{"id":11260,"date":"2012-03-27T07:27:16","date_gmt":"2012-03-27T05:27:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=11260"},"modified":"2017-04-07T12:00:04","modified_gmt":"2017-04-07T11:00:04","slug":"infoserie-zu-facebook-teil-2-youtube-und-facebook-wie-vertragt-ihr-euch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/infoserie-zu-facebook-teil-2-youtube-und-facebook-wie-vertragt-ihr-euch\/","title":{"rendered":"Infoserie zu Facebook Teil 2: YouTube und Facebook &#8211; wie vertragt ihr euch?"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Explosive Mischung\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/03\/faceyou.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Es gibt im Internet einige wenige Medien- und Kommunikationsgiganten. Dazu geh\u00f6ren derzeit zweifelsohne Facebook und YouTube. Die einen vernetzen Menschen und lassen sie Inhalte teilen. Die anderen lassen K\u00fcnstler (und solche, die es gerne werden m\u00f6chten) ihre bewegten Inhalte online zur Verf\u00fcgung zu stellen. So weit, so einfach.<\/p>\n<p>Nun k\u00f6nnen allerdings bereits seit geraumer Zeit auch YouTube-Videos bei Facebook eingebunden werden. Dieser Vorgang ist aus rechtlicher Sicht nicht ganz so klar einzuordnen, wie es auf den ersten Blick vielleicht scheint.<\/p>\n<p><strong>Der technische Teil<\/strong><\/p>\n<p>Um die rechtlichen Aspekte nachvollziehen zu k\u00f6nnen, sollte zun\u00e4chst im Groben gekl\u00e4rt werden, was in technischer Hinsicht beim Teilen von YouTube-Videos (oder solchen vergleichbarer Portale) geschieht.<\/p>\n<p>Auszuschlie\u00dfen ist, dass ein Video, dessen Link bei Facebook eingegeben wird, auch auf einen Facebook-Server wandert. \u00c4hnlich wie beim Fernsehen, wird lediglich die Videoausgabe an eine andere Stelle verlagert. Die Datei selbst bleibt auf dem YouTube-Server. Ebenfalls wird die Datei beim Anschauen durch den Nutzer nicht (komplett) auf die eigene Festplatte geladen, sondern lediglich \u201egestreamt\u201c. Es befindet sich demnach nur der gerade am Bildschirm ablaufende Teil des Videos auf dem Computer.<\/p>\n<p><strong>Der rechtliche Teil<\/strong><\/p>\n<p>Dass sich \u00fcberhaupt die Frage nach einer Rechtsfolge stellt, resultiert aus der \u00dcberlegung, wer denn (neben dem bei YouTube Einstellenden) haften muss, wenn das geteilte Video bereits unzul\u00e4ssig zu YouTube gelangt ist.<\/p>\n<p><strong>Der Konsument<\/strong><\/p>\n<p>Ob der Nutzer, der sich das Video auf seinem Endger\u00e4t anschaut, haftbar gemacht werden kann, hat \u00c4hnlichkeit mit der Frage danach, ob jemand der sich bei kino.to (und entsprechender Derivate) einen Film anschaut, haften muss. Diese Frage ist allerdings heftig umstritten. Ob eine Haftung in Frage kommt, richtet sich unter anderem danach, ob das Streamen eines Videos bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellt. In Frage kommt hier eine Verletzung von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/16.html\" title=\"&sect; 16 UrhG: Vervielf&auml;ltigungsrecht\">\u00a7 16 UrhG<\/a>. Da sich das angeschaute Video zumindest teilweise auf dem Rechner befindet, k\u00f6nnte man eine Verletzung des Vervielf\u00e4ltigungsrechts annehmen. Tut man dies, so k\u00f6nnte einer Haftung jedoch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/53.html\" title=\"&sect; 53 UrhG: Vervielf&auml;ltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch\">\u00a7 53 UrhG<\/a> entgegenstehen. Danach sind Vervielf\u00e4ltigungen zum privaten Gebrauch zul\u00e4ssig, solange das Werk nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle kommt. W\u00e4hrend sich bei Quellen wie kino.to &amp; Co eine ofensichtliche Rechtswidrigkeit m\u00f6glicherweise eher bejahen l\u00e4sst, ist dies bei Facebook wohl nicht ganz so einfach. Datenschutzdiskussionen hin oder her, Facebook wird wohl eher nicht zu einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle im Sinne des Urheberrechts taugen.<\/p>\n<p>Unter dem Strich wird der Nutzer damit eher nicht Gefahr laufen, f\u00fcr das Anschauen eines rechtswidrig eingestellten Videos haftbar gemacht zu werden.