{"id":11588,"date":"2012-04-12T08:03:39","date_gmt":"2012-04-12T06:03:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=11588"},"modified":"2017-04-07T11:57:41","modified_gmt":"2017-04-07T10:57:41","slug":"facebook-welche-rechtsordnung-muss-ich-beachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/facebook-welche-rechtsordnung-muss-ich-beachten\/","title":{"rendered":"Infoserie zu Facebook Teil 6: Welche Rechtsordnung muss ich beachten?"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Two roads diverged in a wood, and I \u2014 I took the one less traveled by, And that has made all the difference\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/04\/Frost.jpg\" alt=\"Two roads diverged in a wood, and I \u2014 I took the one less traveled by, And that has made all the difference\" \/><\/p>\n<p>Wie wir <a href=\"..\/lbr-blog\/urheberrecht\/sie-ist-da-die-erste-facebook-abmahnung-wegen-eines-fremden-fotos-an-der-pinnwand\">berichtet<\/a> <a href=\"..\/lbr-blog\/urheberrecht\/reaktionen-auf-unseren-beitrag-zur-ersten-facebook-abmahnung-erste-losungsvorschlage\">haben<\/a>, droht Nutzern von Facebook eine Abmahnung bzw. eine gerichtliche Inanspruchnahme, wenn auf ihrem Profil oder ihrer Chronik Dritte widerrechtlich Bilder ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>Aber nach welcher Rechtsordnung richtet sich dies eigentlich?<\/p>\n<p>Facebook ist ein amerikanisches Unternehmen, gegr\u00fcndet und registriert in Delaware, mit tats\u00e4chlichem Sitz in Kalifornien und einem Tochterunternehmen in Irland. Die Server stehen in Kalifornien.<\/p>\n<p>Ich als Nutzer hingegen bin in Deutschland. Woher wei\u00df ich also, ob amerikanisches Recht auf meine Facebook-Aktivit\u00e4ten anwendbar ist? Ein deutsches Gericht wendet n\u00e4mlich nicht unbedingt nur deutsches Recht an.<\/p>\n<p>Der folgende Beitrag richtet sich an diejenigen, die sich mit der Materie etwas tiefergehender befassen m\u00f6chten und ist daher bewusst detaillierter und ausf\u00fchrlicher gehalten.<\/p>\n<p><strong>Das internationale Privatrecht<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage, welches Recht ein deutsches Gericht anwendet, wird vom internationalen Privatrecht, oder Kollisionsrecht, beantwortet.<\/p>\n<p>Was Facebook anbelangt, so wird die Antwort auf die Frage, welches nationale Recht angewendet wird, insbesondere durch zwei europ\u00e4ische Verordnungen, die Rom I-VO (f\u00fcr vertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse) und die Rom II-VO (f\u00fcr au\u00dfervertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse) bestimmt. Au\u00dfervertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse sind insbesondere auch Urheberrechtsverletzungen. Dar\u00fcber hinaus findet aber auch, da Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen vom Anwendungsbereich der Rom II-VO ausgenommen sind (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/Rom-II-VO\/1.html\" title=\"Art. 1 Rom-II-VO: Anwendungsbereich\">Art. 1 Abs. 2<\/a> g Rom II-VO), noch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EGBGB\/40.html\" title=\"Art. 40 EGBGB: Unerlaubte Handlung\">Art. 40<\/a>-42 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum BGB (EGBGB) sowie vielleicht <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/3.html\" title=\"&sect; 3 TMG: Herkunftslandprinzip\">\u00a7 3 Telemediengesetz (TMG<\/a>) Anwendung. Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/3.html\" title=\"&sect; 3 TMG: Herkunftslandprinzip\">\u00a7 3 TMG<\/a> unterliegen Anbieter von Telemedien dem Recht am Ort ihrer Niederlassung.