{"id":11421,"date":"2012-04-03T09:30:00","date_gmt":"2012-04-03T07:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=11421"},"modified":"2017-04-07T11:58:47","modified_gmt":"2017-04-07T10:58:47","slug":"knutscheninwerksqualitaet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/knutscheninwerksqualitaet\/","title":{"rendered":"Knutschen in Werksqualit\u00e4t"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"los, k\u00fcss mich\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/04\/frosch.jpg\" alt=\"los, k\u00fcss mich\" \/><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>OLG K\u00f6ln: <\/strong><strong>Kussabdruck als pers\u00f6nliche geistige Sch\u00f6pfung<\/strong><\/p>\n<p>Mit Urteil vom 09.03.2012 &#8211; <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/koeln\/j2012\/6_U_62_11_Urteil_20120309.html\">6 U 62\/11<\/a> &#8211; bejahte das OLG K\u00f6ln den urheberrechtlichen Schutz f\u00fcr eine Kussmundgraphik und verurteilte den verklagten Verletzer zur Unterlassung der weiteren nicht lizenzierten Verwendung dieser Graphik sowie zum Schadensersatz und der zur Berechnung erforderlichen Auskunft. Den Streitwert, auf dessen Grundlage die im Berufungsverfahren erwachsenen Kosten berechnet werden, hat das Gericht auf rund 120.000 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Im Verfahren machte der Kl\u00e4ger geltend, die Beklagte habe die von ihm 2001 geschaffene und im Internet ver\u00f6ffentlichte originelle Kussmundgraphik \u00fcbernommen und zur Dekoration diverser von ihr vertriebener Geschenkartikel verwendet, ohne sich erforderliche Nutzungsrechte einr\u00e4umen zu lassen.<\/p>\n<p><strong>Darlegung des Schaffensprozesses<\/strong><\/p>\n<p>Den bei online ver\u00f6ffentlichten Werken oft problematischen Nachweis der eigenen Urheberschaft hat der Kl\u00e4ger dadurch erbringen k\u00f6nnen, dass er dem Gericht den Schaffensprozess detailliert geschildert und durch unterschiedliche Muster, insbesondere durch Vorlage des von den Originallippen geschaffenen Ausgangsmusters sowie durch Zeugnis des \u201eKuss-Modells\u201c belegt hat.<\/p>\n<p><strong>Sch\u00f6pfungsh\u00f6he<\/strong><\/p>\n<p>Die von der Beklagten ferner bestrittene Werkqualit\u00e4t der Graphik hat das Gericht ebenfalls bejaht. Die streitgegenst\u00e4ndliche Kussmundgraphik sei nach Feststellungen des Gerichts insbesondere nicht dem grunds\u00e4tzlich urheberrechtsfreien Bereich der angewandten Kunst zuzuordnen:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eOb ein Werk der angewandten Kunst zuzurechnen ist, bestimmt sich danach, ob es einem Gebrauchszweck dient [\u2026]. Daher fallen unter Werke der angewandten Kunst Bedarfs- und Gebrauchsgegenst\u00e4nde mit k\u00fcnstlerischer Formgebung [\u2026]. Entscheidend ist die Zweckbestimmung des konkreten Gegenstandes. Soweit auf die Eignung des Werks, als Geschmacksmuster gesch\u00fctzt zu werden, abgestellt wird, kann dies nicht dahin verstanden werden, dass jedes Motiv, das als Dekor eines Gebrauchsgegenstandes zum Gegenstand eines Geschmacksmusters werden kann, der angewandten Kunst zuzurechnen w\u00e4re. Denn dies trifft auf nahezu jedes Werk der freien bildenden Kunst zu (und tats\u00e4chlich werden zahlreiche gro\u00dfe Kunstwerke auf verschiedenen Gebrauchsgegenst\u00e4nden abgebildet [\u2026]).<em><\/em><\/p>\n[\u2026] die streitgegenst\u00e4ndliche Graphik [\u2026] dient nicht einem Gebrauchszweck, sondern allein der Anschauung und \u00e4sthetischen Erbauung. Dass der Kl\u00e4ger beabsichtigte, die Graphik zu verkaufen, ist f\u00fcr einen K\u00fcnstler, der mit seiner Kunst seinen Lebensunterhalt bestreitet, selbstverst\u00e4ndlich und steht daher der Annahme freier Kunst nicht entgegen.