<\/p>\n<p><strong>Der einstellende Facebook-Nutzer<\/strong><\/p>\n<p>Anders sieht es vielleicht bei demjenigen aus, der den Link zu dem Video bei Facebook postet. Facebook sorgt dann f\u00fcr die automatische Einbindung des Players im Posting, damit ein Abspielen ohne Umwege \u00fcber YouTube und innerhalb des sozialen Netzwerks m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>In Betracht kommt an dieser Stelle ein unzul\u00e4ssiges \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" title=\"&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung\">\u00a7 19a UrhG<\/a> durch den Nutzer der den Link postet. Das Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der \u00d6ffentlichkeit in einer Weise zug\u00e4nglich zu machen, dass es Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug\u00e4nglich ist. Einzig fraglich k\u00f6nnte hierbei die \u201e\u00d6ffentlichkeit\u201c sein. Teilt man den Link nur mit seinen Freunden und nicht mit der Einstellung \u201e\u00f6ffentlich\u201c, so k\u00f6nnte die Voraussetzung \u201e\u00d6ffentlichkeit\u201c entfallen. Per Legaldefinition sind die \u00d6ffentlichkeit gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/15.html\" title=\"&sect; 15 UrhG: Allgemeines\">\u00a7 15 Abs. 3 UrhG<\/a> n\u00e4mlich die Menschen, die mit demjenigen, der es zug\u00e4nglich macht (dem Teilenden) nicht pers\u00f6nlich verbunden sind. Ob bei einer sehr hohen Anzahl von Facebook-Freunden nicht mehr von einer pers\u00f6nlichen Beziehungen ausgegangen werden kann, ist eine spannende, aber an dieser Stelle leider nicht endg\u00fcltig zu beantwortende Frage.<\/p>\n<p>Nimmt man nun einmal an, dass die Voraussetzungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" title=\"&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung\">\u00a7 19a UrhG<\/a> vorliegen, so ist ein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen des Videos gegeben.<\/p>\n<p>Eine Schranke wie bei dem vorherigen Fall (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/53.html\" title=\"&sect; 53 UrhG: Vervielf&auml;ltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch\">\u00a7 53 UrhG<\/a> \u2013 Vervielf\u00e4ltigungen zum privaten Gebrauch) gibt es nicht. Auch muss der verteilende Nutzer nichts davon gewusst haben, dass das Video bereits rechtswidrig bei YouTube eingestellt wurde. Eine Urheberrechtsverletzung erfordert keinen Vorsatz.<\/p>\n<p>Insofern w\u00fcrde der teilende Nutzer auf Unterlassung und Schadensersatz haften m\u00fcssen, wenn er ein rechtswidrig bei YouTube eingestelltes Video bei Facebook teilt.<\/p>\n<p><strong>Facebook selbst<\/strong><\/p>\n<p>Als dritte Stelle, an die man bei der Haftungsfrage denken k\u00f6nnte, kommt Facebook selbst infrage. Dabei ist insbesondere die Haftung als sog. St\u00f6rer zu ber\u00fccksichtigen. Da Facebook die Plattform f\u00fcr unter Umst\u00e4nden rechtsverletzende Handlungen zur Verf\u00fcgung stellt, sieht die Rechtsprechung in der Regel eine Haftung ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vor. Wird Facebook also von jemandem dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt, dass sich auf der Plattform unzul\u00e4ssig weiterverbreitetes Material befindet, muss dies gel\u00f6scht werden.<\/p>\n<p>Eine Anlehnung an die RSS-Rechtsprechung des LG Berlin (Urteil v. 15.03.2011, Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=15%20O%20103\/11\" title=\"15 O 103\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">15 O 103\/11<\/a>) kommt wegen der nicht vergleichbaren Sachverhalte nicht infrage. Das Gericht hatte denjenigen zu einer umfangreicheren (und nicht erst nach Kenntniserlangung entstehenden) Haftung verpflichtet, der RSS-Inhalte in seine Website einbaut. Zwar \u201ebaut\u201c auch Facebook ein YouTube-Video in seine Plattform ein, allerdings nicht ohne initiales Handeln seiner Nutzer.<\/p>\n<p>Insofern bleibt es bei Facebook bei der St\u00f6rerhaftung.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Wie die obigen Gedankenspiele zeigen, sind noch viele rechtliche Fragen im Bereich der \u201eneuen\u201c Medien ungekl\u00e4rt. Viele Sachverhalte sind bisher noch nicht von einem Gericht entschieden worden, so dass man sich nur auf ann\u00e4hernd vergleichbare F\u00e4lle st\u00fctzen kann. Weiterbringen kann uns alle nur die offene Diskussion \u00fcber einzelne Punkte, so dass alle herzlich dazu aufgefordert sind, in den Kommentaren ihre Meinung zu hinterlassen.<\/p>\n<p>Lesen Sie morgen Teil 3: <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/datenschutzrecht\/infoserie-zu-facebook-teil-3-marketing-mit-social-media-plugins-auf-der-eigenen-webseite\">Marketing mit Social Media Plugins auf der eigenen Webseite<\/a> (to)<!--:--><!--:en--><br \/>\n<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es gibt im Internet einige wenige Medien- und Kommunikationsgiganten. Dazu geh\u00f6ren derzeit zweifelsohne Facebook und YouTube. Die einen vernetzen Menschen und lassen sie Inhalte teilen. Die anderen lassen K\u00fcnstler (und solche, die es gerne werden m\u00f6chten) ihre bewegten Inhalte online zur Verf\u00fcgung zu stellen. So weit, so einfach. 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