<\/p>\n<p><strong>Das Verh\u00e4ltnis zwischen privatem Nutzer und Facebook<\/strong><\/p>\n<p><strong> <\/strong>Facebook selber hat in seiner <a href=\"http:\/\/www.facebook.com\/legal\/terms\" target=\"_blank\">\u201eErkl\u00e4rung \u00fcber Rechte und Pflichten\u201c<\/a> (im Folgenden: <em>Erkl\u00e4rung<\/em>) eine gut versteckte Rechtswahlklausel:<\/p>\n<p>W\u00e4hrend nach Ziffer 15.1 \u201ealle Anspr\u00fcche, die m\u00f6glicherweise zwischen dir und uns entstehen, den Gesetzen des Bundesstaates Kalifornien\u201c unterliegen, soll nach Ziffer 16.3 f\u00fcr \u201edeutsche\u201c Nutzer <a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/terms\/provisions\/german\/index.php\" target=\"_blank\">\u201ebestimmte Richtlinien\u201c<\/a> (im Folgenden: <em>Richtlinien<\/em>) gelten. Die Richtlinien definieren dann \u201edeutsche Nutzer\u201c wiederum als Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland. Nach Ziffer 1 der Richtlinie unterliegt die \u201eErkl\u00e4rung \u00fcber Rechte und Pflichten\u201c deutschem Recht.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst einmal zu der Frage, was den gelten w\u00fcrde, w\u00e4re die Rechswahlklausel nicht zugunsten deutschen Rechts enthalten. Deutsche Verbraucher w\u00e4ren dennoch gut gesch\u00fctzt. Denn aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/Rom-I-VO\/6.html\" title=\"Art. 6 Rom-I-VO: Verbrauchervertr&auml;ge\">Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO<\/a> ergibt sich auch, dass dem Verbraucher stets das Schutzniveau des Landes seines gew\u00f6hnlichen Aufenthaltes erhalten bleibt. Die Vorschrift ist f\u00fcr den Kreis der Nutzer interessant, welche zwar ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt, aber nicht ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Diese sind von der Rechtswahlklausel zugunsten deutschen Rechts n\u00e4mlich nicht erfasst, dennoch gew\u00e4hrleistet Art. 6 Abs. 2 Rom I-VIO das zwingende Schutzniveau des deutschen Rechts.<\/p>\n<p>Nun aber zu der Frage, ob eine solche Rechtswahlklausel \u00fcberhaupt wirksam ist. Die Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel richtet sich nach dem Recht, das anwendbar w\u00e4re, wenn die Rechtswahlklausel g\u00fcltig w\u00e4re (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/Rom-I-VO\/5.html\" title=\"Art. 5 Rom-I-VO: Bef&ouml;rderungsvertr&auml;ge\">Art. 5<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/Rom-I-VO\/10.html\" title=\"Art. 10 Rom-I-VO: Einigung und materielle Wirksamkeit\">10<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/Rom-I-VO\/11.html\" title=\"Art. 11 Rom-I-VO: Form\">11<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/Rom-I-VO\/13.html\" title=\"Art. 13 Rom-I-VO: Rechts-, Gesch&auml;fts- und Handlungsunf&auml;higkeit\">13 Rom I-VO<\/a>). Das bedeutet, dass zun\u00e4chst einmal die Wirksamkeit der Rechtswahl in den Richtlinien nach deutschem Recht zu beurteilen ist.<\/p>\n<p>Bei dieser Untersuchung liegt es nicht fern, davon auszugehen, dass aufeinander bezugnehmende und sich widersprechende Rechtswahlklauseln wie die von Facebook gegen das Transparenzgebot (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">\u00a7 307 Abs. 1 BGB<\/a>) versto\u00dfen.<\/p>\n<p>Dennoch hat die Rechtsprechung, namentlich das LG Berlin, in einem in diesem Blog <a href=\"..\/lbr-blog\/facebook-auf-der-suche-nach-neuen-mitgliedern\">bereits mehrfach erw\u00e4hnten Urteil<\/a> festgehalten, dass die Rechtswahlklausel wirksam ist. Zuzustimmen ist der Entscheidung insoweit, als dass auch zwischen Verbrauchern und Unternehmen eine Rechtswahl nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/Rom-I-VO\/6.html\" title=\"Art. 6 Rom-I-VO: Verbrauchervertr&auml;ge\">Art. 6 Abs. 2<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/Rom-I-VO\/3.html\" title=\"Art. 3 Rom-I-VO: Freie Rechtswahl\">Art. 3 Rom I-VO<\/a> m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Gerichts war vielleicht auch von der \u00dcberlegung motiviert, sich, da die Rechtswahlklausel in der Richtlinie dankenswerterweise auf deutsches Recht verwies, um die Frage dr\u00fccken zu k\u00f6nnen, wie denn zu verfahren w\u00e4re, wenn aufgrund eines Versto\u00dfes gegen das Transparenzgebot die Rechtswahl in der <em>Richtlinie<\/em> ung\u00fcltig gewesen w\u00e4re. Dann bliebe ja nur noch die Rechtswahl in der <em>Erkl\u00e4rung<\/em> \u00fcbrig, und die verweist leider auf kalifornisches Recht.