{"id":11358,"date":"2012-04-13T08:23:42","date_gmt":"2012-04-13T06:23:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=11358"},"modified":"2017-05-16T00:06:39","modified_gmt":"2017-05-15T23:06:39","slug":"ag-leipzig-beim-streamen-entsteht-ein-vervielfaltigungsstuck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/ag-leipzig-beim-streamen-entsteht-ein-vervielfaltigungsstuck\/","title":{"rendered":"AG Leipzig: Beim Streamen entsteht ein Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck"},"content":{"rendered":"
<\/p>\n Das AG Leipzig hat das Urteil (Az.: 200 Ls 390 Js 184\/11<\/a>) vom 21.12.2011 in dem Strafverfahren gegen einen Kino.to-Verantwortlichen ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n Wir hatten im Oktober 2011 hier<\/a> von der Anklage berichtet.<\/p>\n Der Angeklagte wurde der gewerbsm\u00e4\u00dfigen unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken gem\u00e4\u00df \u00a7 106<\/a>, 108 UrhG<\/a> schuldig gesprochen. F\u00fcr den Urheberrechtler stellt dies kein \u00fcberraschendes Ergebnis dar.<\/p>\n Umso spannender ist die Beurteilung des Gerichts, ob durch den Streamingvorgang ein Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck geschaffen wird. Denn dies hat zur Konsequenz, dass auch der Nutzer einer solchen Streamingseite sich der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke strafbar machen kann.<\/p>\n Ausschlaggebend ist daf\u00fcr, ob durch den Streamingvorgang ein Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck geschaffen wird. Denn dies ist eine Voraussetzung der Strafbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 106 UrhG<\/a>. Das Gericht bejahte das Vorliegen eines Vervielf\u00e4ltingungsst\u00fcckes w\u00e4hrend des Streams:<\/p>\n “Schlie\u00dflich fand zumindest eine vor\u00fcbergehende Erstellung eines Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccks beim Nutzer von KINO.TO statt. (\u2026)Dies gilt aber auch f\u00fcr den Nutzer eines Streamprogrammes, der das Filmwerk nur zur einmaligen Nutzung herunterlud. Denn auch beim Streaming werden die \u00fcber das Internet empfangenen Datenbl\u00f6cke zun\u00e4chst auf dem Rechner zwischengespeichert, um sodann in eine fl\u00fcssige Bildwiedergabe auf dem Bildschirm des Nutzers ausgegeben werden zu k\u00f6nnen. \u00a7 16 UrhG<\/a> stellt insoweit klar, dass auch vor\u00fcbergehend erstellte Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke dem Urheberrechtsschutz unterfallen.”<\/p><\/blockquote>\n Die Vervielf\u00e4ltigungshandlung soll nach Ansicht des Gerichts nicht nur vor\u00fcbergehend sein:<\/p>\n