<\/p>\n[\u2026] Schlie\u00dflich w\u00fcrde aber auch die Absicht des Kl\u00e4gers, die Graphik als Werbung f\u00fcr das Angebot auf der Internetseite &#8220;knutschfleck.org &#8221; zu verwenden, nicht dazu f\u00fchren, dass die Graphik als Werk der angewandten Kunst einzuordnen zu w\u00e4re. [\u2026] Es bleibt einem K\u00fcnstler \u00fcberlassen, f\u00fcr seine Arbeiten mit einem seiner (besonders gelungenen) Werke zu werben, ohne dass deshalb dieses Werk als Werk der angewandten Kunst angesehen werden m\u00fcsste. Dies gilt auch dann, wenn die auf diese Weise beworbenen Leistungen nicht s\u00e4mtlich Werkqualit\u00e4t aufweisen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Anschlie\u00dfend f\u00fchrt das Gericht aus, dass die Kussmundgraphik auch die f\u00fcr die Werkqualit\u00e4t nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 2 UrhG<\/a> erforderliche Gestaltungsh\u00f6he aufweist:<\/p>\n<blockquote><p>Der Kl\u00e4ger hat nicht lediglich einen [\u2026] &#8220;Stempeldruck &#8221; eines Kussmundes ausgew\u00e4hlt, sondern er hat bereits die Herstellung der Muster initiiert und angeleitet und sich dabei der Zeugin T als menschliches Werkzeug bedient. Aus den nach seinen Vorgaben angefertigten Abdr\u00fccken hat er nicht nur ein Muster ausgesucht, sondern den Abdruck weiter bearbeitet. Dass diese Bearbeitung mittels eines Computers geschehen ist, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass dem Kl\u00e4ger bei allen diesen Arbeitsschritten ein Gestaltungsspielraum zustand und er diesen ausgenutzt hat. Dies betrifft bei der weiteren Bearbeitung sowohl die Farb- als auch die Formgebung. [\u2026] Dadurch hebt sich seine Graphik von den meisten anderen der von der Beklagten vorgelegten Kussmunddarstellungen ab. Dass sich s\u00e4mtliche Graphiken \u00e4hneln, ist, da es sich um eine Naturnachbildung handelt, nicht verwunderlich, steht der Annahme einer sch\u00f6pferischen Gestaltung jedoch nicht entgegen [\u2026].\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Die f\u00fcr die Schutzanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers des Weiteren erforderlichen Voraussetzungen sind in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Fall allesamt erf\u00fcllt worden, wobei das Gericht in Bezug auf den Schadensersatzanspruch des Kl\u00e4gers explizit ausgef\u00fchrt hat, dass der durch die Beklagte vorgetragene Einwand, sie k\u00f6nne nicht ermitteln, wie sie an die Graphik gelangt sei, diese sei auf mehreren Internetseiten zu finden gewesen, ihr Verschulden an der begangenen Rechtsverletzung nicht entfallen lasse. Sie h\u00e4tte sich vielmehr vor der Benutzung der \u00fcbernommenen Kussmundgraphik \u00fcber die Rechte an dieser vergewissern sollen. (pu)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 Linleo &#8211; Fotolia.com)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG K\u00f6ln: Kussabdruck als pers\u00f6nliche geistige Sch\u00f6pfung Mit Urteil vom 09.03.2012 &#8211; 6 U 62\/11 &#8211; bejahte das OLG K\u00f6ln den urheberrechtlichen Schutz f\u00fcr eine Kussmundgraphik und verurteilte den verklagten Verletzer zur Unterlassung der weiteren nicht lizenzierten Verwendung dieser Graphik sowie zum Schadensersatz und der zur Berechnung erforderlichen Auskunft. 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