<\/p>\n<p>Da aber, wie oben gesagt, f\u00fcr Nutzer mit gew\u00f6hnlichem Aufenthalt in Deutschland das Schutzniveau des deutschen AGB-Rechts nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/Rom-I-VO\/6.html\" title=\"Art. 6 Rom-I-VO: Verbrauchervertr&auml;ge\">Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO<\/a> erhalten bleibt, w\u00e4re auch die Rechtswahlklausel zugunsten kalifornischen Rechts in der Erkl\u00e4rung wohl aufgrund der intransparenten Ausgestaltung des Rechtswahlklauselpaares wegen Versto\u00dfes gegen das Transparenzgebot des deutschen AGB-Rechts unwirksam. Dann w\u00fcrde die Regelankn\u00fcpfung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/Rom-I-VO\/6.html\" title=\"Art. 6 Rom-I-VO: Verbrauchervertr&auml;ge\">Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO<\/a> greifen, der f\u00fcr einen deutschen Facebook-Nutzer ebenfalls auf deutsches Recht verweist.<\/p>\n<p>Im Ergebnis unterliegt das Verh\u00e4ltnis zwischen privatem deutschen Facebook-Nutzer und Facebook also deutschem Recht.<\/p>\n<p>\u00dcber die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel hinaus hat das LG Berlin dankenswerterweise auch klargestellt, dass die Bestimmung des anwendbaren Rechts auch \u201eNebengebiete\u201c wie die Vorschriften etwa des Bundesdatenschutzgesetz oder des TMG erfasst.<\/p>\n<p><strong>Anwendbares Recht im Verh\u00e4ltnis zwischen Nutzer und Dritten, Haftung f\u00fcr Urheberrechtsverletzungen und Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen<\/strong><\/p>\n<p>Schwieriger als die Beantwortung der Frage, welches Recht auf das Verh\u00e4ltnis zwischen Facebook und Nutzer anwendbar ist, ist die Antwort auf die Frage der Bestimmung des anwendbaren Rechts auf au\u00dfervertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse.<\/p>\n<p>Dies liegt zun\u00e4chst einmal in der Natur der Sache. Au\u00dfervertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse sind etwa Schadensersatz- oder Unterlassungsanspr\u00fcche, welche nicht auf Vertrag beruhen. Da der durchschnittliche Mensch den Gro\u00dfteil seines Verhaltens und seines t\u00e4glichen Tuns nicht vertraglich absichert, ist hier schon einmal potentiell ein viel gr\u00f6\u00dferes Spektrum des menschlichen Handelns erfasst. Dar\u00fcber hinaus ist aber auch die gesetzliche Regelung komplizierter.<\/p>\n<p><strong>Keine Regelung des anwendbaren Rechts durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/3.html\" title=\"&sect; 3 TMG: Herkunftslandprinzip\">\u00a7 3 TMG<\/a><\/strong><\/p>\n<p>Einfach stellt sich die Lage dar, wenn man <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/3.html\" title=\"&sect; 3 TMG: Herkunftslandprinzip\">\u00a7 3 Abs. 1 TMG<\/a> liest. Wie <a href=\"http:\/\/www.rechtambild.de\/2012\/04\/fremdes-foto-auf-der-facebook-pinnwand-%E2%80%93-abmahnung-ahoi\/\">die Kollegen vom Blog \u201eRecht am Bild\u201c<\/a> \u00fcberzeugend darstellen, spricht einiges daf\u00fcr, den Facebook-Nutzer als Anbieter von Telemedien anzusehen. Dies k\u00f6nnte zun\u00e4chst einmal f\u00fcr Aufatmen sorgen. Denn <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/3.html\" title=\"&sect; 3 TMG: Herkunftslandprinzip\">\u00a7 3 TMG<\/a> enth\u00e4lt eine einfach klingende Regelung: Telemedien-Anbieter unterliegen dem Recht ihres Niederlassungsorts, also beim deutschen Nutzer deutschem Recht. Leider ist es so einfach nicht.