit regelt.<\/p>\n<p>Ist dies beides nicht der Fall, so richtet sich die Vollstreckbarkeit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/328.html\" title=\"&sect; 328 ZPO: Anerkennung ausl&auml;ndischer Urteile\">\u00a7 328 ZPO<\/a>. Insbesondere wird ein deutsches Gericht, ehe es ein ausl\u00e4ndisches Urteil gegen einen deutschen Facebook-Nutzer vollstreckt, zun\u00e4chst pr\u00fcfen, ob das ausl\u00e4ndische Gericht nach deutschem Recht zust\u00e4ndig ist (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/328.html\" title=\"&sect; 328 ZPO: Anerkennung ausl&auml;ndischer Urteile\">\u00a7 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO<\/a>) Diese Vorschrift wird von der Rechtsprechung w\u00f6rtlich ausgelegt. Es kommt also darauf an, dass das ausl\u00e4ndische Gericht nach den rein deutschen Vorschriften zust\u00e4ndig gewesen w\u00e4re. Eine Pr\u00fcfung der EuGVVO findet nicht mehr statt.<\/p>\n<p><strong>Vollstreckung eines deutschen Urteils gegen einen Facebook-Nutzer gegen Facebook<\/strong><\/p>\n<p>Sitzt der Beklagte aber in einem Drittstaat, in dem es aus irgendwelchen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich ist, das Urteil zu vollstrecken, bietet sich gegebenenfalls noch eine andere M\u00f6glichkeit an. Geschieht die Verletzungshandlung, wegen der das Urteil erstritten wurde, auf der Facebook-Seite des anderen Nutzers, so k\u00f6nnte versucht werden, das Urteil in die Facebook-Seite selber zu vollstrecken. Im Allgemeinen ist eine Vollstreckung n\u00e4mlich auch in fremde Verm\u00f6genswerte m\u00f6glich. Dies w\u00fcrde also lediglich voraussetzen, dass im Vollstreckungsstaat die Facebook-Seite selber als tauglicher Verm\u00f6gensgegenstand gesehen wird.<\/p>\n<p>Da eine Vollstreckung in die Facebook-Seite wesentlich eine Mitwirkung von Facebook selber voraussetzt, w\u00e4re der Vollstreckungsstaat Kalifornien. Ob eine Facebook-Seite dort ein tauglicher Verm\u00f6gensgegenstand ist, ist nach unserer Kenntnis noch nicht richterlich best\u00e4tigt worden. Eine <a href=\"http:\/\/works.bepress.com\/cgi\/viewcontent.cgi?article=1004&amp;context=sally_richardson\">Prognose w\u00fcrde aber wohl positiv ausfallen<\/a>. Facebook ist dann jedoch nicht Vollstreckungsgegner. Vielmehr ist es der Facebook-Account selber, in den vollstreckt w\u00fcrde. Dies entspricht bspw. dem Fall der Vollstreckung in ein Konto. Blo\u00df weil eine Kontoforderung gepf\u00e4ndet wird, ist die Bank auch nicht der Vollstreckungsgegner.<\/p>\n<p>Mit den USA gibt es allerdings <a href=\"http:\/\/travel.state.gov\/law\/judicial\/judicial_691.html\">keine v\u00f6lkerrechtliche Regelung<\/a> bez\u00fcglich der Vollstreckung deutscher Urteile. Die Vollstreckung richtet sich damit nach den bereits geschilderten allgemeinen Regeln, insbesondere wird das amerikanische Gericht pr\u00fcfen, ob das deutsche Gericht \u201ejurisdiction\u201c \u00fcber den Beklagten hatte, was bei einem ausl\u00e4ndischen Beklagten nach amerikanischer Sichtweise insbesondere dann der Fall ist, wenn der \u201esufficient minimal contact\u201c mit dem Gerichtsstaat hatte (<a href=\"http:\/\/en.wikisource.org\/wiki\/International_Shoe_Company_v._Washington\/Opinion_of_the_Court\">International Shoe Co v Washington, 326 US 310<\/a>). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es ein \u201epurposeful availment\u201c gegeben hat, was der zweckgerichteten Ausrichtung im deutschen Recht entspricht.<\/p>\n<p>Die Vollstreckung eines Urteils wegen einer Pers\u00f6nlichkeitsverletzung in den USA kann sich aber als schwierig darstellen. Seit August 2010 verbietet der Speech Act (<a href=\"http:\/\/www.law.cornell.edu\/uscode\/text\/28\/4102\">28 USC \u00a7 4102<\/a>) die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen aus L\u00e4ndern au\u00dferhalb der USA wegen \u201eDiffamierungen\u201c.<\/p>\n<p>Das ausl\u00e4ndische Urteil kann in den USA nur in zwei Ausnahmef\u00e4llen vollstreckt werden: Entweder sch\u00fctzt das andere Land die Meinungsfreiheit in einem Umfang wie die amerikanische Verfassung. Dies wird ein beinahe unm\u00f6glich zu erreichender Standard sein; jedenfalls f\u00fcr Deutschland, wo die Meinungsfreiheit ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 GG<\/a>) und den Grundrechten anderer, also auch derer Pers\u00f6nlichkeitsrechte findet, wird ein amerikanisches Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit finden, dass der objektive Schutz der Meinungsfreiheit in Deutschland hinter dem amerikanischen Standard zur\u00fcckbleibt. Anderseits kann ein amerikanisches Gericht ein ausl\u00e4ndisches Urteil wegen einer Diffamierung aber auch vollstrecken, wenn ein inl\u00e4ndisches, amerikanisches Gericht, ebenfalls gegen den Beklagten entschieden h\u00e4tte. Das wird im Einzelfall schwer nachzuweisen sein, ohne vor dem amerikanischen Gericht das ganze Verfahren von vorne zu f\u00fchren, was mit erheblichen Kosten verbunden sein d\u00fcrfte. (JJB)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 Gina Sanders &#8211; Fotolia.com)<!--:--><!--:en--><br \/>\n<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wir haben uns bereits in einem Beitrag mit der Frage auseinandergesetzt, welchem Recht das Verh\u00e4ltnis zwischen Facebook und Facebook-Nutzern sowie Facebook-Nutzern untereinander unterliegt. 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