{"id":1154,"date":"2010-03-16T03:56:37","date_gmt":"2010-03-16T01:56:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=1154"},"modified":"2010-03-16T03:56:37","modified_gmt":"2010-03-16T01:56:37","slug":"bgh-abmahnung-nach-schubladenverfugung-fur-den-verletzer-kostenlos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/bgh-abmahnung-nach-schubladenverfugung-fur-den-verletzer-kostenlos\/","title":{"rendered":"BGH: Abmahnung nach Schubladenverf\u00fcgung f\u00fcr den Verletzer kostenlos"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Der BGH hat mit <a href=\"\/lbr\/entscheidungen\/wettbewerbsrecht\/403\/5\/2\">Urteil vom 07.10.2009, I ZR 216\/07<\/a>, entschieden, dass es f\u00fcr eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverf\u00fcgung ausgesprochen wird, keinen Aufwendungsersatzanspruch gibt. F\u00fcr den Gl\u00e4ubiger, der eine Schubladenverf\u00fcgung erwirkt, steigt das Kostenrisiko damit erheblich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Abs. 1 UWG<\/a> k\u00f6nne die Erstattung der Abmahnkosten nur dann verlangt werden, wenn die Abmahnung vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen werde. Dies ergebe sich aus dessen Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte insbesondere in Bezug auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag, bei der es darauf ankommt, dass eine Abmahnung im Interesse des Schuldners liegt. Dieses Interesse besteht nach Ansicht des BGH f\u00fcr den Abgemahnten nicht:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zwar erh\u00e4lt der Schuldner auch durch die nachgeschaltete Abmahnung Gelegenheit, eine den Streit beilegende Unterwerfungserkl\u00e4rung abzugeben. Diese M\u00f6glichkeit st\u00fcnde ihm aber auch offen, wenn ihm die Verbotsverf\u00fcgung sogleich zugestellt w\u00fcrde. Entscheidend sei, dass der Schuldner den Rechtsstreit im Falle der nachgeschalteten Abmahnung durch eine Unterwerfungserkl\u00e4rung nicht mehr vermeiden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zweck der Abmahnung ist es, dem Schuldner, der sich nicht streitig stellt, eine M\u00f6glichkeit zu geben, den Streit kosteng\u00fcnstig beizulegen. Die nachgeschaltete Abmahnung vermittelt eine solche kosteng\u00fcnstige M\u00f6glichkeit nicht. Ist bereits eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen den Schuldner erlassen worden, ist es f\u00fcr den Schuldner am kosteng\u00fcnstigsten, wenn ihm die Verf\u00fcgung zugestellt wird und er gegen diese Verf\u00fcgung Kostenwiderspruch einlegt oder eine Unterwerfungserkl\u00e4rung abgibt. Ein auf die Kosten beschr\u00e4nkter Widerspruch des Schuldners hat in der Regel zur Folge, dass die f\u00fcr den Erlass der Verbotsverf\u00fcgung entstandenen Kosten nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> vom Gl\u00e4ubiger zu tragen sind. Denn der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, der vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht abgemahnt wurde, wird grunds\u00e4tzlich so behandelt, als habe er keine Veranlassung zur Klage gegeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Unabh\u00e4ngig davon, wie der Schuldner reagiert, liegt die nach Erlass der Beschlussverf\u00fcgung ausgesprochene Abmahnung nicht in seinem Interesse.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Schubladenverf\u00fcgung wird in der Regel aus taktischen Gr\u00fcnden erwirkt: Der Gl\u00e4ubiger l\u00e4sst, ohne dass der Schuldner davon etwas erf\u00e4hrt, seinen Anspruch gerichtlich pr\u00fcfen und hat bei Erlass die Gewissheit, dass er seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen kann. Die Abmahnung erfolgt dann nur noch, um Kosten zu vermeiden. Bornkamm &#8211; \u00e4hnlich Teplitzky &#8211; h\u00e4lt dies f\u00fcr eine Unsitte, da dem Schuldner mangels Abmahnung kein rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt werde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Schuldner kann nach der Abmahnung durch Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung erreichen, dass der Gl\u00e4ubiger auf den gesamten Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens sitzen bleibt.\u00a0 Nach dem Urteil des BGH gibt es nun f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger zwei unwillkommene Szenarien: Mahnt er nach einer Schubladenverf\u00fcgung ab, bekommt er die Kosten der Abmahnung unabh\u00e4ngig von der Reaktion des Schuldners keinesfalls erstattet. Mahnt er nicht ab, droht ihm, durch ein sofortiges Anerkenntnis des Gegners die Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens tragen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Eine Schubladenverf\u00fcgung ist damit aufgrund des enormen Kostenrisikos nur in sehr speziellen Konstellationen zu erw\u00e4gen. Wer erst einmal abmahnt, ist auf der sicheren Seite (ca). <a href=\"\/lbr\/entscheidungen\/wettbewerbsrecht\/403\/5\/2\">Zum Urteil<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat mit Urteil vom 07.10.2009, I ZR 216\/07, entschieden, dass es f\u00fcr eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverf\u00fcgung ausgesprochen wird, keinen Aufwendungsersatzanspruch gibt. F\u00fcr den Gl\u00e4ubiger, der eine Schubladenverf\u00fcgung erwirkt, steigt das Kostenrisiko damit erheblich. 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