<\/p>\n<p>Lange Zeit war es fraglich, ob und im welchem Umfang <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/3.html\" title=\"&sect; 3 TMG: Herkunftslandprinzip\">\u00a7 3 TMG<\/a> eine Bestimmung des anwendbaren Rechts enth\u00e4lt. Der EuGH hat aber in seinem Urteil eDate-Advertising (Az.: RS <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-509\/09\" title=\"C-509\/09 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">C-509\/09<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-161\/10\" title=\"C-161\/10 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">C-161\/10<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-509\/09\" title=\"C-509\/09 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">C-509\/09<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-161\/10\" title=\"C-161\/10 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">C-161\/10<\/a>) entschieden, dass Art. 3 der eCommerce-Richtlinie, welchen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/3.html\" title=\"&sect; 3 TMG: Herkunftslandprinzip\">\u00a7 3 TMG<\/a> umsetzt, keinen kollisionsrechtlichen Gehalt hat.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des EuGH betrifft zun\u00e4chst einmal nur die Auslegung der eCommerce-Richtlinie. Sie wirkt sich aber auch auf die Auslegung und Anwendung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/3.html\" title=\"&sect; 3 TMG: Herkunftslandprinzip\">\u00a7 3 TMG<\/a> aus. Zun\u00e4chst ist es nun unm\u00f6glich f\u00fcr die Verfechter des kollisionsrechtlichen Gehalts des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/3.html\" title=\"&sect; 3 TMG: Herkunftslandprinzip\">\u00a7 3 TMG<\/a>, dies weiterhin mit europarechtlichen Vorgaben zu begr\u00fcnden. Zweitens bedeutet dies, dass es nun einen klaren Anwendungsvorrang der Rom II-VO vor <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/3.html\" title=\"&sect; 3 TMG: Herkunftslandprinzip\">\u00a7 3 TMG<\/a> gibt. H\u00e4tte die eCommerce-Richtlinie das anwendbare Recht bestimmen wollen, und w\u00e4re <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/3.html\" title=\"&sect; 3 TMG: Herkunftslandprinzip\">\u00a7 3 TMG<\/a> diesem Auftrag nachgekommen, so w\u00e4re <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/3.html\" title=\"&sect; 3 TMG: Herkunftslandprinzip\">\u00a7 3 TMG<\/a> nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/Rom-II-VO\/27.html\" title=\"Art. 27 Rom-II-VO: Verh&auml;ltnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten\">Art. 27 Rom II-VO<\/a> vorrangig vor der Rom II-VO anzuwenden gewesen. Da dies nicht der Fall ist, geht die Rom II-VO aufgrund des allgemeinen Anwendungsvorrangs des Europarechts vor deutschem Recht vor.<\/p>\n<p>Ein bedeutender Bereich eines m\u00f6glichen kollisionsrechtlichen Gehalts des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/3.html\" title=\"&sect; 3 TMG: Herkunftslandprinzip\">\u00a7 3 TMG<\/a> ist damit weggebrochen. Im Ergebnis sollte <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/3.html\" title=\"&sect; 3 TMG: Herkunftslandprinzip\">\u00a7 3 TMG<\/a> dann aber auch \u00fcberhaupt kein kollisionsrechtlicher Gehalt mehr beigemessen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Das Schutzlandprinzip f\u00fcr Urheberrechtsverletzungen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Urheberrechtsverletzungen gilt dann die Regel des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/Rom-II-VO\/8.html\" title=\"Art. 8 Rom-II-VO: Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums\">Art. 8 Rom II-VO<\/a>. Auf einen urheberrechtlichen Anspruch ist damit das Recht des Landes anwendbar, f\u00fcr den Schutz begehrt wird. Zwar gibt es auch hier einen rechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen Streit dar\u00fcber, ob \u201eSchutzland\u201c jedes Land ist, in dem sich die Urheberrechtsverletzung manifestiert, oder ob <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/Rom-II-VO\/8.html\" title=\"Art. 8 Rom-II-VO: Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums\">Art. 8 Rom II-VO<\/a> einengend auszulegen ist, so dass bei Internetdelikten beispielsweise nur das Land, in dem der Verletzer t\u00e4tig wird, das Land des Serverstandortes, oder das Land, an dem der in Anspruch genommene seinen Sitz hat, ma\u00dfgeblich sein soll. In der Rechtsprechung wird diese Diskussion jedoch soweit ersichtlich nicht nachvollzogen. Sobald die Urheberrechtsverletzung auch in Deutschland wahrgenommen wird, wird durch deutsche Gerichte deutsches Recht angewendet. Letztendlich ist die Frage, wo die Verletzungshandlung, gegen die der Schutz begehrt wird, genau lokalisiert ist, nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt, so dass in dieser wichtigen Frage Rechtsunsicherheit herrscht.