{"id":1132,"date":"2010-03-08T09:04:33","date_gmt":"2010-03-08T07:04:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=1132"},"modified":"2010-03-08T09:04:33","modified_gmt":"2010-03-08T07:04:33","slug":"kosten-der-inkenntnissetzung-des-nichtstorers-tragt-der-schadiger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/kosten-der-inkenntnissetzung-des-nichtstorers-tragt-der-schadiger\/","title":{"rendered":"Kosten der Inkenntnissetzung des Nichtst\u00f6rers tr\u00e4gt der Sch\u00e4diger"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Ein eher unscheinbares Dasein fristet ein sehr interessanter Aspekt in der vorliegenden Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil v. 28.01.2010, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20U%20157\/09\" title=\"OLG Hamm, 28.01.2010 - 4 U 157\/09: Wettbewerbswidrigkeit der Herabsetzung eines Mitbewerbers in...\">4 U 157\/09<\/a>).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der dortige Senat sah nicht nur die Aufwendungen als erstattungsf\u00e4hig an, die dem Verletzten aufgrund der Inanspruchnahme des Verursachers entstanden waren, sondern auch die, die daf\u00fcr notwendig wurden, einen ansonsten nicht haftbar zu machenden Dritten, wie den Hostprovider, der die St\u00f6rung \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich hielt, zur Entfernung der St\u00f6rung zu bewegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dem Sachverhalt zugrunde lag eine \u00c4u\u00dferung eines Wettbewerbers des Kl\u00e4gers und Berufungsbeklagten, der auf eBay unter &#8220;Testberichte und Ratgeber&#8221; einen Beitrag eingestellt hatte, in dem er zur &#8220;Vorsicht bei Matratzen-Schn\u00e4ppchen zum Halben Preis&#8221; zu Lasten des Kl\u00e4gers aufrief.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Kl\u00e4ger schrieb daraufhin nicht nur den Beklagten an und forderte Unterlassung, sondern forderte auch eBay gleichzeitig zur Entfernung des Beitrags auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Problematisch ist in einer solchen Konstellation grunds\u00e4tzlich, dass der so Gesch\u00e4digte erst einmal nur gegen den T\u00e4ter der Rechtsverletzung Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche hat. Gegen eBay bestehen &#8211; zun\u00e4chst &#8211; keinerlei Anspr\u00fcche. Erst mit Kenntnisnahme eines eindeutigen Rechtsversto\u00dfes ist der Hostprovider, der fremde Inhalte bereith\u00e4lt, n\u00e4mlich erst zum Handeln verpflichtet. Nur, wenn er dieser Handlungsverpflichtung nicht zeitnah nachkommt, k\u00f6nnen Unterlassungs- und dann auch Schadenersatzanspr\u00fcche entstehen. Dies hat zur Folge, dass der Verletzte unter anderem auf den Kosten (Anwaltskosten) sitzen bleibt, die ihm in Bezug auf den &#8220;Nichtst\u00f6rer&#8221; entstanden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Insbesondere bei Plattformen, auf denen sich die Akteure hinter Pseudonymen verbergen, ist die Situation f\u00fcr den Verletzten demnach oft frustrierend. Den Sch\u00e4diger kennt man nicht. Denjenigen, den man kennt, kann man nicht belangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Ein wenig Erleichterung bringt die vorliegende Entscheidung. Denn, wenn man den \u00dcbelt\u00e4ter findet bzw. identifizieren kann, kann man diesem die zus\u00e4tzlichen Kosten abverlangen, die nicht zuletzt aufgrund seiner Anonymit\u00e4t entstanden sind. (la)<\/p>\n<p><!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Ein eher unscheinbares Dasein fristet ein sehr interessanter Aspekt in der vorliegenden Entscheidung des OLG Hamm <a href=\"\/lbr\/entscheidungen\/wettbewerbsrecht\/402\/5\/2\">(OLG Hamm, Urteil v. 28.01.2010, Az. 4 U 157\/09)<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der dortige Senat sah nicht nur die Aufwendungen als erstattungsf\u00e4hig an, die dem Verletzten aufgrund der Inanspruchnahme des Verursachers entstanden waren, sondern auch die, die daf\u00fcr notwendig wurden, einen ansonsten nicht haftbar zu machenden Dritten, wie den Hostprovider, der die St\u00f6rung \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich hielt, zur Entfernung der St\u00f6rung zu bewegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dem Sachverhalt zugrunde lag eine \u00c4u\u00dferung eines Wettbewerbers des Kl\u00e4gers und Berufungsbeklagten, der auf eBay unter &#8220;Testberichte und Ratgeber&#8221; einen Beitrag eingestellt hatte, in dem er zur &#8220;Vorsicht bei Matratzen-Schn\u00e4ppchen zum Halben Preis&#8221; zu Lasten des Kl\u00e4gers aufrief.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Kl\u00e4ger schrieb daraufhin nicht nur den Beklagten an und forderte Unterlassung, sondern forderte auch eBay gleichzeitig zur Entfernung des Beitrags auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Problematisch ist in einer solchen Konstellation grunds\u00e4tzlich, dass der so Gesch\u00e4digte erst einmal nur gegen den T\u00e4ter der Rechtsverletzung Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche hat. Gegen eBay bestehen &#8211; zun\u00e4chst &#8211; keinerlei Anspr\u00fcche. Erst mit Kenntnisnahme eines eindeutigen Rechtsversto\u00dfes ist der Hostprovider, der fremde Inhalte bereith\u00e4lt, n\u00e4mlich erst zum Handeln verpflichtet. Nur, wenn er dieser Handlungsverpflichtung nicht zeitnah nachkommt, k\u00f6nnen Unterlassungs- und dann auch Schadenersatzanspr\u00fcche entstehen. Dies hat zur Folge, dass der Verletzte unter anderem auf den Kosten (Anwaltskosten) sitzen bleibt, die ihm in Bezug auf den &#8220;Nichtst\u00f6rer&#8221; entstanden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Insbesondere bei Plattformen, auf denen sich die Akteure hinter Pseudonymen verbergen, ist die Situation f\u00fcr den Verletzten demnach oft frustrierend. Den Sch\u00e4diger kennt man nicht. Denjenigen, den man kennt, kann man nicht belangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Ein wenig Erleichterung bringt die vorliegende Entscheidung. Denn, wenn man den \u00dcbelt\u00e4ter findet bzw. identifizieren kann, kann man diesem die zus\u00e4tzlichen Kosten abverlangen, die nicht zuletzt aufgrund seiner Anonymit\u00e4t entstanden sind. (la) <a href=\"\/lbr\/entscheidungen\/wettbewerbsrecht\/402\/5\/2\">Zum Urteil<\/a><\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein eher unscheinbares Dasein fristet ein sehr interessanter Aspekt in der vorliegenden Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil v. 28.01.2010, Az. 4 U 157\/09). 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