<\/p>\n<p>F\u00fcr den deutschen Nutzer, der wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, wird im Regelfall die Anwendung deutschen Rechts von Vorteil sein, da dies die ihm vertraute Rechtsordnung ist.<\/p>\n<p><strong>Handlungs- und Erfolgsort f\u00fcr Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen<\/strong><\/p>\n<p>Wie eingangs bereits angesprochen ist die Frage, welches Recht auf Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen anwendbar ist, ausdr\u00fccklich vom Anwendungsbereich der Rom II-VO ausgenommen. Insoweit gilt also weiterhin das \u201ealte\u201c EGBGB, nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EGBGB\/40.html\" title=\"Art. 40 EGBGB: Unerlaubte Handlung\">Art. 40 EGBGB<\/a> insbesondere das Recht des Handlungs- oder Erfolgsortes.<\/p>\n<p>Wo bei einer Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung der Handlungsort liegt, ist leider hoch umstritten: sei es der Ort, an dem der Beitrag verfasst wird, sei es der Ort, an dem der Server steht. Auch der Erfolgsort ist leider nicht klar eingrenzbar. In Betracht kommt, da das Internet ein weltweites Medium ist, potentiell alle nationalen Rechte. Nach ganz \u00fcberwiegender Meinung ist ein bestimmtes nationales Recht als Recht des Erfolgsortes aber nur insoweit anwendbar, als auch der Schaden in dem betreffenden Staat entstanden ist. Deutsches Recht findet also insoweit Anwendung, als in Deutschland ein pers\u00f6nlichkeitsrechtlicher Schaden entstanden oder Unterlassung begehrt wird.<\/p>\n<p>In der bereits angesprochenen eDate-Advertising-Entscheidung (Az.: RS <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-509\/09\" title=\"C-509\/09 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">C-509\/09<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-161\/10\" title=\"C-161\/10 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">C-161\/10<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-509\/09\" title=\"C-509\/09 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">C-509\/09<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-161\/10\" title=\"C-161\/10 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">C-161\/10<\/a>) hat der EuGH dar\u00fcber hinaus auch entschieden, dass ein Erfolgsort f\u00fcr den gesamten Schaden dort besteht, wo der Verletzte seinen Interessenmittelpunkt hat. Dies betraf allerdings nicht Fragen des anwendbaren Rechts, sondern der gerichtlichen Zust\u00e4ndigkeit. Es ist dennoch davon auszugehen, dass ein deutsches Gericht diese Rechtsprechung zum Erfolgsort wohl auch bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts einbeziehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Ein deutscher Facebook-Nutzer, welcher also das Pers\u00f6nlichkeitsrecht eines anderen deutschen Nutzers verletzt, muss daher nicht f\u00fcrchten, dass der gesamte Schaden etwa amerikanischem Recht unterliegt. (JJB)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 emma &#8211; Fotolia.com)<!--:--><!--:en--><br \/>\n<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie wir berichtet haben, droht Nutzern von Facebook eine Abmahnung bzw. eine gerichtliche Inanspruchnahme, wenn auf ihrem Profil oder ihrer Chronik Dritte widerrechtlich Bilder ver\u00f6ffentlichen. Aber nach welcher Rechtsordnung richtet sich dies eigentlich? 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